von Hannibal64 » Donnerstag 22. März 2012, 20:52
wenn, sind das Sonderausgaben bzw. *Außergewöhnliche Belastungen*.
das ist aber an Voraussetzungen geknüpft:
Zitat:
[i]Leider erweisen sich manchmal Gegenstände oder Materialien in Ihrer Wohnung bzw. Ihrem Haus als gesundheitsgefährdend, weil sie zum Beispiel Asbestfasern oder Gifte wie Formaldehyd freisetzen. Dann wollen Sie diese Schadstoffquelle verständlicherweise beseitigen, bevor deswegen Krankheiten auftreten. In diesen Fällen lässt der BFH den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art zu - zumindest zum Teil. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um die Sie sich schon vor der Schadstoffbeseitigung kümmern müssen.
Das sind die Voraussetzungen:
Die Schadstoffbelastung muss einen »existenziell notwendigen Gegenstand« betreffen.
Die von den Gegenständen ausgehende Gesundheitsgefährdung muss durch ein vor dem Austausch erstelltes amtliches technisches Gutachten nachgewiesen sein. In manchen Fällen ist zusätzlich ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest erforderlich.
Sie dürfen die Verwendung der schadstoffbelasteten Gegenstände nicht »verschuldet« und auf etwaige Schadenersatzansprüche nicht verzichtet haben.
Grundsätzlich sind bei anderen Schadstoffen die gleichen Spielregeln zu beachten wie bei Asbest und Formaldehyd. Hier gibt es aber leider Stolpersteine: Zwar mag es auch für andere Schadstoffe Grenz-, Referenz- bzw. Akzeptanzwerte oder Ähnliches geben. Die sind oft aber von Bundesland zu Bundesland verschieden. Außerdem ist es von Land zu Land unterschiedlich, welche Institutionen neben dem TÜV »amtliche« technische Gutachten erstellen dürfen. Deshalb sollten Sie in diesen Fällen Ihren Finanzbeamten um Auskunft bitten, welche Gutachterstellen er akzeptiert. Dort erkunden Sie sich dann, ob und ggf. in welchem Gesetz für »Ihren« Schadstoff ein Grenzwert bestimmt ist. Mit diesen Informationen wenden Sie sich dann wieder an Ihr Finanzamt, um zu erfahren, bis zu welcher Schadstoffkonzentration Sie zusätzlich ein amtsärztliches Attest über die konkret vorliegende Gesundheitsgefährdung vorlegen müssen.
[/i]
Knackpunkt wird vmtl. das -nicht vorhandene- amtliche Gutachten sein.