Allergien als außergewöhnliche Belastungen

Allergien als außergewöhnliche Belastungen

Beitragvon Amazone » Montag 11. Juli 2011, 19:55

Allergieerkrankung
Ersetzen Sie allergieauslösende Gegenstände wie Möbel, Teppiche, Bettwäsche, Wand- oder Deckenverkleidungen durch unbelastete Gegenstände, erhalten Sie für den Kaufpreis normalerweise einen Gegenwert. Dieser besteht darin, dass der angeschaffte Gegenstand auch für andere Personen von Wert sein könnte, also einen Marktwert (Verkaufswert) hat. Deshalb sind Sie finanziell nicht belastet, sodass Ihre Anschaffungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Ein Gegenwert liegt aber dann nicht vor, wenn der Gegenstand diesen durch seine Benutzung alsbald verliert, somit ein Verkauf gar nicht möglich wäre. Das ist etwa bei einem neuen Bett gegen Hausstauballergie der Fall, da auch nur kurzzeitig gebrauchte Betten unverkäuflich sind. Liegt kein Gegenwert vor, sind Ihre Anschaffungskosten absetzbar, wobei Sie sich ggf. einen Wertvorteil anrechnen lassen müssen, wenn der neue Gegenstand einen alten ersetzt (FG Köln vom 25.6.2003, 7 K 7879/99, EFG 2003 S. 1701).
Auch feste Bestandteile der Wohnung bzw. des Hauses (z.B. festverklebte Teppichböden, Holzdecken, Einbaumöbel, Holzkonstruktionen) können für Allergien ursächlich sein. Aufwendungen für den Austausch gegen verträglichere Materialien wie Kork- oder Parkettböden, Kunststoffeinbauten usw. sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, evtl. gekürzt um eine Werterhöhung.
Der Amtsarzt muss die krankheitsbedingte Notwendigkeit des Austausches allergieauslösender Gegenstände vorher bestätigt haben. Nur wenn ausnahmsweise der Zusammenhang zwischen Allergie und den entfernten Gegenständen unstrittig ist, kann auch ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Gutachten genügen (BFH-Urteil vom 15.3.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007 S. 1841).

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-14349.xhtml?currentModule=home
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