Krankenkasse entscheidet über Antrag auf Leistungen nicht

Krankenkasse entscheidet über Antrag auf Leistungen nicht

Beitragvon Kira » Freitag 25. April 2014, 09:28

Patientenrechtegesetz - BGB

§ 13 Abs. 3 a SGB V: Krankenkasse entscheidet über Antrag auf Leistungen nicht

(3a) Kann eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) eingeholt wird, nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes nach Satz 1, können Leistungsberechtigte der Krankenkasse eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag mit der Erklärung setzen, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

Anmerkung

Vereinfacht: Wenn eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn der Medizinsche Dienst beteiligt ist, nach fünf Wochen entscheidet, muss sie den Grund dem Antragsteller mitteilen. Unterläßt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt. Zuvor muss der Versicherte der Krankenkasse allerdings eine angemessene Frist setzen.

http://www.patienten-rechte-gesetz.de/b ... kasse.html
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(Jupp Müller, deutscher Schriftsteller)

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SG Dortmund:Fünf Wochen keine Antwort? Dann muss die Kasse z

Beitragvon Kira » Mittwoch 17. Februar 2016, 19:31

Ärzte Zeitung, 05.02.2016

Urteil

Fünf Wochen keine Antwort? Dann muss die Kasse zahlen

KÖLN. Wenn Krankenkassen länger als fünf Wochen brauchen, um über den Leistungsantrag eines Versicherten zu entscheiden, müssen sie die Kosten übernehmen - unabhängig davon, ob tatsächlich eine Leistungspflicht besteht.

Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az.: S 8 KR 435/14). In dem konkreten Fall ging es um die monatlichen Kosten für ärztlich verordnete Cannabisblüten.

Ein Mann, der nach einem Unfall an chronischen Schmerzzuständen leidet, benötigt das Cannabis zur Schmerztherapie. Die Barmer GEK muss nun die Kosten übernehmen.

Die Kasse hatte bei der Prüfung des Leistungsantrags die gesetzliche Fünf-Wochen-Frist nicht eingehalten und ihn erst nach zweieinhalb Monaten abgelehnt. (iss)

http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... -711972454

Rechtsprechung
SG Dortmund, 22.01.2016 - S 8 KR 435/14

https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... R%20435/14

04.02.2016

SG Dortmund zu verspäteter Entscheidung über Leistungsantrag

Kran­ken­kasse muss Cannabis bezahlen

Die Krankenkasse muss rechtzeitig über Leistungsanträge ihrer Mitglieder entscheiden. Sonst greift die Genehmigungsfiktion. So auch bei Cannabis-Produkten, entschied nun das SG Dortmund.



Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für Cannabis, für welches der Versicherte ein Rezept hat, zu tragen, wenn sie nicht rechtzeitig über den Leistungsantrag entschieden haben. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat entschieden, dass die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) auch im Zusammenhang mit betäubungsmittelrechtlichen Sondergenehmigungen zum Erwerb von Cannabis anwendbar ist (Urt. v. 22.01.2016, Az. S 8 KR 435/14).
...

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/s ... ngsfiktion


Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK,
4. Februar 2016 .

SG Dortmund: Krankenkasse muss bei verspätet entschiedenem Leistungsantrag Kosten für Schmerztherapie mit Cannabis tragen


zu SG Dortmund , Urteil vom 22.01.2016 - S 8 KR 435/14

http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-d ... ungsantrag
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