"Hausverkäufer müssen grundsätzlich auf giftige Bausubstanzen wie Asbest hinweisen -vor allem dann, wenn bei Renovierungen oder anderen Arbeiten Gesundheitsgefahren bestehen, urteilte der Bundesgerichtshofs (BGH). Die Karlsruher Richter sprachen im Grundsatz einem Hauskäufer Schadenersatz für eine Asbestsanierung zu.
Der Käufer hatte vor drei Jahren ein Fertighaus bei Celle erworben. Die Fassade des 1980 erstellten Gebäudes war mit Asbestzementplatten verkleidet. Von dem Baustoff ist bekannt, dass bei Bohrungen oder Bearbeitungen giftige Substanzen austreten, die auch in geringen Dosen krebserregend sind. Der Käufer hatte vor dem Kauf gefragt, ob Asbest verarbeitet wurde, worauf der Verkäufer behauptete, das nicht zu wissen. Ein anderer Interessent war wegen der Belastung abgesprungen.
Als der Käufer später das Asbest bemerkte, verweigerte der Alteigentümer die Sanierung. Der neue Eigentümer gab die Arbeiten für 38 000 Euro selbst in Auftrag und forderte das Geld zurück. Zunächst ohne Erfolg, erst der BGH stellte fest, dass ein "offenbarungspflichtiger Sachmangel" vorlag. Das sei dann der Fall, wenn Bohrungen an der Fassade nötig werden, etwa um eine Lampe oder ein Vordach anzubringen. Das Oberlandesgericht Celle muss den Fall nun erneut prüfen.
Allerdings müssen beim Verkauf laut BGH nicht alle Mängel erwähnt werden. Zum Beispiel sei in einem Altbau ein feuchter Keller oder eine mangelnde Schalldämmung zu erwarten."
Aktenzeichen: VZR 30/08
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