Gerichtsurteil Möbel an Außenwänden aufstellen

Gerichtsrteil Möbel an Außenwänden aufstellen

Beitragvon Amazone » Samstag 15. Dezember 2012, 21:05

Abstand zwischen Möbeln des Mieters und der Außenwand zur Vermeidung von Schimmelpilz
 
Landgericht Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 4 S 62/06
 
Das Landgericht Mannheim hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich infolge mangelnder Außendämmung in der Mietwohnung eines Mieters hinter den Möbeln Schimmelpilz an der Wand gebildet hatte. Dieser Schimmelpilz hatte auch die Möbel des Mieters beschädigt. Der Mieter verlangte nunmehr einerseits Schadensersatz für die Beschädigung der Möbel und andererseits die Anbringung einer Außendämmung. Der Vermieter hielt dem entgegen, er habe den Mieter bereits zu Beginn des Mietverhältnisses darauf hingewiesen, dass die Möbel mit einem ausreichenden Abstand zur Außenwand aufzustellen sind. Ferner war der Vermieter der Auffassung, keine Außendämmung anbringen zu müssen, vielmehr reiche eine Innendämmung aus.
 
Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der beschädigten Möbel zusteht. Es bestehe zu Lasten des Mieters nicht die Pflicht, die Möbel mit einem Mindestabstand von 5 cm oder mehr zur Außenwand aufzustellen. Grundsätzlich gehöre zur Nutzung einer Mietwohnung das Aufstellen von allgemein gebräuchlichen Möbelstücken. Der Mieter sei nicht verpflichtet, die Möbel in einer bestimmten Art und Weise oder Anordnung aufzustellen.
 
Die Mietwohnung müsse vielmehr in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass sich auch bei einem geringen Wandabstand keine Feuchtigkeitserscheinungen bilden.
 
Der Mieter könne nur dann verpflichtet werden, einen bestimmten Abstand von der Außenwand abzuhalten, wenn dies ausdrücklich mietvertraglich vereinbart ist.
 
Darüber hinaus könne der Mieter von dem Vermieter die Anbringung einer Außendämmung verlangen. Zwar obliege grundsätzlich dem Vermieter die Entscheidung, auf welche Art und Weise ein Mietmangel zu beseitigen ist. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die beabsichtigte Beseitigungsmaßname nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Mieters führt. Nur bei der Anbringung einer Außendämmung sei es in dem zu entscheidenden Fall möglich, anschließend die Möbel ohne Wandabstand an die Außenwände anzustellen. Bei einer Innendämmung müsse hingegen nach wie vor ein Wandabstand eingehalten werden. Der Vermieter könne von dem Mieter nicht die Einhaltung dieses Abstands verlangen. Er müsse die Wohnung in einen solchen Zustand versetzen, der es dem Mieter ermöglicht, die Möbel unmittelbar an die Wand zu stellen. Infolgedessen habe vorliegend eine Mängelbeseitigung durch die Anbringung einer Außendämmung zu erfolgen.
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Gerichtsurteil Möbel an Außenwänden aufstellen

Beitragvon Melville » Samstag 15. Dezember 2012, 22:13

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