Dieser Tipp gilt, soweit ich das als juristischer Laie verstanden habe, nur für [b]Sozialgerichtsverfahren.[/b]
http://www.anwalt.de/rechtstipps/zum-medizinischen-gutachten-nach-sgg-bei-der-durchsetzung-der-erwerbsminderungsrente_014947.html
„Verfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung ....... hängen entscheidend von den Ergebnissen der verschiedenen medizinischen Gutachten ab. Die Gutachten sind kritisch zu prüfen und anschließend ist die weitere Strategie mit dem Mandanten zu besprechen.
Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine den Rentenanspruch begründende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt ....... empfiehlt es sich im Gerichtsverfahren zu beantragen, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen.
[b]Bei diesem Gutachten wählt nicht mehr das Sozialgericht, sondern der Mandant..... den Gutachter aus. [/b] Dieses zweite Gutachten kann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als das Erstgutachten. ....“