Hallo Ihr Lieben,
wer weiß, ob man bei Langzeit-Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldbezug mit bisher anerkannten 30% Behinderung (Widerspruch ist eingereicht)die gleichen Rechte auf Selbstbestimmung (§§ 1, 9 SGB IX, Art 2 GG) gegenüber der Krankenkasse hat wie ein Schwerbehinderter mit 50% bei Anträgen auf EM-Rente?
Es geht vor allem um die Frage nach § 14 Abs. 5, Satz 1 und 3 des SGB IX, dass man als Versicherter in Verfahren über Leistungen zur Teilhabe ein Wahlrecht in Bezug auf den ihn begutachten Arzt hat.
Gilt das auch bei MDK-Gutachtern der Krankenversicherung im Fall von AU und Krankengeldbezug?
Es brennt! Wäre für jede schnelle und sachdienliche Aussage äußerst dankbar, weil meine KV mich mal wieder zu etwas zwingen will!
Lieben Dank im voraus.
Marion[color=darkred]Farbtext[/color][size=10px]Textgröße10px[/size][size=12px]Textgröße12px[/size][b]Eilt! - Rechte gegenüber KV / MDK[/b]