Wohnungseigentümer muss Geruchsbelästigung ertragen
(OVB) Zur Selbsthilfe schritt ein ziemlich genervter Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus. Ihm war nämlich der üble Geruch im Treppenhaus aufgefallen. Offenbar stank es mit der Zeit mehr als widerlich, sodass der Wohnungseigentümer nur noch eine Möglichkeit zur Abhilfe sah: den Gestank durch das großzügige Verteilen von Parfüm im Treppenhaus zu überdecken. Damit wiederum waren die restlichen Eigentümer nicht einverstanden. Sie forderten den geruchsempfindlichen Nachbarn auf, seine Parfüm-Aktivitäten unverzüglich einzustellen. Doch der weigerte sich und ließ es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen. Auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf traf der Wohnungseigentümer mit der sensiblen Nase auf Unverständnis. Entscheidung unter dem Aktenzeichen I – 3 Wx 98/03: Der Beklagte hatte, ob er nun wollte oder nicht, die Parfümierung des Treppenhauses unverzüglich einzustellen und musste deshalb die Geruchsbelästigung wohl oder übel hinnehmen.