Gericht/Institution: Bundesrechtsanwaltskammer
Erscheinungsdatum: 10.11.2015
Quelle: juris
BRAK hält Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vertritt die Meinung, der Bundespräsident sollte das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht ausfertigen.
Nachdem am 06.11.2015 das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist den Bundesrat passierte, hat sich der Präsident der BRAK Ekkehart Schäfer an den Bundespräsident gewandt. In einem Schreiben bittet er das Staatsoberhaupt, das Gesetz nicht auszufertigen. Die Neuregelung ist aus Sicht der Anwaltsvertretung verfassungswidrig, weil sie vorsieht, dass auch die Standort- und Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern und damit Rechtsanwälten gespeichert werden.
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https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jspPresseerklärung Nr. 16 v. 14.10.2015
Keine Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten von Berufsgeheimnisträgern!
Die BRAK spricht sich nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrsdaten aus. Der am 16.10.2015 im Plenum des Bundestags zur abschließenden Beratung anstehende Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht vor, dass Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, sämtliche Verkehrsdaten für zehn Wochen und Standortdaten für vier Wochen zu speichern. Ausgenommen werden sollen lediglich Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen im sozialen oder kirchlichen Bereich, die ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Für Berufsgeheimnisträger gilt dagegen ein bloßes Abrufverbot der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden.
Dabei wird verkannt, dass die anwaltliche Verschwiegenheit für die betroffenen Mandanten von vergleichbar existenzieller Bedeutung ist. Das Speichern von Daten darüber, wer, wann, wie lange mit seinem Rechtsanwalt kommuniziert hat, widerspricht dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
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http://www.brak.de/fuer-journalisten/pr ... ng-16-2015