Urteile gegen Gesundheitsgefährdung

Urteile gegen Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung
Beispiele:
1) Wesentliche Beeinträchtigung durch von gebrauchten Bahnschwellen abgegebene chemische Gase
Aufgrund eines Sachverständigengutachtens musste der Grundstücksbesitzer die aus alten Bahnschwellen bestehende Grundstückseinfriedung beseitigen (OLG Köln, Natur&Recht, 1996, 31)
2) Nachbarschaftliche Beeinträchtigung wegen Wasserstaub als Transportmittel für Schadstoffe (z. B. Pflanzenschutzmittel):
Die Einwirkung fällt unter § 906 BGB. (BGH, NJW, 1984, 2207)
3) Fristlose Kündigung wegen Schimmelpilz:
Schimmelpilze, die sich in erheblichem Umfang an den Wänden befinden, berechtigen den Mieter zur fristlosen Kündigung. Diese ist immer dann möglich, wenn die Wohnung so beschaffen ist, dass die Benutzung zu einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit führen kann (AG, AZ auf Anfrage)
4) Mietvertrag, Kündigung wegen Schadstoffbelastung:
Lindan, PCP, Formaldehyd- früher wurde in Wohnungen bedenkenlos alles verspritzt, was die Chemie hergab. Manchmal stellt sich erst Jahre nach dem Einzug heraus, dass Schwindelanfälle, Konzentrationsstörungen oder Dauererkrankungen womöglich mit der Schadstoffbelastung der Mietwohnung zu tun haben. Wer als Mieter hier vernünftigerweise einen Zusammenhang sieht, darf den Mietvertrag fristlos kündigen und zwar auch dann, wenn nicht bewiesen oder beweisbar ist, dass die Gesundheitsprobleme tatsächlich auf die Schadstoffe zurückzuführen sind. Und auch wer noch gesund ist, kann fristlos kündigen, wenn es vernünftige Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung gibt (LG Lübeck, Az: 14 S 135/97)
Quelle:
http://mcsmed.de/agrud/presse_gesetze/urteile.pdf
Beispiele:
1) Wesentliche Beeinträchtigung durch von gebrauchten Bahnschwellen abgegebene chemische Gase
Aufgrund eines Sachverständigengutachtens musste der Grundstücksbesitzer die aus alten Bahnschwellen bestehende Grundstückseinfriedung beseitigen (OLG Köln, Natur&Recht, 1996, 31)
2) Nachbarschaftliche Beeinträchtigung wegen Wasserstaub als Transportmittel für Schadstoffe (z. B. Pflanzenschutzmittel):
Die Einwirkung fällt unter § 906 BGB. (BGH, NJW, 1984, 2207)
3) Fristlose Kündigung wegen Schimmelpilz:
Schimmelpilze, die sich in erheblichem Umfang an den Wänden befinden, berechtigen den Mieter zur fristlosen Kündigung. Diese ist immer dann möglich, wenn die Wohnung so beschaffen ist, dass die Benutzung zu einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit führen kann (AG, AZ auf Anfrage)
4) Mietvertrag, Kündigung wegen Schadstoffbelastung:
Lindan, PCP, Formaldehyd- früher wurde in Wohnungen bedenkenlos alles verspritzt, was die Chemie hergab. Manchmal stellt sich erst Jahre nach dem Einzug heraus, dass Schwindelanfälle, Konzentrationsstörungen oder Dauererkrankungen womöglich mit der Schadstoffbelastung der Mietwohnung zu tun haben. Wer als Mieter hier vernünftigerweise einen Zusammenhang sieht, darf den Mietvertrag fristlos kündigen und zwar auch dann, wenn nicht bewiesen oder beweisbar ist, dass die Gesundheitsprobleme tatsächlich auf die Schadstoffe zurückzuführen sind. Und auch wer noch gesund ist, kann fristlos kündigen, wenn es vernünftige Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung gibt (LG Lübeck, Az: 14 S 135/97)
Quelle:
http://mcsmed.de/agrud/presse_gesetze/urteile.pdf