Der Facharzt:
Versicherer greifen zurück auf bekannte Gutachter
Alle Versicherungsträger, bei denen eine Entschädigung geltend gemacht wird, bestimmen den Gutachter selbst. Selbstverständlich wird die haftende Institution den Gutachter nur dann in weiteren Fällen bemühen, wenn die im Gutachten dargelegte Meinung die eigene Position bestärkt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gutachter in seiner Meinungsäußerung prinzipiell unabhängig und ungebunden ist.
Erfüllen seine Ausführungen die in ihn gesetzten Erwartungen nicht, wird er normalerweise für weitere Begutachtungen nicht hinzugezogen. Es trägt also fraglos zur wirtschaftlichen Sicherung von Gutachtern bei, wenn sie Positionen vertreten, die aus der Sicht des Versicherungsträgers günstig und für den Ausgang der juristischen Auseinandersetzung wirkungsvoll ist.
Dies bedingt, dass sowohl die Renten- als auch die Unfallversicherungsträger auf eine begrenzte, ihnen vertraute Zahl von Gutachtern zurückgreifen, deren Position ihnen bekannt ist. Aufgrund ihrer erheblichen finanziellen Möglichkeiten sind sie in Auswahl und Zahl der Gutachter nicht eingeschränkt, wodurch sie ein weiteres Übergewicht in der Einschätzung des Falles vor Gericht erzeugen können.
Hingegen ist es der geschädigten Person erst am Ende des Verfahrens erlaubt, nach § 109 Sozialgerichtsgesetz einen eigenen Gutachter zu benennen. Zu diesem Zeitpunkt ist meistens bereits eine erhebliche Abstufung der sozialen Bezüge erfolgt. Ausgaben wegen der Dokumentation haftungsausfüllender Kausalität haben Finanzreserven aufgebraucht und nun soll die betroffene Person durch einen Vorschuss beim Sozialgericht die Beauftragung eines Gutachters sicherstellen.
Diesem Verfahrensabschnitt fehlt jegliche soziale Ausgewogenheit und es wird nur wenige Betroffene geben, die diesen Schritt tatsächlich werden gehen können. Die meisten Betroffenen brechen das Verfahren zu diesem Zeitpunkt erzwungenermaßen ab und stimmen damit ihrem endgültigen sozialen Abstieg zu.
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