ACHTUNG an HARTZ4ler > Artztbesuch mehr als 75 km

ACHTUNG an HARTZ4ler > Artztbesuch mehr als 75 km

Beitragvon derlogik » Dienstag 3. Mai 2011, 14:06

Hallo!
Ich wollte euch mal warnen das Amt geht gerade mal wieder sehr heftig ab, bei mir kamen in den letzten wochen 4 verschiedene Versuche meine Leistungen zu kürzen und als letztes kam eine Eingliederungsvereinbarung die folgenden Text enthielt:

"Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsanwesenheit kein Anspruch auf Leistungen...."

Daraufhin habe ich mal nachgesehen was im Gesetzestext steht:


"§ 1 Grundsatz
(1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
(2) Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften. Es läßt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmißbrauch zu vermeiden.
(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.

§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.



da dieser "unzumutbaren Aufwand" in § 2.3 ja recht schwammig ist habe ich dazu mal gegooglet und herausgefunden, dass dieser garnicht so ganz genau
definiert ist. Aber ich fand ein paar Posts die darauf hindeuten, dass z.B. ein im berliner zentrum Wohnender sich nicht außerhalb des S-Bahn-Rings aufhalten
und sich maximal 75 km von seinem Wohnort entfernen darf. Jetzt gibt es ja nicht in jeder Stadt einen MCS-Spezialisten, als ich hier im Forum vor ein paar Jahren nach einem Spezialisten im Berliner Raum fragte (ich bin übrigens cassandra hab nur mein passwort verloren), bekam ich dr. Binz in Trier empfohlen, was ja fast 700 km entfernt ist. Heißt das jetzt, dass ich jedesmal wenn ich zu Dr. Binz muss vorher beim Amt vorbei laufen kann und bei 3 verschiedenen SBs die mir alle permanent unterstellen, dass ich versuche zu betrügen, erklären muss wieso ich jetzt zum Arzt müsste? Das dumme ist ja, dass ich genau in der Situation in der die "MCS" eskaliert und ich zum Arzt müsste eigentlich nicht wirklich kommunikationsfähig bin. Mit inaktivem Hirn beim Amt auftauchen, obwohl man schon weiß, dass die SBs dort keinen Versuch auslassen um einem die Leistung zu kürzen oder eine komplette Sperre reinzuhauen kann ja auch recht kritisch ausgehen. Hat hier evtl schon jemand eine Lösung für dieses Problem gefunden? Ich dachte eigentlich, dass diese Ortsanwesenheit entfällt sobald man krank geschrieben ist, weil man in diesem Falle ja dem Arbeitsmarkt sowieso nicht zur Verfügung steht, aber dem ist nicht so! Das ganze ist fieserweise auch so geregelt, dass "auch bei nachträglichem Bekanntwerden" ab dem Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit der Anspruch auf Arbeitslosengeld so lange erlischt, bis ihr neues beantragt. Also kommt raus (z.B durch eine Krankmeldung), das ihr vor 2 Jahren mal bei einem Arzt wart, der weiter als 75 km von euch entfernt war, könnte das dazu führen, dass ihr rückwirkend ab diesem Zeitpunkt euren Anspruch auf Hartz4 verliert und das Geld was euch die letzten 2 Jahre gezahlt wurde
zurückzahlen müsst > deshalb BITTE AUFPASSEN!!!


Wenn die dann irgendwann mal auf die Bewegungsdaten der Mobiltelefone oder auf den chip des neuen ausweises zugreifen dürfen, wird es mit einem schlag nur noch ganz wenige HARTZ4-Empfänger geben. Sehr ekelhaft das alles und erinnert mich langsam schon ein bisschen an ein faschistisches System.

Böse Zeiten!
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Beitragvon derlogik » Dienstag 3. Mai 2011, 14:07

ups sorry der titel war zu lang und wurde wohl abgeschnitten, eigentlich sollte es heisen: "ACHTUNG an HARTZ4ler > Artztbesuch mehr als 75 km entfernt = unerlaubte Ortsabwesenheit = Anspruch auf Hartz4 erlischt"
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Beitragvon Mia » Dienstag 3. Mai 2011, 15:29

Dürfen demnach Hartz-4 Empfänger keine auswärtigen Mediziner aufsuchen? Das kann doch nicht wahr sein!
Wir sind doch kein totalitärer Staat! Habe ich etwas übersehen?

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Beitragvon Tohwanga » Dienstag 3. Mai 2011, 15:32

jaha, das heißt es. Immer schön abmelden und um Erlaubnis fragen ... oder sich nicht erwischen lassen.

Die Kehrseite der Medaille könnte auch lauten: ach, sie können 700km zum Arzt fahren, dann können Sie ja gar nicht so krank sein.

Es liegt sehr viel an der guten Argumentation und immer wieder die Behörden darauf hinweisen, das wir MCS-Erkrankte NICHT in die Schablone des HartzIV passen, da können sie noch so viel drücken und puffen.
Tohwanga
 

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Beitragvon derlogik » Dienstag 3. Mai 2011, 16:48

Ich probiere jetzt warscheinlich einen eigenen entwurf des eingliederungsvertrages durchzubringen, in dem orginal stand zu oben genanntem noch die einschränkung:
"sofern Sie:

-eine sozialversicherte beschäftigung ausüben
-mit einer Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) gefördert werden oder
-eine Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss (§16e SGB II) an Ihren Arbeitgeber gefördert ist, ausüben oder mit einer Maßnahme zur eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden

ist eine vorherige Zustimmung Ihres persönichen Ansprechpartners bei Aufenthalt außerhalb des zeit und ortsnahen Bereiches (Ortsanwesenheit) nicht erforderlich. Bitte setzen sie Jedoch ihren persönlichen Ansprechpartner in kenntniss." (wer soll das überhaupt sein? bei mir wechselt das bei so ziemlich jedem brief den ich von denen bekomme.)

Diesen Part will ich mit den Punkten ergänzen:

-Einen Spezialisten für ihre Krankheit aufsuchen, der im ortsnahen Bereich nicht existiert
-Ein Arzt bestätigt, dass ein Aufenthalt im ortsnahen Bereich massive Gesundheitsgefahren für sie birgt,
-Ein Arzt bestätigt, dass ihr Gesundheitszustand so schlecht ist, dass sie pflegebedürftig sind,

meint ihr damit komme ich durch?

@Mia: natürlich muss man erwähnen, dass man nicht selbst fährt sondern von einem verwandten oder Bekannten abgeholt wird, dann könnte es schon gehen, kommt halt immer auf den SB an.
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Beitragvon derlogik » Dienstag 3. Mai 2011, 17:04

vor allem wird es einige geben, die schon mal wärend sie krankgeschrieben waren einen auswärtigen Arzt aufsuchten sich dort weiter krank schreiben ließen und diese krankmeldung dann zum amt schickten, was machen die denn jetzt?
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