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Bundesbeauftragter höheres Tempo bei der Umsetzung

BeitragVerfasst: Samstag 5. Januar 2013, 10:59
von Kira
Bundesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen fordert höheres Tempo bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Ausgabejahr 2012

Erscheinungsdatum 03.12.2012

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, bemängelt aus Anlass des Internationalen Tags der Menschen mit Behinderung das Tempo der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

Dazu erklärt er: „Die UN-Behindertenrechtskonvention hat die Chancen weltweit verbessert, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen abzubauen und die Teilhabe zu verbessern. Sie hat eindeutig festgelegt, Teilhabe ist Menschenrecht und kein Akt der Gnade.“

Trotzdem sei vier Jahre nach dem Beschluss des Bundestages zur UN-Behindertenrechtskonvention das Unterstützungssystem für Menschen mit Behinderung weiter auf Trennung ausgerichtet. Eingliederungshilfe bekomme man weiterhin einfacher dann, wenn man bereit ist, Menschen mit Behinderung auszugliedern. Auch steige immer noch die Zahl der Schüler in Sonderschulen mit sogenannter geistiger oder körperlicher Behinderung.
Auch auf dem Arbeitsmarkt steige der Anteil von behinderten Menschen in Sonderwelten. Allein im letzten Jahr seien 7.000 Plätze in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen hinzugekommen. Gesetzliche Veränderungen, um das Persönliche Budget in diesem Bereich zu stärken, blieben aus. Auch Behörden setzten weiterhin auf Einrichtungen.
„Noch immer müssen die Menschen der Unterstützung folgen, anstatt die Unterstützung dem Menschen folgen zu lassen,“ so Hubert Hüppe.
Nicht selten würde auf Zeit gespielt, um Inklusion zu verhindern und trennende Strukturen zu erhalten. Teilhabe sei ein Menschenrecht, auf das man nicht noch jahrzehntelang warten könne.
http://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/PM41_TagMmB_cm.html;jsessionid=528DAFCB8F874B5D6A19A73AE5542DFD.2_cid345

Bundesbeauftragter höheres Tempo bei der Umsetzung

BeitragVerfasst: Samstag 5. Januar 2013, 11:05
von Kira
In­hal­te der Kon­ven­ti­on
Der Zweck der Konvention ist es, die Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten, so steht es in dem ersten Artikel der Konvention. Damit wird bereits erkennbar, dass aus Sicht eines Staates drei Pflichten übernommen werden, wenn er diesem Vertrag beitritt. Der Staat hat die Pflicht zur Achtung der Rechte („duty to respect“), zur Schutzgewährleistung („duty to protect“) und er hat Einrichtungen und Mittel für die Umsetzung der Rechte bereitzustellen („duty to fulfil“).

Mit dem Übereinkommen wurden keine neuen „Spezialrechte“ für Menschen mit Behinderungen erfunden, sondern das Ziel der Konvention ist es, die vorhandenen Menschenrechte, die bereits für alle Menschen gelten, an die besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen anzupassen. Dabei wurde auf die bisherigen Formulierungen in den bestehenden Menschrechtsverträgen der Vereinten Nationen zurückgegriffen, insbesondere wurden Rechte aus dem Pakt für bürgerliche und politische Rechte und dem Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte übernommen, beide Menschenrechtsverträge stammen aus dem Jahr 1966 und gelten seit 1973 auch für Deutschland.

Die Konvention enthält keine eigenständige Definition davon, was Behinderung ist. In der Präambel (der Einleitung, die nicht rechtsverbindlich ist) steht, „dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt“. Daher enthält der Artikel 2, in dem die Begriffe für die Konvention definiert werden auch keine Definition von Behinderung. In Artikel 1 ist aber eine Erläuterung enthalten was auf jeden Fall als Behinderung zu verstehen ist. Dort heißt es: „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ Diese Beschreibung ist nur eine Mindestdefinition. Die Staaten können die Gruppe der Menschen, die von der Konvention geschützt werden auch weiter fassen. Im deutschen Sozialgesetzbuch neun gibt es eine ähnliche Definition (in § 2 Absatz 1 SGB IX). Nach deutschem Recht muss eine körperliche Beeinträchtigung jedoch länger als sechs Monate bestehen, dies ist nach der Konvention nicht erforderlich, hierfür ist nur eine Prognose erforderlich, dass die Beeinträchtigung längerfristig sein wird. Die im deutschen Recht bestehende Kategorie der Schwerbehinderung, besteht in der Konvention nicht, so dass die Rechte der Konvention für Menschen mit Behinderungen unabhängig vom Grad der Behinderung zu verwirklichen sind.

Die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind in Artikel 3 aufgeführt. Es ist die Achtung der Menschenwürde, der individuellen Autonomie und Unabhängigkeit, die Nichtdiskriminierung, die Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (englisch: inclusion in society), die Achtung der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt, die Chancengleichheit, die Zugänglichkeit (Barrierefreiheit), die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Achtung vor Kindern mit Behinderungen. Zur Verwirklichung und näheren Bestimmung dieser Grundsätze sind Regelungen in einzelnen Artikeln getroffen worden.

http://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Koordinierungsstelle/UNKonvention/Inhalt/Inhalt_node.html;jsessionid=175C9488C2BC3E96B3E371527CDB42AF.2_cid346