BGH Urteil / MCS

BGH hat schon 1997 MCS Erkrankungen bestätigt
MCS Schädigung
In einem viel zu wenig beachteten Urteil hat der Bundesgerichtshof bereits vor mehreren Jahren (Urteil vom 17. Juni 1997, Az: VI ZR 372/95 ) in einem Schädigungsfall einer MCS-Erkrankten die ablehnende Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben:
Die Klägerin machte zivilrechtliche Schadensersatz - und Ausgleichsansprüche gegenüber einer 3 km entfernten Lackieranlage geltend, von der erhebliche Geruchsemissionen ausgegangen waren. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass insbesondere der Geruch von Lösungsmitteln und anderen toxischen Substanzen bei ihr erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Übelkeit, Ödembildung, Sehstörungen, Haarausfall, Schwächung des Immunsystems etc. verursacht und ihre Schulunfähigkeit herbeigeführt habe. Die Klägerin trug ausserdem vor, dass sogar die in der Betriebsgenehmigung festgelegten Grenzwerte durch die Schadstoffemissionen überschritten worden waren. Der Bundesgerichtshof rügte in seinem Urteil die fehlende Aufklärung und Beweisaufnahme durch die Vorinstanzen und zwar trotz der Feststellung des Berufungsgerichtes, dass u.a. das staatliche Gewerbeaufsichtsamt einen ordungsgemässen Betrieb der Lackieranlage bestätigt habe. In dem Insgesamt lesenswerten Urteil des Bundesgerichtshofes werden so u.a. Hinweise für Beweiserleichterungen, z.T. sogar für eine Beweislastumkehr zu Gunsten von Geschädigten aufgezeig. So dürfen für den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs "keine unzumutbaren Anforderungen" gestellt werden.
Beachtlich ist zudem, dass der Bundesgerichtshof sogar festgestellte, dass auch bei Einhaltung von Einzelgrenzwerten der TA-Luft nichts darüber ausgesagt ist, ob die "möglicherweise gerade die eigentümliche Kombination emittierter Stoffe gesundheitsschädliche Wirkungen haben kann", worüber hätte Beweis erhoben werden müssen. Im Ergebnis hielt der Bundesgerichtshof weiterhin auch eine deliktische Haftung eines Anlagenbetreibers unterhalb der jeweiligen Grenzwerte (hier der TA-Luft) für möglich, was vom Gericht im Einzelfall unter Heranziehung von Sachverständigen auch aufzuklären sei.
Auch weitere (eigentumsrechtliche) Ausgleichsansprüche hielt der Bundesgerichtshof grundsetzlich bei Einhaltung der (TA-Luft) Grenzwerte für möglich, was in der gerichtlichen Praxis häufig anders gehandhabt wird Ebenfalls rügte der Bundesgerichtshof, dass das Berufungsgericht vorschnell entgegen der Ursachenvermutung aus § 6 UmweltHG auf Alternativursachen verwiesen habe, obwohl das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den sustantiierten Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich der Kombinationswirkung einzelner Schadstoffe konkret zu überprüfen.
Das Berufungsurteil wurde insofern vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Für zahlreiche Schädigungsfälle, erst recht für besonders empfindliche Personengruppen, dürfte dieses Urteil des Bundesgerichtshofes und der dort getroffenen Festellungen sehr hilfreich sein.
Autor: Wilhelm Krahn-Zembol (Rechtsanwalt) Umwelt-Medizin-Gesellschaft 14 3/2001
MCS Schädigung
In einem viel zu wenig beachteten Urteil hat der Bundesgerichtshof bereits vor mehreren Jahren (Urteil vom 17. Juni 1997, Az: VI ZR 372/95 ) in einem Schädigungsfall einer MCS-Erkrankten die ablehnende Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben:
Die Klägerin machte zivilrechtliche Schadensersatz - und Ausgleichsansprüche gegenüber einer 3 km entfernten Lackieranlage geltend, von der erhebliche Geruchsemissionen ausgegangen waren. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass insbesondere der Geruch von Lösungsmitteln und anderen toxischen Substanzen bei ihr erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Übelkeit, Ödembildung, Sehstörungen, Haarausfall, Schwächung des Immunsystems etc. verursacht und ihre Schulunfähigkeit herbeigeführt habe. Die Klägerin trug ausserdem vor, dass sogar die in der Betriebsgenehmigung festgelegten Grenzwerte durch die Schadstoffemissionen überschritten worden waren. Der Bundesgerichtshof rügte in seinem Urteil die fehlende Aufklärung und Beweisaufnahme durch die Vorinstanzen und zwar trotz der Feststellung des Berufungsgerichtes, dass u.a. das staatliche Gewerbeaufsichtsamt einen ordungsgemässen Betrieb der Lackieranlage bestätigt habe. In dem Insgesamt lesenswerten Urteil des Bundesgerichtshofes werden so u.a. Hinweise für Beweiserleichterungen, z.T. sogar für eine Beweislastumkehr zu Gunsten von Geschädigten aufgezeig. So dürfen für den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs "keine unzumutbaren Anforderungen" gestellt werden.
Beachtlich ist zudem, dass der Bundesgerichtshof sogar festgestellte, dass auch bei Einhaltung von Einzelgrenzwerten der TA-Luft nichts darüber ausgesagt ist, ob die "möglicherweise gerade die eigentümliche Kombination emittierter Stoffe gesundheitsschädliche Wirkungen haben kann", worüber hätte Beweis erhoben werden müssen. Im Ergebnis hielt der Bundesgerichtshof weiterhin auch eine deliktische Haftung eines Anlagenbetreibers unterhalb der jeweiligen Grenzwerte (hier der TA-Luft) für möglich, was vom Gericht im Einzelfall unter Heranziehung von Sachverständigen auch aufzuklären sei.
Auch weitere (eigentumsrechtliche) Ausgleichsansprüche hielt der Bundesgerichtshof grundsetzlich bei Einhaltung der (TA-Luft) Grenzwerte für möglich, was in der gerichtlichen Praxis häufig anders gehandhabt wird Ebenfalls rügte der Bundesgerichtshof, dass das Berufungsgericht vorschnell entgegen der Ursachenvermutung aus § 6 UmweltHG auf Alternativursachen verwiesen habe, obwohl das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den sustantiierten Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich der Kombinationswirkung einzelner Schadstoffe konkret zu überprüfen.
Das Berufungsurteil wurde insofern vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Für zahlreiche Schädigungsfälle, erst recht für besonders empfindliche Personengruppen, dürfte dieses Urteil des Bundesgerichtshofes und der dort getroffenen Festellungen sehr hilfreich sein.
Autor: Wilhelm Krahn-Zembol (Rechtsanwalt) Umwelt-Medizin-Gesellschaft 14 3/2001