08.10.2014
Bundessozialgericht (BSG) am 3.9.2014, B 10 ÜG 2/13 R, B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/14 R
Entschädigung bei zu langer Dauer eines Verfahrens vor dem Sozialgericht
Die Frage, wann eine Partei bei zu langer Dauer des Sozialgerichtsverfahrens eine Entschädigung verlangen kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Das Gesetz setzt für diese Forderung eine „unangemessene Verfahrensdauer“ voraus. Was darunter zu verstehen ist, kann nach dem Bundessozialgericht aber nicht nach „Schema F“ entschieden werden. ...
http://www.dgbrechtsschutz.de/recht/soz ... ialgericht
Bundessozialgericht
Medieninformation Nr. 24/14
Die Frage, wann ein sozialgerichtliches Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, lässt sich nicht nach "Schema F" beantworten
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. September 2014 entschieden, dass allein die absolute Dauer eines Gerichtsverfahrens auch nach mehreren Jahren noch nicht zwangsläufig dazu führt, dass ein Bundesland an Kläger Entschädigungen zahlen muss. Hat ein Gerichtsverfahren vor einem Sozialgericht und ggf. dem Landessozialgericht dieses Landes aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden zu lange gedauert, muss das für den Entschädigungsanspruch zuständige Landessozialgericht vielmehr in jedem Einzelfall ermitteln, welche Gründe zu dieser Laufzeit geführt haben. In den entschiedenen Fällen ging es um Verfahrensdauern von knapp fünf bis zu knapp acht Jahren. ...
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s=2&anz=26