Chemikalienerkrankung /Mitteilungspflicht Arzt

Chemikalienerkrankung /Mitteilungspflicht Arzt

Beitragvon Kai Uwe » Freitag 25. November 2005, 20:37

Ärztliche Mitteilungspflicht bei Erkrankungen durch chemische Stoffe und Produkte nach § 16 e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes
Seit 1990 ist der behandelnde oder beratende Arzt verpflichtet, bestimmte Angaben dem Bundesinstitut für gewerblichen Verbraucherschutz (BgVV) in Berlin mitzuteilen.
Diese Mitteilung ist erforderlich, wenn der Verdacht besteht, dass eine Erkrankung auf Einwirkung gefährlicher Chemikalien oder Produkte, die solche Chemikalien freisetzten oder enthalten, zurückgehen.

Wer ist mitteilungspflichtig?
Jeder Arzt, der den Patienten berät, behandelt oder der zur Beurteilung einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei der zumindest der Verdacht besteht, dass sie auf die Einwirkung gefährlicher Stoffe zurückgeht. Dies können sein: Haushaltsreiniger, Hobby- und Heimwerkerartikel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel, wie auch beruflich verwendete Schadstoffe. Weiterhin ist zu denken an Möbel, Bodenbeläge und Heimtextilien, aus denen gefährliche Stoffe ausgasen können.

Wie erkennt man, dass ein Stoff oder eine Zubereitung "gefährlich" ist?
Stoffe und Zubereitungen, die im Sinne des Chemikalienrechts als gefährlich einzustufen sind, müssen auf der Verpackung eine besondere Kennzeichnung tragen:

die chemische Bezeichnung des Stoffes oder bestimmte in der Zubereitung enthaltene Stoffe, der Handelsname oder die Bezeichnung der Zubereitung,
Gefahrensymbole mit der zugehörigen Gefahrenbezeichnung,
Hinweise auf besonderen Gefahren-R-Säetze,
Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer dessen, der den Stoff oder die Zubereitung herstellt, einführt oder vertreibt,
die dem Stoff zugeordnete EWG-Nummer.
Eine nicht vorhandene Kennzeichnung ist aber kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Erzeugnis kein gefährliche Stoffe enthält.

Welche Erkrankung löst die Mitteilungspflicht aus?
Es muß sich um eine Gesundheitsbeeinträchtigung handeln, die (vermutlich) auf die toxische Wirkung von gefährlichen Stoffen oder Produkten zurückzuführen sind.

Welche Informationen sind dem BgVV mitzuteilen?
Der Arzt hat in anonymisierter Form mitzuteilen:
den gefährlichen Stoff oder die gefährliche Zubereitung, auf die (vermutliche) die Erkrankung zurückgeht, das Alter und das Geschlecht des Patienten,
den Expositionsweg, auf dem der Stoff auf den Patienten eingewirkt hat,
die aufgenommenen Mengen, die festgestellten Symptome.
Hierfür ist das Formblatt der Giftinformationsverordnung zu verwenden, sofern das BgVV die Mitteilung nicht in anderer Form akzeptiert.

Woher können die Mitteilungsblätter bezogen werden?
Die Formblätter können im Internet unter der Adresse des Bayerischen Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik http://www.lfas.Bayern.de unter der Rubrik "Recht" aufgerufen werden.

Zu welchem Zeitpunkt soll die ärztliche Mitteilung erfolgen?

Der behandelnde Arzt hat die Mitteilung bei
akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,
chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung,
Erkrankung mit Todesfolge und Durchführung einer Obduktion nach Abschluß der Obduktion dem BgVV zu erstatten.

In welcher Form ist mitzuteilen?
Zu beachten ist, dass die Mitteilung hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form zu erstatten ist. Der BgVV kann die Übermittlung der Angaben auf andere Weise zulassen, z.B. mittels Telefon (030/84 12-39 04) oder Telefax (030/84 12-39 29).

In welchen Fällen kann von einer Mitteilung abgesehen werden?
Erkrankungen durch bestimmte Stoff- und Produktklassen sind von der Mitteilungspflicht nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes ausgenommen, da Mitteilungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Es handelt sich um

Lebensmittel, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind,
Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel,
Arzneimittel,
bestimmte Medizinprodukte,
Abfälle und Abwasser.

Wo erhält der Arzt Auskünfte bei Fragen?
Auskünfte erteilt das

Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Fachgebiet 832, Postfach 33 00 13, 14191 Berlin, Tel. 030/84 12-39 04, Fax 030/84 12-39 29,
(Dr. Hahn) E-Mail: a.hahn@bgvv.de
Kai Uwe
 

Chemikalienerkrankung /Mitteilungspflicht Arzt

Beitragvon Gast Alice » Samstag 26. November 2005, 17:09

Hallo Kai Uwe,

diese Formblätter habe ich mich schon vor einiger Zeit ausdrucken lassen und werde bei Gelegenheit meinen behandelnden Arzt daraufhin ansprechen, weil er dieser Tage noch fragte, glaube Sie, diese gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Die Frage als solche war schon eine Frechheit!

Gruß Alice
Gast Alice
 


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