Meldebehörde NICHT Barrierefrei :-(

Meldebehörde NICHT Barrierefrei :-(

Beitragvon Clarissa » Donnerstag 24. November 2011, 16:13

clarissa von maus 24.11.2011
Berlin
cvm@cvm.cvm

Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
Telefon: +49-(0)30 18 681-0
E-Mail: poststelle@bmi.bund.de
Internet: http://www.bmi.bund.de



Barrierefreiheit für Schwerbehinderte MCS-Kranke Menschen.

Guten Tag, ich hatte für heute 24.11.2011 12:30 einen Termin im Bürgeramt Neukölln Berlin, Zwickauer Damm um einen neuen Personalausweis zu beantragen.

Die Räume sind für MCS Kranke nicht Barrierefrei, in den Räumen wird AirWick Duftspray verwendet, die Laserdrucker stehen direkt am Arbeitsplatz, die Mitarbeiter verwenden duftende Produkte.


MCS Kranke sind immerhin ca. 15% der Bevölkerung und sie haben eine Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und Barrierefreiheit und dazu gehört das man nicht mit normalen Menschen die Rauchen und oder Duftstoffe verwenden zusammen warten muss, Räume und Mitarbeiter müssen Duftstofffrei sein, das betrifft auch Reinigungs- und Putzmittel, Laserdrucker müssen in separaten Räumen stehen oder mindestens mit Filtern versehen sein.

Ich habe jetzt nach dem Besuch im Bürgeramt wieder gesundheitlich schwere Probleme, die Haut brennt, der Mund ist entzündet, die Beine zittern, das Herz tut weh, die Muskeln im Rücken haben Krämpfe.


Ich möchte sie in diesem Zusammenhang auf die UN-Behindertenkonvention hinweisen die auch von der BRD unterschrieben wurde.


Ich bitte um eine Stellungnahme und um einen Lösungsvorschlag wie ich in ca. 3 Wochen meinen Ausweis dort abholen kann ohne das ich wieder in bedufteten Räumen warten muss oder abgefertigt werde.

Ich bedanke mich im Voraus bei Ihnen für ihre zeitnahe Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
cvm

Anlage

Art. 3 Abs 1 Grundgesetz: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Dies bedeutet jedoch: "Gleiches muss gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach ungleich behandelt werden." Der Sinn und Zweck der Sache ist, "willkürliches" Handeln bei Behörden und in der Justiz zu unterbinden. Man darf deshalb nicht schwer Kranke oder Behinderte behandeln, als seien sie gesund und ihnen die für Gesunde aufgestellten Normen zumuten. Diese Ungleichheit (Besonderheit) der Lebenssituation ist zu berücksichtigen und es führt zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wenn keine Ungleichbehandlung zu Gesunden erfolgt. (s.a. § 3 Abs. 1 AGG) +++ Beachten Sie bitte unsere neue Telefonnummer: 0921-5304656 +++ +++ Die Aktion gegen Rücksichtslosigkeit, Bayreuth, tritt bundesweit für Rücksichtnahmen auf wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstwie geschwächte Personen in ihrem sozialen Umfeld ein. +++ http://umweltkrankheiten.org +++



auf der Homepage der "Aktion gegen Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung (AgRuD)".

Bei der AgRuD handelt es sich um eine Bundesorganisation gem. § 20 Sozialgesetzbuch V und um einen Antidiskriminierungsverband gem. § 23 AGG.

Die Aktion gegen Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung ist somit gem. § 20 SGB V zuständig für Krankheitsprävention und Krankheitsaufklärung und sie hat die gesetzliche Möglichkeit die Beachtung des Antidiskriminierungsgesetzes AGG in Unterlassungsverfahren durchzusetzen (§ 23 Abs. 2 und 3 AGG i.V. mit § 890 ZPO). Die Vertreter der AgRuD sind gem. § 23 Abs. 3 AGG gesetzlich befugt die Rechtsangelegenheiten Benachteiligter zu besorgen und in Verhandlungen vor Gericht als Rechtsbeistände aufzutreten, auch wenn sie eine Zulassung als Anwalt nicht besitzen (§ 23 Abs. 2 AGG). Art und Umfang der erforderlichen Massnahmen liegen im Ermessen der AgRuD.

Wir halten es für notwendig, Rücksichtnahmen zu Gunsten von Menschen mit chronischen Erkrankungen zu fördern, dadurch unmittelbar Leben zu schützen oder den Verlauf der Erkrankungen günstig zu beeinflussen, auch um damit Kosteneinsparungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu bewirken.

Die AgRuD wirkt auf eine Integration der Behinderten hin. Dabei soll nach europäischem und nationalem Recht verbotene Diskriminierung, Viktimisierung und Belästigung geächtet und abgemahnt werden. Der Zugang zu Lebensmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs, Wohnung, Verkehrsmitteln, stationärer und ambulanter ärztlicher Behandlung ist durch die Anbieter in gleicher Weise zu gewährleisten und zwar auch dann, wenn jemand wegen einer Behinderung besondere Bedürfnisse geltend macht. Die damit verbundenen lästigen Umstände dürfen nicht zu sozialer Ausgrenzung oder Hausverboten führen. Dies wäre für die Leistungsanbieter bei Behinderten nach dem AGG - bei schwerer Krankheit nach dem BGB wegen Sittenwidrigkeit - i.V. mit § 890 ZPO mit Haft- oder Geldstrafen zivilrechtlich strafbar. Es gilt eine Beweislastumkehr, d.h. der Beklagte muss nachweisen, dass er nicht diskriminiert hat (§ 22 AGG). Auf die Behinderten benachteiligende zivilrechtliche Vereinbarungen kann sich der Beklagte nicht berufen (§ 21 bs. 4 AGG). Die Regelungen des AGG - wie auch die Rechtswidrigkeit sittenwidrigen Verhaltens i.S. von § 242 BGB aufgrund verweigerter Rücksichtnahmen auf schwere Krankheiten - sind für Unternehmen also verbindlich. Diese Eingriffe in das Eigentumsrecht sind wegen der im Grundgesetz verankerten "Sozialbindung des Eigentums" verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschränkung des Grundrechts der "Freien Entfaltung der Pesönlichkeit" ergibt sich schon aus dem Grundgesetz. Danach besteht dieses Grundrecht nur soweit nicht die Rechte Dritter verletzt werden. Bei Verstössen gegen diese Menschenrechte müssen auch die mit den EU-Richtlinien geforderten "harten Strafen" eintreten (z.B. § 890 ZPO, § 10 Abs. 3 und § 21 AGG). Es kann Ordnungshaft bis zu zwei Jahren oder Ordnungsgeld bis zu 250000,00 Euro verhängt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet ihre Arbeitnehmer präventiv zu schulen und ggf. im Einzelfall arbeitsrechtlich zu massregeln. Wird durch den Täter eine Tötung des Opfers inkauf genommen (eine Lebensgefahr verursacht) oder wird das Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, so ist eine Strafverfolgung einzuleiten. Der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar.

Wir fördern bei bestimmten umweltmedizinisch relevanten chronischen - mit Empfindlichkeiten verbundenen - Erkrankungen die Krankheitsprävention (Sekundär- und Tertiärprävention) und wir wirken insoweit bei der sozialen Integration der chronisch Kranken mit, welche gleichzeitig oft auch Behinderte i.S. des SGB IX sind. Zwar setzen wir uns auch für ein striktes ordnungsrechtliches Rauchverbot ein, eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Rücksichtnahme im Einzelfall ergibt sich jedoch insbesondere erst bei Vorliegen von verschiedenen Krankheiten, z.B. einer Allergie auf Formaldeyd, welches in Verbrennungsgasen enthalten ist. Neben diesen zivilrechtlichen Verpflichtungen bei Krankheit gelten die jeweiligen ordnungsrechtlichen Regelungen, z.B. des Arbeitsschutzes, der Lebensmittelhygiene, des Nichtraucherschutzes, usw.

Bei folgenden chronischen Krankheiten bieten wird derzeit eine Beratung an (ICD 10):

Aortendissektion, -Prothese, -Aneurysma (T82.8, I71.2) = infekt. Belastungen, Lärm
Herzkrankheit (I51.0) = Lärm
Altersschwäche (R54) = Lärm
Migräne (G43.1) = Lärm, Gerüche
Asthma (J45.0) = Gase, Stäube, Lärm
Immunschwäche (ICD10 D54.9) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
Chronic-Fatigue-Syndrom -CFS- (G93.4) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
Myalgische Enzephalitis -ME- (M79.1) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
Postinfektiöse Enzephalitis (G04.8) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
Chronische Enzephalitis (G04.9) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
chron. entzündl. ZNS-Prozess (G04.9) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
chron. toxische Enzephalopathie -CTE- (G92) = Chemikalien, Gerüche, Lärm
Schlaganfall (I64, I69.4) = Lärm, Reizempfindlichkeit, uam.
Dialysepfl. Niereninsuffizienz (N18.0) = Unterbrechung der Strom- u. Wasservers.
MCS (T78.4) = gasförm. Chemikalien, Gerüche, Biozide, Stäube, Lärm, uam.
Lärmempfindlichkeit (H93.2) = Lärm
Hyperosmie, Parosmie, Olfaktorische Intoleranz (alle R43.1) = Gerüche
Neurasthenie (F48.0) = Lärm

Personen die an diesen Krankheiten leiden sind i.d.R. die allgemeinen Grenzwerte nicht zumutbar. Hinweis: Nicht in der Tabelle aufgeführt sind die Pollen-Allergien, weil diese i.d.R. nur mit leichten Befindlichlichkeitsstörungen verbunden sind und die Gerichte deshalb einen Unterlassungsanspruch - z.B. auf Beseitigung eines Birkenbaumes - ablehnen, weil es sich für Pollen-Allergiker nur um eine Belästigung handele (LG Frankfurt am Main, Az: 2/16 S 49/95). Bei gewöhnlichen Allergien liegt auch keine Behinderung vor.

Für die in der Tabelle aufgeführten chronischen Krankheiten gibt es i.d. R. keine kausale Therapie, also keine Möglichkeit einer nachhaltigen Heilung. So gibt es z.B. für die Allergie auf den sogen. "Duftstoffmix" nicht die Möglichkeit der Hyposensibilisierung. Nicht immer ist eine symptomatische Therapie möglich, z.B. bei Arzneimittel- unverträglichkeit, wie sie bei Migräne oder MCS-Syndrom beschrieben ist. Eine Stimulierung des Immunsystems ist nicht möglich, wenn eine Autoimmunkrankheit vorliegt, gleichzeitig eine Hirnstammschädigung (eine dadurch bedingte Immun- schwäche), zudem eine ZNS-Vaskulitis (chron. Entzündung der Blutgefässe des Gehirns). Bei einer vorliegenden Autoimmunkrankheit gilt eine Therapie mit Vitamin C in Megadosierung als fragwürdig. Zudem tritt bei sehr hohen Dosen dieses Vitamins eine "proxidative Wirkung" ein, d.h. die Ausschüttung entzündungsfördernder "freier Radikaler" steigt an. Es sollte beachtet werden, dass die Schädigung von Nervenzellen meist durch Entzündungen bedingt ist.

Vermeidungsstrategien im sozialen Umfeld stellen in diesen Fällen oft die einzige Möglichkeit dar, ein Wiederauftreten von Symptomen oder eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu vermeiden.

Die notwendigen Rücksichtnahmen durchzusetzen ist heutzutage manchmal schwierig. Zunächst sollte eine vernünftige Regelung angestrebt werden, wenn notwendig mittels Einschaltung eines gemeinsamen Bekannten. Scheitert dieser Versuch, so ist es in verschiedenen Bundesländern vorgeschrieben, dass eine kommunale Einigungs- stelle beteiligt wird, bevor eine gerichtliche Klärung zulässig ist. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der rechtsberatenden Berufe, welche jedoch nach unserer Erfahrung häufig in Unkenntnis der Rechtslage und der Rechtsprechung nicht die erforderlichen Hilfen bieten. Sie finden hier deshalb auch eine Sammlung von Urteilen.

Mitunter sind chronisch kranke Patienten bei dem Versuch, Rücksichtnahmen mit einer persönlichen Vorsprache selbst im sozialen Umfeld zu erreichen, Opfer von Gewaltdrohungen (Nötigung) und auch von Tätlichkeiten, Beleidigungen und rufschädigenden Äusserungen, sozialer Ausgrenzung. Dabei handelt es sich um Straftaten. Die Staatsanwaltschaften stellen derartige Strafverfahren jedoch i.d.R wegen Arbeitsüberlastung mit der Begründung "mangelnden öffentlichen Interesses" ein. Die Handlungen als solche bleiben zwar rechtswidrig nach dem Strafrecht. Solange jedoch keine Strafe verhängt wird, verstehen dies die Täter als Erlaubnis für ihr Handeln. Versuche, Rücksichtnahmen im Zivilrecht durchzusetzen scheitern immer häufiger daran, dass Zeugen nicht vorhanden sind, und wenn dies im Einzelfall der Fall ist, stellen sich Zeugen gar nicht zur Verfügung und unterstützen damit rücksichtsloses Verhalten. Den Grund dafür sehen wir in der mangelnden Bereitschaft der Zeugen, sich selbst rücksichtsvoll zu verhalten und sich damit einschränken zu müssen. Dadurch sind die Opfer nach unserer Erfahrung mitunter jahrzehntelang den rechtswidrigen Attacken und der Rücksichtlosigkeit auf ihre chronische Krankheit schutzlos ausgesetzt und es wird versucht, diesen auch noch die Schuld für diese Zustände in die Schuhe zu schieben.

Eine Rechtsberatung durch uns kann nur erteilt werden, soweit das Rechtsberatungsgesetz dies zulässt. Die Information über die bestehende Rechtslage und vorliegende Urteile, die Darstellung unserer Erfahrungen, ist gestattet.

>>> Wir wenden uns auch gegen Diskriminierung behinderter chronisch Kranker im sozialen Umfeld, soweit sie deshalb erfolgt, weil Rücksichtnahmen auf chronische Krankheiten im Hinblick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingefordert worden sind (Art. 3 Abs. 3 GG).

>> Was ist Diskriminierung nach den Richtlinien der EU?
Sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen sind durch die neuen Vorschriften abgedeckt. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ... einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt.

>> Wie steht es mit Belästigung und Viktimisierung nach den Richtlinien der EU?
Die Vorschriften verbieten Belästigungen, die mit ... einer Behinderung in Zusammenhang stehen, wenn dadurch ihre Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Eine Viktimisierung ist ebenfalls untersagt. Um Viktimisierung handelt es sich, wenn eine Person eine schlechtere oder andere Behandlung erfährt, weil sie sich über eine Diskriminierung beschwert hat oder weil sie eine Kollegin bzw. einen Kollegen, die oder der sich beschwert hat, unterstützt.

Die Europäsiche Union verlangt von ihren Mitgliedsstaaten, nationale Gesetze inkraft zu setzen, die eine Diskriminierung verbieten. Die neuen Vorschriften verlangen, dass die Mitgliedstaaten Diskriminierungsopfern das Recht zuerkennen, ihre Ansprüche auf dem Beschwerde- oder Klageweg geltend zu machen, und dass geeignete Sanktionen gegen die Urheber von Diskriminierungen verhängt werden. Die Vorschriften sehen ferner eine Erleichterung der Beweislast in Zivil- und Verwaltungssachen vor.

Die Richtlinien anerkennen ausdrücklich, dass ein Diskriminierungsverbot allein vielfach nicht ausreicht, um für alle Mitglieder der Gesellschaft eine echte Chancengleichheit zu verwirklichen. Oftmals sind spezifische Maßnahmen erforderlich, mit denen Benachteiligungen ausgeglichen werden. Die Richtlinien lassen positive Massnahmen dieser Art zu und sehen darin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

>>> Straftaten als Reaktion auf erbetene Rücksichtnahme
Wir wenden uns auch gegen "Körperverletzungen durch Steigerung eines pathologischen Zustandes" und setzen uns für "gesteigerte Rücksichtnahme im Nachbarrecht" wegen Behinderung oder Krankheit ein.

Wenn es wegen einer Behinderung oder einer Krankheit erforderlich ist oder
wenn Sie durch ein ärztliches Vorsorgeattest ein Mindestmaß einer besonderen Gesundheitsgefahr nachweisen können,
haben Sie aufgrund des Ihres Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs 2 GG, in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch und dem Nachbarrecht, einen Anspruch auf die notwendige Rücksichtnahme durch Dritte.

Dritte müssen evtl. eine Einschränkung ihres Grundrechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hinnehmen, soweit dies zumutbar ist, ggf. auf die Ausübung eines Hobbys, auf die Nutzung eines Grundstücks, ganz oder teilweise verzichten, zumindest Ihnen nachteilige Einwirkungen rechtzeitig vorher mitteilen.

Wenn Sie uns unterstützen möchten, so senden Sie doch einfach unsere Pressemitteilung an die Redaktion Ihrer Tageszeitung.

Wir wenden uns mit unserem Informationsangebot nicht nur gegen Körperverletzungen im Einzelfall, sondern auch gegen politisch rechtsextreme und Neonazi-Bestrebungen, welche bekanntermaßen darauf gerichtet sind, die Interessen Kranker und Behinderter zu ignorieren und die Betroffenen - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Grundgesetzes - mit Rufmordaktionen zu überziehen, sie mit rufschädigenden Äußerungen zu diffamieren, ihre Ansprüche und Rechte zu vereiteln, usw., sie zu diskriminieren.

Zu verfassungsrechtlich bedenklichen Zielsetzungen gehören ua., die Gewinn- maximierung (z.B. die Nutzung des Eigentums) o h n e Rücksicht auf die sozialen Rechte Dritter als Verstoss gegen die "Sozialbindung des Eigentums" gem. Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz.

Insbesondere stellen, wir fest, daß auch immungeschwächten Kranken und Behinderten mit rücksichtslosem und auch mit unhygienischem Verhalten (mangelder Kinderstube) begegnet wird und daß dies durch die verantwortlichen Vorgesetzten geduldet, d.h. gefördert wird.

Wir fordern dazu auf, diese politisch rechtsextremen und menschenunwürdigen Verhältnisse zu beenden.

Das Plenum des Deutschen Bundestages hat mit Beschluß 14/143 auf den Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen entschieden, daß im Bereich der Umweltmedizin (Umwelt-Toxikologie) qualitätssichernde Maßnahmen in der Ärzteschaft und eine Reform des Gutachterwesens erforderlich sind. Die Bundesminister für Gesundheit und Umwelt haben mit einer "gemeinsamen Pressemitteilung" öffentlich darauf hingewiesen, daß umweltkranken Menschen jegliche Hilfe zuteil werden muß. Dies gilt natürlich für alle Arten umweltgetriggerter Erkankungen.

Das "Gleichstellungsgesetz" des Bundes zu Art. 3 Abs. 3 GG ist vom Deutschen Bundestag am 28.2.02 verabschiedet worden. Auch das Land Bayern hat im Jahr 2002 ein Gleichstellungsgesetz in Kraft gesetzt. Gleichstellung bedeutet nicht nur "keine Benachteiligung bzw. Schlechterstellung", sondern alle Maßnahmen, die eine gleichwertige Teilhabe an sozialer Gemeinschaft ermöglichen. Dies kann für Dritte auch Einschränkungen bedeuten. So darf ein Restaurant - wenn üblicherwiese dort Moslems verkehren - nicht nur Gerichte mit Schweinefleisch anbieten und wenn bekanntgegeben ist, daß jemand an einer Immunschwäche leidet (z.B. an einer Autoimmunerkrankung, Neurodermitis, atopischem Ekzem, AIDS), so besteht ein Anspruch auf Unterlassung oder vorheriger Mitteilung aller Handlungen, die Symptome auslösen bzw. den Gesundheitszustand verschlimmern. Auch der Zugang zur Wohnung oder ein Weggehen muß bewältigt werden können oder gefahrlos möglich sein.

Deutschland war das letzte Land in der Europäischen Union, das am 18.8.2006 im Bereich des Zivilrechtes ein Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung " (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG)" inkraft gesetzt hat. Es war notwendig, den Ermessensspielraum der Richter einzuschränken, denn bisher wurden richterliche Anordnungen oftmals nur bei Todesgefahr erlassen.

Unsere Erfahrung ist: Manche Menschen sind auf ihre schlechten Manieren auch noch stolz. Man fragt sich, wer diese unmöglichen Figuren erzogen hat. In diesem Zusammenhang erscheint es uns auch notwendig darauf hinzuweisen, dass wir gerade deshalb tätlich angegriffen, diffamiert und sozial ausgegrenzt werden, weil wir uns für Rücksichtnahmen auf die Bedürfnisse chron. Kranker und Behinderter einsetzen. Gerade dies scheint einige Flegel zu stören. Wem aber in der Kindheit keine Anstandsregeln beigebracht worden sind, der wird nach unserer Erfahrung nur zu einem anderen Verhalten zu bewegen sein, wenn es seinen Geldbeutel belastet. Diesen Personen fehlt es an Einsicht und Unrechtsbewusstsein. Insofern liegt der Ansatz der Regierungsfraktionen mit diesem Gesetz genau richtig.

Worum geht es? Es geht um Diskriminierungen übelster Art, soziale Ausgrenzung, einschl. einer ganzen Anzahl von Straftaten (Körperverletzungen, rufschädigenden Äußerungen, Betreuungsanträgen, uam.) durch Nachbarn, weil diese Rücksicht- nahmen auf attestierte Krankheiten kategorisch ablehnen und es durchsetzen wollen, auf ärztliche Vorsorgeatteste keine Rücksicht üben zu brauchen. Es sollen mit dem Gesetz ua. der Grundsatz der Beweislastumkehr und eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingeführt werden. Eine übersichtliche Darstellung findet sich in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz auf der Seite "Diskriminierung".

Auf Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung am Arbeitsplatz (Arbeits- und Beamtenrrecht) wird hier nicht näher eingegangen. In diesen Bereichen bestehen bereits ausreichende Regelungen bzw. solche werden mit anstehenden Gesetzgebungsverfahren klarstellend geschaffen. Zuständig sind die Betriebs- bzw. Personalräte, die Behindertenbeauftragten, die Arbeitsagenturen, die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaften und die Integrationsämter bei den Bezirken. Probleme gibt es häufiger, wenn von Arbeitskollegen gewisse Einschränkungen abverlangt werden, so z.B. bei Hyperosmie (Geruchsempfindlichkeit), Allergien gegen Duftstoffe (Duftstoffmix), Asthma, Herzkrankheit, usw. Auch bei seltenen chron. Krankheiten und Behinderungsarten legen Dritte oftmals eine gewisse Ignoranz oder Sturheit an den Tag. Dazu die Anmerkung: Es gibt ca. 30.000 von der WHO in der sogen. "International Classification of Diseases" (ICD 10) aufgelistete Krankheitsbezeichnungen. Die häufigsten Krankheiten (ca. 10.000) finden sich in einer gedruckten Ausgabe der ICD 10. Die Übrigen ca. 40.000 finden sich in dem sogen. "DIMDI IDT 10-Diagnose-Thesaurus 2006". Die Nichtaufnahme einer Krankheitsbezeichnung in die ICD 10 stellt also kein Indiz für die Nicht-Existenz einer Krankheit dar. Diesem Irrtum unterliegen immer wieder unerfahrene Gutachter und Ärzte.

Ich habe umwelterkrankte Menschen auf Einladung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages im Rahmen der parlamentarischen Anhörungen bzgl. des Aktionsprogramms "Umwelt und Gesundheit" der Bundesregierung vertreten und ich halte aufgrund meiner persönlichen leidvollen Erfahrungen exemplarische Maßnahmen durch die Justiz geboten. Auch bei der Polizei sind Fortbildungsmaßnahmen notwendig.


Dipl.-Verw. Heinz A. Guth, Bayreuth
- Mitglied der Lobbyliste des Deutschen Bundestages -
- Sachverständiger während des Aktionsprogramms Umwelt und Gesundheit der Bundesregierung -
- Bundesvorsitzender Deutsche Gesellschaft Multiple Chemical Sensitivity (DGMCS) e.V. -
- Mitglied des Aktionsbündnisses Patientensicherheit (APS) e.V. -
- Domaininhaber: umweltkrankheiten.org, envionmental-illness.org, chemical-injury.org, neurotox.org -
- Domaininhaber: DGfUG.de, BVUG.de -



Hinweis:

Die Aktion gegen Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung (AgRuD) wurde gefördert von Spitzenverbänden der Gesetzlichen Krankenversicherung:
AOK-Bundesverband
Barmer Ersatzkasse (BEK), Bundesgeschäftsstelle
Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Bundesgeschäftsstelle
Förderpool "Partner der Selbsthilfe" (BV-BKK, BV-IKK, BV-LKK, Bundesknappschaft, See-KK)
Selbsthilfefördergemeinschaft der Ersatzkassen (TKK, KKH, HME, HEK, HZK, KeH, GEK)




© 2010 AgRuD - Aktion des BVUG und der DGMCS




Rücksichtnahme senkt die Kosten im Gesundheitswesen! - Gefördert von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung.
Und allen Leugnern zum Trotz, im DIMDI
ICD-10-GM Version 2018 - Stand Oktober 2017 ist MCS immer noch im Thesaurus unter
T 78.4 zu finden und wirklich nur dort und an keiner anderen Stelle!
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Meldebehörde NICHT Barrierefrei :-(

Beitragvon Kira » Donnerstag 24. November 2011, 16:22

Auf die Antwort bin ich mal gespannt ...lol, gut gemacht!!![url=http://www.smilies.4-user.de][img]http://www.smilies.4-user.de/include/Froehlich/smilie_happy_014.gif[/img][/url]
Als ich das Problem bei uns im Bürgeramt vorbrachte bekam ich glatt zurAntwort: \"Wenn ihr Mann eh das Haus nicht verlassen kann, wozu benötigt er den einen neuen Ausweiss. Da reicht ein für alle Mal der alte.\"!!
- Editiert von Kira am 24.11.2011, 15:22 -
"Wo der Mut keine Zunge hat, bleibt die Vernunft stumm."
(Jupp Müller, deutscher Schriftsteller)

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Meldebehörde NICHT Barrierefrei :-(

Beitragvon Mia » Freitag 25. November 2011, 16:27

Kira, welch eine Unverschämtheit der Angestellten!
Wir sind nicht Menschen zweiter Klasse und haben ein Recht auf Gleichbehandlung!
Bei so viel Unverschämtheit fällt einem nicht so schnell eine Antwort dazu ein.
Ich würde mich bei dem Vorgesetzten beschweren, denn das ist Diskriminierung von Behinderten.

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