Mitteilung des Bundesministeriums 12/2005
Entwurf der 10. Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
Minderung des Eintrags von PAK, Toluol und Trichlorbenzol in die Umwelt
Das Bundesumweltministerium legt den Entwurf der "10. Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen" vor und leitet die Anhörung der zu beteiligenden Kreise ein. Diese Verordnung dient - neben einer Rechtsbereinigung der "Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung" - vornehmlich der Umsetzung von zwei Richtlinien in deutsches Recht,
der 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG, mit der der zulässige Gehalt an krebserzeugenden polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen begrenzt wird und
der 28. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG, mit der der Eintrag von Toluol und Trichlorbenzol in die Umwelt verringert wird.
Hintergrund
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) kommen in Weichmacherölen sowie in Rußen, die in Gummimischungen von Reifen eingesetzt werden, vor. Durch Reifenabrieb gelangen in Deutschland schätzungsweise 6 bis 18 t PAK/Jahr in die Umwelt. Da zahlreiche PAK krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften aufweisen, soll ihr Eintrag in die Umwelt verringert werden.
Toluol wird u.a. als Lösemittel in Aerosolen, Farben, Lacken und Klebstoffen verwendet. Toluol ist als gesundheitsschädlich eingestuft. Mit der vorgesehenen Beschränkung wird der Eintrag in die Gewässer verringert und der Gesundheitsschutz verbessert.
1,2,4-Trichlorbenzol wird hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Herbiziden und als Prozesslösemittel in Anlagen verwendet. In kleinen Mengen wird dieser Stoff als Lösemittel, Farbstoffträger und Korrosionshemmstoff eingesetzt. 1,2,4-Trichlorbenzol ist als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich eingestuft. Mit Umsetzung der Richtlinie werden alle offenen Anwendungen des Stoffes verboten.