Vermieter muss Schimmel beseitigen - auch wenn Mangel bei Vertragsschluss erkennbar war
(lifepr) Berlin, 04.05.2011, Die mietvertragliche Vereinbarung "Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen" schließt nicht die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden durch den Vermieter aus. Über dieses Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 8. September 2009 (AZ: 8 C 60/09) berichten die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Den kpl. Artikel und die Quelle findet man hier: http://www.lifepr.de/pressemeldungen/deutscher-anwaltverein-dav-ev/boxid/229053