"Schimmel Vermietersache
Mieter muss keine unzumutbaren Maßnahmen treffen
Wenn in einer Wohnung Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilze auftreten, ist der Mieter nicht dazu verpflichtet, dieses Problem durch übermäßiges Heizen oder Lüften oder durch eine außergewöhnliche Möblierung selbst aus der Welt zu schaffen. Das hat nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Köln das Landgericht Hamburg entschieden (Az.: 311 S 88/96).
Mieträume müssen dem Urteil zufolge so beschaffen sein, dass Möbel unter Berücksichtigung der so genannten Scheuerleiste direkt an der Wand aufgestellt werden können. Es könne einem Mieter nicht zugemutet werden, über den gesamten Tag mehrfach gründlich zu lüften, nur um einen Mangel der Bausubstanz auszugleichen.
Im verhandelten Fall ließ sich in einer Wohnung nach dem Einbau neuer, isolierverglaster Fenster die Schimmelpilzbildung an einer Außenwand nur verhindern, indem ein Schrank mit erheblichem Abstand von der Wand aufgestellt wurde. Damit sei die Wohnung nur bedingt gebrauchstauglich, so die Richter. Ihrer Ansicht nach kommt es nicht darauf an, ob der Mieter theoretisch in der Lage sei, durch sein Verhalten das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden zu verhindern. Entscheidend sei, ob dem Mieter ein extremes Wohnverhalten zumutbar ist oder nicht."