§ 109 SGG: ein bestimmter Gutachter muss gehört we

§ 109 SGG: ein bestimmter Gutachter muss gehört we

Beitragvon darkat » Samstag 11. Februar 2012, 15:50

Dieser Tipp gilt, soweit ich das als juristischer Laie verstanden habe, nur für [b]Sozialgerichtsverfahren.[/b]
http://www.anwalt.de/rechtstipps/zum-medizinischen-gutachten-nach-sgg-bei-der-durchsetzung-der-erwerbsminderungsrente_014947.html

„Verfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung ....... hängen entscheidend von den Ergebnissen der verschiedenen medizinischen Gutachten ab. Die Gutachten sind kritisch zu prüfen und anschließend ist die weitere Strategie mit dem Mandanten zu besprechen.

Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine den Rentenanspruch begründende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt ....... empfiehlt es sich im Gerichtsverfahren zu beantragen, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen.

[b]Bei diesem Gutachten wählt nicht mehr das Sozialgericht, sondern der Mandant..... den Gutachter aus. [/b] Dieses zweite Gutachten kann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als das Erstgutachten. ....“
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§ 109 SGG: ein bestimmter Gutachter muss gehört we

Beitragvon darkat » Samstag 11. Februar 2012, 15:57

http://www.anwalt.de/rechtstipps/anhoerung-eines-bestimmten-arztes_014916.html

„§ 109 SGG bestimmt, dass auf Antrag ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss. Andere Verfahrensordnungen kennen eine Vorschrift dieser Art nicht. Insbesondere wenn das Sozialgericht nicht von Amts wegen (weiter) ermittelt, kommt ein Antrag nach § 109 SGG in Betracht. [b]Für ein solches Gutachten gelten dieselben Grundsätze wie bei einem von Amts wegen eingeholten Gutachten und es hat keinen geringeren Beweiswert.[/b]

Der Arzt der dieses Gutachten erstellen soll, kann frei gewählt werden. ........... Der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes muss beim Sozialgericht gestellt werden und den gewollten Arzt konkret bezeichnen.“

In einem Kommentar auf derselben Seite heißt es weiter:

„Auch nach § 109 SGG beigezogene Gutachter müssen unabhängig sein, da auch der Beweiswert eines solchen Gutachtens hiervon entscheidend abhängt! [b]Der/die Gutachter darf den Mandanten zuvor nicht behandelt haben und möglichst nicht einmal kennen![/b]

Dass die von der Deutschen Rentenversicherung finanziell abhängigen Gutachter oftmals nicht wirklich unabhängig begutachten, ist leicht nachvollziehbar.......Das gleiche gilt, wenn Sozialgerichte von der Rentenversicherung abhängige Gutachter zum Hauptgutachter ernennen: Eine unparteiische Begutachtung ist hier kaum zu erwarten, daher ist dies rechtlich äußerst fragwürdig!

[b]Es ist also darauf zu achten, dass der Gutachter nach § 109 SGG den ´Probanden` nicht bereits zuvor medizinisch betreut/behandelt hat, damit die beklagte Partei(Rentenversicherung) nicht den Mandanten anschließend Dinge vorwirft, die sie selbst nur zu gerne praktiziert!“[/b]
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