Wenn das früher nur in einer Tagungsniederschrift der ltd. Versorgungsmediziner der Länder, so war das schon seit 1998 immer anerkannt. Nur konnten Manche das Lesen nicht. Wenn auf die analoge Anwendung einer Ziff. mit vergleichbaren Auswirkung verwiesen wurde (soziale Ausgrenzung), dann wurde von einigen Gerichten verlangt, dass man die dort umschriebene Gesundheitsstörung durch einen Gutachter nachweisen solle. Die scheinen die deutsche Sprache nicht zu beherrschen und dafür befördert werden zu wollen.
Ich habe schon seit 1997 die Fraktionen des Deutschen Bundestages kontaktiett, als die DGMCS noch eine SHG war und auch später wiederholt die Behindertenbeauftragten angeschrieben und auch das Referat für das Schwerbehindertenrecht im BMG telefonisch und schriftlich kontaktiert.
s.a. Anlage http://dgmcs.de/pdf/dgmcs-bma-vm-2005.pdf
Im Versorgungsrecht geht es nur um technisch nicht ausgleichbare Funktionseinschränkungen, nicht um deren Ursachen. Kann man bei seiner Behinderung bei einer Erwerbstätigkeit seine Arme und Beine bewegen, Sehen, Hören, Riechen, ao bleibt nur eine Funktionseinschränkung des Gehirns (Konzentration, Ausdauer, geistige Fähigkeiten, usw.) und die Seele. Ob diese Funktionseinschränkungen des Gehirns (=Psyche) psychogen bedingt sind oder durch X, die Ursachen dürfen gar nicht berücksichtigt werden. Ebenso haben sich bei uns Fälle vorgestellt, sie wollten eine Behinderung anerkannt erhalten, sie wären an einer Mitgliedschaft nicht interessiert, weil sie schon alles organisiert hätten, parfümfreies Waschpulver, triggerfreie Wohnung, angepassten Arbeitspaltz. Dann ist man aber nach dem Schwerbehindertenrecht gar nicht mehr behindert, so wie ein Querschnittsgelähmter nach einem Jahr statt 100% nur noch 60% GdB erhält, weil sein Auto umgebaut ist, der Waschtisch im Bad und die Küche abgesenkt wurden und die Türen sind verbreitert worden.
Dipl.-Verw. Heinz A. Guth. http://www.dgmcs.de
- Editiert von hgdgmcs am 22.11.2011, 13:10 -