Alternativtherapien

Im Ökotest März 2006 ist ein Urteil genannt,
das sagt "Kassen müssen alternative Therapien zahlen"
Die gesetzlichen KK dürfen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen
Leistungen für medizinisch fragwürdige Leistungen nicht verweigern.
Das Bundessozialgericht entschied dies im Fall eins Patienten mit
Duchenne'scher Muskeldistrophie, einem erblich bendingten
chronischen Muskelschwund, dessen Arzt unter anderem homöopathische
Mittel und Bioresonanztherapie anwendete.
Es sei mit dem Grundgesetz so wie dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar,
einem Kassenpatienten, für dessen lebensbedrohliche Erkrankung keine
schulmedizinische Behandlung zur Verfügung steht, die Kostenerstattung
für eine von ihm gewählte, ärztlich angewandte Therapie zu verweigern,
die eine "nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine
spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf" hat.
Az. 1 BvR 347/98
das sagt "Kassen müssen alternative Therapien zahlen"
Die gesetzlichen KK dürfen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen
Leistungen für medizinisch fragwürdige Leistungen nicht verweigern.
Das Bundessozialgericht entschied dies im Fall eins Patienten mit
Duchenne'scher Muskeldistrophie, einem erblich bendingten
chronischen Muskelschwund, dessen Arzt unter anderem homöopathische
Mittel und Bioresonanztherapie anwendete.
Es sei mit dem Grundgesetz so wie dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar,
einem Kassenpatienten, für dessen lebensbedrohliche Erkrankung keine
schulmedizinische Behandlung zur Verfügung steht, die Kostenerstattung
für eine von ihm gewählte, ärztlich angewandte Therapie zu verweigern,
die eine "nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine
spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf" hat.
Az. 1 BvR 347/98