MCS keine Berufserkrankung

Darüber hinaus kommt eine Anerkennung des MCS als Berufskrankheit nach § 551 Abs.2 RVO bzw. § 9 Abs.2 SGB VII nicht in Betracht. Es fehlt, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. N. ergibt, im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht an neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, wonach die Voraussetzungen für eine Bezeichnung des MCS als Berufskrankheit erfüllt wären. Der Sachverständige gibt insoweit die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Kriterien wieder (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2002 Az.: B 2 U 16/01 R und 20/01 R). Die darüber hinaus in diesen Entscheidungen angesprochene Prärogative des Verordnungsgebers wäre über die vom Sachverständigen für den medizinischen Bereich genannten Kriterien hinaus zu beachten. Dabei könnte dahingestellt bleiben, ob die die in die Verfahren eingeführte Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit nicht ohnehin ergibt, dass MCS seiner Natur nach als definierte Berufskrankheit einer Anerkennung nicht zugänglich ist.
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 66/03 12.01.2005
Zur Anerkennung einer „MCS“ als Berufskrankheit bei Formaldehydbelastung
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 66/03 12.01.2005
Zur Anerkennung einer „MCS“ als Berufskrankheit bei Formaldehydbelastung