Schadstoffe in Schulräumen - kein Dienstunfall

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Beitragvon Palau » Donnerstag 10. März 2011, 17:48

ABLEHNUNG der Klage einer Lehrerin auf Anerkennung eines DIENSTUNFALLS bzw. einer BERUFSERKRANKUNG aufgrund von erlittenen Schadstoffbelastungen im Schulgebäude (Bauschadstoffbelastungen - schadstoffbelastetes Unterrichtsmaterial)


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/23_K_7945_08urteil20110117.html
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Beitragvon Palau » Donnerstag 10. März 2011, 19:57

Eine Ohrfeige ins Gesicht von allen Lehrern und Lehrerinnen, die aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit in schadstoffbelasteten Schulgebäuden erkrankten bzw. dienstunfähig/frühpensioniert wurden, ist der Satz in der Kurzbegründung der Ablehnung:

5.
"Krankheiten, denen der Beamte nicht nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt ist, sondern die aus den "räumlichen Bedingungen" des Dienstes folgen, können nicht als Berufskrankheiten gemäß § 31 Abs 3 S 1 BeamtVG anerkannt werden.
Dadurch sind "sämtliche Bauschadstoffe", Kfz Gase aus der Kfz Werkstatt einer Berufsschule ausgeschlossen"
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Beitragvon mirijam » Donnerstag 10. März 2011, 22:20

"Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2008
- S 1 U 812/07 -

Blasenkrebs als Berufskrankheit auch bei nur geringer beruflicher Belastung mit aromatischen Aminen
Auch bei nur geringer beruflicher Belastung mit aromatischen Aminen kann eine berufsbedingte Krebserkrankung vorliegen. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Der Wortlaut der BK Nr. 1301 der Anlage zur BKV (Schleimhautveränderungen, Krebs- oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine) setzt keine berufliche Mindestbelastungsdosis voraus. In der medizinischen Wissenschaft besteht derzeit auch kein Konsens über Grenzwerte für eine Exposition gegenüber aromatischen Aminen, bei deren Einhaltung Erkrankungen nicht zu befürchten sind bzw. bei deren Unterschreitung die Kausalität im Einzelfall auszuschließen ist.

Deshalb ist, da ein exakter Beweis für eine berufsbedingte Krebserkrankung meist nicht zu erbringen ist, eine Indizienkette aufzubauen. In deren Rahmen kann mithin bei einer beruflichen Einwirkung sog. K1-Stoffe auch im Niedrig-Dosis-Bereich die Wahrscheinlichkeit einer berufsbedingten Erkrankung bestehen (Anschluss an Hess. LSG vom 03.11.2004 - L 3 U 1613/97 -).

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe eine Berufsgenossenschaft verurteilt, dem Kläger unter Feststellung eines operierten Urothelkarzinoms der Harnblase und einer Nierenfunktionsstörung als Begleitschaden Verletztenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 20.02.2008"



http://www.kostenlose-urteile.de/Blasenkrebs-als-Berufskrankheit-auch-bei-nur-geringer-beruflicher-Belastung-mit-aromatischen-Aminen.news6227.htm
mirijam
 

Schadstoffe in Schulräumen - kein Dienstunfall

Beitragvon Palau » Donnerstag 10. März 2011, 23:27

Dieses Urteil vom "Sozialgericht" Karlsruhe ist wohl nicht auf die Situation von beamteten Lehrpersonen übertragbar.

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Arbeitgeber der Lehrer/innen (Bundesland bzw.Bezirksregierung)zuständig für den Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Es hat den Anschein, dass es in unserer Bundesrepublik keinen richtigen Arbeits- und Gesundheitsschutz von Lehrpersonen gibt.
Palau
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Beitragvon mirijam » Freitag 11. März 2011, 16:51

Ja, Palau, ich weiß, es war spontan eingestellt. Ich hätte anmerken sollen, was gemeint war. Ich dachte, dass die Info allgemein nützlich sein könnte. Natürlich versucht man mit Hilfe von Paragraphen, berechtigte Ansprüche abzuwehren. Das ist nicht neu und sehr ungerecht.

Die Frage ist allerdings, ob man andere Paragraphen finden könnte, die einem doch noch zu seinem Recht verhelfen. Manchmal ist es möglich, sich erfolgreich zu wehren.
mirijam
 


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