Gerichtsurteile zu Schimmelbefall in der Wohnung
"Sowohl Vermieter als auch Mieter müssen
geeignete Maßnahmen ergreifen, um Schimmelbefall
in Wohnungen zu verhindern.
Hat sich dennoch Schimmel gebildet, muss
der Vermieter beweisen, dass der Schaden
nicht durch mangelnde Bauqualität entstanden
ist: Es darf keine Lecks, Risse oder Löcher
geben, und die Wärmedämmung muss
den während der Bauzeit bestehenden
Vorschriften entsprechen. Andererseits ist
der Vermieter aber nicht gezwungen, die
Wohnung laufend den jeweils gültigen Normen
anzupassen (BGH, Az. IV ZR 281/03).
Der Mieter muss nachweisen, dass er genug
geheizt und gelüftet und seine Möblierung
den Schaden nicht begünstigt hat –
etwa durch Schränke, die zu dicht an Außenwänden
stehen. Soll der Abstand jedoch
ungewöhnlich groß sein (zum Beispiel mehr
als neun Zentimeter), muss das im Mietvertrag
stehen (LG Hamburg, Az. 307 S 48/02).
Stellt sich heraus, dass der Mieter für den
Schaden verantwortlich ist, muss er die Kosten
für die Sanierung tragen. Umgekehrt
darf er die Miete kürzen,wenn ihn keine
Schuld trifft.
Zu Mietkürzungen bei Schimmelbefall gibt
es unterschiedliche Gerichtsurteile. Eine
Orientierung liefern die folgenden Beispiele.
Die Mietminderung wird jeweils in Prozent
der Bruttokaltmiete berechnet (BGH, Az.
VIII ZR 347/04):
10 Prozent: Schimmel im Schlafzimmer
(LG Hamburg, Az. 16 S 211/83).
10 Prozent: Befall in Wohn- und
Kinderzimmer (AG Bremen,
Az. 7 C 150/2003).
15 Prozent: Pilzbefall in WC, Küche
und zwei Zimmern (LG München I,
Az. 155 7066/85).
Mindestens 15 Prozent: Schimmel in der
Küche, an Außenwänden aller Zimmer,
Wände und Decke im Bad durchfeuchtet
(LG Berlin, Az. 64 S 356/98).
20 Prozent: Nasse Wand im Kinderzimmer
(AG Köln, Az. 222 C 371/99).
20 Prozent: Schwerer Schimmelbefall
in Wohn-, Schlaf- und Badezimmer
(LG Osnabrück, Az. 11 S 277/88).
20 Prozent: Schimmel wegen undichter
Fenster in Wohn- und Schlafzimmer
(AG Schöneberg, Az. 7 C 284/97).
20 Prozent: Befall an allen Außenwänden,
dazu in Küche und Bad, kein Aufstellen
der Möbel an Außenwänden möglich
(AG Köpenick, Az. 17 C 475/00).
25 Prozent: Schimmel an der Außenwand
in Schlaf- und Kinderzimmer
(AG Bremen, Az. 7 C 107/2002 und
7 C 107/02).
80 Prozent: Küche,Wohn- und Schlafzimmer
durchfeuchtet, Schimmel und
Modergeruch, zum Aufenthalt bleibt
nur ein kleines Zimmer (LG Berlin,
Az. 65 S 205/89)."
http://www.absatz-dtp-service.de/pdf/Allergien_opt.pdf