Hallo!
Ich wollte euch mal warnen das Amt geht gerade mal wieder sehr heftig ab, bei mir kamen in den letzten wochen 4 verschiedene Versuche meine Leistungen zu kürzen und als letztes kam eine Eingliederungsvereinbarung die folgenden Text enthielt:
"Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsanwesenheit kein Anspruch auf Leistungen...."
Daraufhin habe ich mal nachgesehen was im Gesetzestext steht:
"§ 1 Grundsatz
(1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
(2) Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften. Es läßt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmißbrauch zu vermeiden.
(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.
§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
da dieser "unzumutbaren Aufwand" in § 2.3 ja recht schwammig ist habe ich dazu mal gegooglet und herausgefunden, dass dieser garnicht so ganz genau
definiert ist. Aber ich fand ein paar Posts die darauf hindeuten, dass z.B. ein im berliner zentrum Wohnender sich nicht außerhalb des S-Bahn-Rings aufhalten
und sich maximal 75 km von seinem Wohnort entfernen darf. Jetzt gibt es ja nicht in jeder Stadt einen MCS-Spezialisten, als ich hier im Forum vor ein paar Jahren nach einem Spezialisten im Berliner Raum fragte (ich bin übrigens cassandra hab nur mein passwort verloren), bekam ich dr. Binz in Trier empfohlen, was ja fast 700 km entfernt ist. Heißt das jetzt, dass ich jedesmal wenn ich zu Dr. Binz muss vorher beim Amt vorbei laufen kann und bei 3 verschiedenen SBs die mir alle permanent unterstellen, dass ich versuche zu betrügen, erklären muss wieso ich jetzt zum Arzt müsste? Das dumme ist ja, dass ich genau in der Situation in der die "MCS" eskaliert und ich zum Arzt müsste eigentlich nicht wirklich kommunikationsfähig bin. Mit inaktivem Hirn beim Amt auftauchen, obwohl man schon weiß, dass die SBs dort keinen Versuch auslassen um einem die Leistung zu kürzen oder eine komplette Sperre reinzuhauen kann ja auch recht kritisch ausgehen. Hat hier evtl schon jemand eine Lösung für dieses Problem gefunden? Ich dachte eigentlich, dass diese Ortsanwesenheit entfällt sobald man krank geschrieben ist, weil man in diesem Falle ja dem Arbeitsmarkt sowieso nicht zur Verfügung steht, aber dem ist nicht so! Das ganze ist fieserweise auch so geregelt, dass "auch bei nachträglichem Bekanntwerden" ab dem Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit der Anspruch auf Arbeitslosengeld so lange erlischt, bis ihr neues beantragt. Also kommt raus (z.B durch eine Krankmeldung), das ihr vor 2 Jahren mal bei einem Arzt wart, der weiter als 75 km von euch entfernt war, könnte das dazu führen, dass ihr rückwirkend ab diesem Zeitpunkt euren Anspruch auf Hartz4 verliert und das Geld was euch die letzten 2 Jahre gezahlt wurde
zurückzahlen müsst > deshalb BITTE AUFPASSEN!!!
Wenn die dann irgendwann mal auf die Bewegungsdaten der Mobiltelefone oder auf den chip des neuen ausweises zugreifen dürfen, wird es mit einem schlag nur noch ganz wenige HARTZ4-Empfänger geben. Sehr ekelhaft das alles und erinnert mich langsam schon ein bisschen an ein faschistisches System.
Böse Zeiten!