Gegen falsche Gutachten erfolgreich vorgehen

Strafgesetzbuch Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)
§ 278
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85634.htm
23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)
§ 278
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85634.htm