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Rechte für Mieter bei Schimmel & Schadstoffen

BeitragVerfasst: Mittwoch 30. November 2005, 10:16
von Janik
Wenn die Tauglichkeit des Mietobjektes mit Mängeln behaftet ist, welche die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder wenn während der Mietzeit solche Mängel enstehen, ist der Mieter in der Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Soweit die Tauglichkeit nicht nur unerheblich gemindert ist, hat der Mieter nur eine herabgesetzte Miete zu entrichten. Ein Mangel im Sinne dieser Vorschriften ist auch eine Belastung mit Schadstoffen, nicht nur mit Schimmelpilz. Der Mieter hat neben dem Anspruch auf Mietminderung auch Ansprüche auf Rückzahlung des Mietzinses für die Vergangenheit und Schadensersatz (§ 281-283 BGB)

Der Schaden kann z.B. bestehen in:
- Kosten einer zeitweiligen Ersatzwohnung
- unbrauchbar gewordene Gegenstände des Miters (z.B. Kleidungsstücke, Möbel, Teppiche)
- nicht erstattete Arztkosten
- finanzielle Nachteile infolge Arbeitsausfalls

Der Schadensanspruch umfasst auch Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB)
Bei einer Gefährdung der Gesundheit aufgrund der Benutzung verseuchter Wohnräume besteht ein Recht auf ausserordentliche Kündigung (§ 569 BGB), selbst wenn der Mieter beim Einzug Kenntnis von der Schadstoffbelastung hatte.

Wolfgang Baumann, umwelt-medizin-gesellschaft, 4/2005

Rechte für Mieter bei Schimmel & Schadstoffen

BeitragVerfasst: Freitag 2. Dezember 2005, 15:28
von Bernd
Die Bundesregierung hat auf eine kleine Anfrage "Hilfe für Menschen mit MCS-Syndrom" auch auf dieses Thema geantwortet.Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/11125,1998.


Frage 4. Wer haftet nach Meinung der Bundesregierung für das auftreten dieser Innenraumgifte, insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Wohnungen ursprünglich in Bundesbesitz waren und gemäß § 537 BGB ein Vermieter haftet, wenn das Mietobjekt mit Fehlern behaftet ist (vgl. B. Kuklinski, Ehemalige US-Army-Wohnungen: "Gulf-War-Syndrome" unter deutschen Dächern?, Zeitung für Umweltmedizin, 1998. Heft 2, S. 104 ff.)?

Antwort der Bundesregierung:
Dem Mieter können Mietminderungsansprüche aus § 537 BGB zustehen.
Ferner ist der Vermieter zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 538 verpflichtet, wenn es sich bei der Verarbeitung gesundheitsgefährdender Stoffe um Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB handelt, dieser Fehler bei Vertragsabschluß vorhanden war, oder später infolge eines Umstandes enstanden ist, den der Vermieter zu vertreten hat, oder der Vermieter mit der Behebung des Mangels in Verzug ist. Der Ersatzanspruch wegen Nichterfüllung umfaßt auch Gesundheitsschäden, die durch die fehlerhafte Mietsache verursacht wurden. Ersatzberechtigt sind hierbei auch die im Schutzbereich des Mietvertrages einbezogene Personen. Der Anspruch entfällt allerdings, wenn der Mieter bei Vertragsabschluß die gesundheitsgefährdenten Einflüsse kennt (§ 539 Satz 1 BGB).