Welche Rechte hat denn ein GKV-Patient bei einer nötigen Zahnbehandlung ?
Bis jetzt habe ich nur von systemischen Störungen nach Zahnbehandlungen gelesen. Daraufhin wurden alle möglichen Tests bis zum
Nachweis einer Unverträglichkeit empfohlen. Gut - letztlich kann der Patient dann seine Unverträglichkeit gegen Amalgam, Metalle,
Kunststoff nachweisen, was nicht verwundert, da alles mit den gleichen Gluthation- Schwefel- Transferasen entgiftet werden muß und
genau das bei einer Vergiftung nicht mehr möglich ist.
Mit der 0-8-15 Methode im Schnellverfahren lassen sich solche Patienten danach nicht mehr behandeln, denn dann muß man mit Unter-
füllungen, viel Kronen oder Zirkonium behandeln. Gelegentlich lößt sich sogar schon der Knochen auf, sodaß eine weitere Vergiftung
(Wurzelfüllung) nicht mehr zu verantworten ist. Kommt nun der Patient zum Zahnarzt, wird der ihn mit Gewalt wieder ins Schema zurück
drücken wollen indem er all seine Vorbefunde ignoriert. Notfalls wird er ihm das Blaue vom Himmel versprechen, um ihn dann trotzdem
nach Schema ff zu behandeln. Gelegentlich nimmt er den Patienten aber auch ernst, sieht ihn aber als Risikopatient an und verweigert
somit dessen Behandlung zum Kassensatz.
Letzlich schrieben hier im Forum einige Betroffene, daß sie sich gar nicht mehrbehandeln lassen können. Das dürfte dann aber wohl als
Diskriminierung Behinderter anzusehen sein. Wenn ein Krankenversicherter selbst keine Diagnose erstellen muß und trotzdem Anrecht auf
eine adäquate Behandlung hat, dann sollte ihm doch die Krankenkasse sagen können bei wem er sich behandeln lassen kann. Notfalls auch
die Behandlung in einer Schweizer Umweltklinik genehmigen müssen, die ihre MCS Patienten mit Zirkonium versorgt. Wieso beantragen die
Zahnkranken hier eigentlich kleine Behandlung in einer Schweizer Klinik, da ZA in Deutschland auf MCS keine Rücksicht nehmen ?