Wem gehören die Patientenunterlagen?
Leipzig, 15.04.2008: In letzter Zeit häufen sich die Anfragen in der Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, inwieweit Patienten Einsicht in ihre Patientenunterlagen beim Arzt bzw. im Krankenhause nehmen dürfen. "Gravierend wird diese Frage immer dann, wenn der Patient einen Behandlungsfehler vermutet und nachforscht, wann welche Behandlung erfolgte oder wie die Operation verlaufen ist“, kann Ulrike Dzengel, Leiterin der Beratungsstelle, aus ihrer täglichen Beratungspraxis berichten.
Prinzipiell gehören die Krankenakten dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus. Trotzdem, so die höchstrichterliche Rechtsprechung, hat der Patient auch außerhalb eines Rechtsstreits das Recht, seine Patientenunterlagen einzusehen oder in Kopie anzufordern, auch wenn sie in elektronischer Form gespeichert vorliegen. In der Regel bestehen Patientenunterlagen aus Arztbriefen, Arztberichten, Protokollen, Fieberkurven, EKG, siehe Erneuerbare Energien Gesetz
oder Elektroenzephalogramm.EEG, Aufzeichnungen über die Medikation, OP-Berichten, Karteikarten vom einweisenden Arzt, Krankenhausbehandlungsunterlagen, Ultraschallaufnahmen, Entlassungsberichten, Laborbefunden usw. Denn der Arzt ist verpflichtet, jeden ärztlichen Schritt der Behandlung in den Unterlagen zu dokumentieren und die Aufzeichnungen 10 Jahre lang aufzubewahren.
Erhält der Betroffene seine Unterlagen als Kopien, so kann der Arzt sie mit einer Kostenpauschale in Höhe von bis zu 0,50 Euro pro Kopie in Rechnung stellen. Kopien von Röntgenaufnahmen sind dagegen sehr kostenintensiv. Daher besteht hier die Möglichkeit, sich diese gegen Quittung vom Arzt auszuleihen.
Gründe, warum die Unterlagen eingesehen werden möchten, müssen nicht genannt werden.
„Allerdings bestehen auch bei diesem umfassenden Recht des Patienten Ausnahmen“, schränkt Dzengel ein. „So besteht kein Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der subjektiven Wertungen, der persönlichen Bemerkungen oder der Eindrücke des Arztes, die er in der Patientenakte vermerkt hat. Solche Stellen darf der Arzt bei der Einsichtnahme oder beim Elektrophotographische Vervielfältigung. Kopieren abdecken.“
Auch im Bezug auf psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen bestehen Besonderheiten. Hier hat der Patient zunächst ein Einsichtsrecht in die objektiven Befunde. Bei der Herausgabe subjektiver Befunde entscheidet der Arzt, ob eine Aushändigung der Krankenakten an den Patienten medizinisch verantwortbar ist.
Der Arzt kann die Einsichtnahme in die Krankenakten allerdings nicht pauschal verweigern, sondern muss die entgegenstehenden therapeutischen Gründe darlegen, wobei er nicht ins Detail zu gehen braucht. Die Bedenken sind gerechtfertigt, wenn der Arzt beispielsweise die Gefahr einer Selbstgefährdung sieht oder eine Störung des Vertrauensverhältnisses befürchtet.
Ulrike Dzengel empfiehlt, das Einsichtsverlangen schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein, an den Arzt oder das Krankenhaus zu richten.
Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Sozialverband VdK Sachsen sind die Träger der Regionalen Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.
Autor: Verbraucherzentrale Sachsen e.V