Patientenverfügung

Patientenverfügung

Beitragvon Frankie » Donnerstag 30. September 2004, 17:36

Jeder MCS Kranke kann in eine Situation kommen, in der er selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. In einem solchen Fall ist eine Patientenverfügung von äußerst hohem Wert.

Hier gibt es Patientenverfügung zum Downloaden:

Leiden - Krankheit - Sterben: Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?

http://www.bmj.bund.de/enid/ec1ef098f7244b40d27556420f4d490c,0/oe.html

Grüße

Frankie
Frankie
 

Patientenverfügung

Beitragvon Eberhard » Freitag 1. Oktober 2004, 13:17

Das Problem bei den meisten Patienten ist daß sie gar nicht wissen welche Dokumente sie erstellen sollen.

Eine Patientenverfügung regelt die Verfahrensweise im Falle sich der Patient nicht mehr selbst äußern kann. Stolperstein ist jedoch daß im Falle sich der Patient nicht mehr selbst mitteilen kann die einzelnen Erkrankungen und die damit vom Patienten gewünschte Vorgehensweise individuell und exakt genau niedergeschrieben sein müßten, was jedoch keinem Menschen möglich sein dürfte weil wir alle nicht in die Zukunft sehen können. Hier bietet sich die Erstellung einer Patientenverfügung an die im Falle sich der patient nicht mehr selbst äußern bzw. mitteilen kann eine bevollmächtigte Person als handlungsfähigen und entscheidungsbefugten Ansprechpartner für die Ärzte ausweist.
Eine Betreuungsverfügung trifft Vorsorge für den Fall daß ein Patient aufgrund Vorliegens des § 1896 BGB1 seine Aufgabenbereiche nicht mehr ganz oder teilweise selbst erledigen kann. Hier wird dann vom zuständigen Vormundschaftsgericht ein Betreuer eingesetzt, dieser ist jedoch meist eine Fremdperson, die den Patienten nicht persönlich kennt, meistens werden Berufsbetreuer mit dieser Aufgabe betreut. Vorsorgevollmachten regeln die Vorgehensweise im Falle ein Patient aufgrund § 1896 BGB1 seine Aufgabenbereiche nicht mehr ganz oder teilweise selbst erledigen kann für einen eingesetzten Bevollmächtigten, hier ist jedoch auch wieder das Problem daß im Falle eines Falles das Vorliegen des § 1896 BGB1 vorerst durch das zuständige Vormundschaftsgericht festgestellt werden muß was erfahrungsgemäß jedoch teilweise dauern kann, in der Zwischenzeit ist der Patient nicht in der Lage einen Bevollmächtigten zu benennen. Aus eigener Erfahrung hinsichtlich den Betroffenen aus meiner SHG sage ich immer gleich von vorneweg daß es aus meiner Sicht immer von Vorteil ist eine kombinierte Vollmacht im Sinne einer Generalvollmacht für Angehörige oder Freunde, u.U. auch für Mitbetroffene, im Falle keine Angehörigen die Vollmacht übernehmen können oder wollen, auszustellen, welche gleichzeitig mit einer Patientenverfügung verbunden wird. Vorteil dieser Vorgehensweise ist nämlich daß durch die Generalvollmacht die bevollmächtigte/n Person/en SOFORT handlungsfähig sind und dies rechtskräftig, anschließend kann man sich Zeit lassen und die weiteren Schritte mit einem RA besprechen, was im Falle von Zwangseinweisungen ohnehin nicht umgänglich ist. Voraussetzung ist gegenseitiges vollstes Vertrauen der beiden Vertragspartner.

Im Rahmen meiner SHG-Arbeit darf und muß ich über solche Fragen Auskünfte erteilen, Rechtsberatung darf ich jedoch nicht betreiben. Man könnte natürlich wahrscheinlich schon durch Auswahl gezielter juristischer Formulierungen und Vereinbarungen in den Vollmachten für die bevollmächtigten Personen psychiatrische Zwangsbehandlungen bei von Zwangseinweisung bedrohten Patienten bzw. Betreuten gezielt unterbinden, selbstverständlich kann ich hierzu natürlich keinerlei Auskunft erteilen. Ich denke auch einmal, wer solche Formulierungen in Vollmachten vorliegen hätte würde dies wahrscheinlich in der Öffentlichkeit auch nicht zugeben. Wenn man möchte kann man natürlich auch bei allem was jemand schreibt zwischen den Zeilen lesen - wenn man möchte - klar.

Und dann darf ich natürlich für \"interessierte\" Leser nicht vergessen:

Die oben gemachten Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar sondern dienen lediglich zum Zwecke der Aufklärungsarbeit im Sinne und im Rahmen der Selbsthilfegruppenarbeit, für weitere Fragen wenden Sie sich bitte grundsätzlich und unbedingt an Ihren Notar oder an Ihren Rechtsanwalt.

Alles claro!?
Eberhard
 


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