Beweislastumkehr - wie denn jetzt?

Beweislastumkehr - wie denn jetzt?

Beitragvon Leckermäulchen » Sonntag 27. Mai 2012, 09:17

Gestern habe ich davon gehört.
Ist das jetzt ein Vorteil für mich, das neue Patientenrechtegesetz?

Die Beweislastumkehr sehe ich in diesen Texten, die ich gefunden habe, nicht auf Seiten des Zahnarztes gegeben, der mich betrogen hat. Im Gegenteil, ich musste mir in jahrelangen Irrläufen durch verstockte und verschleiernde, aber trotzdem leider zuständige Ansprechpartner mühselig die Informationen beschaffen, was mir bislang trotzdem noch nichts gebracht hat außer Ärger bei ständigen körperlichen Ausfällen.

Seit wann ist das neue Patientenrechtegesetz – BGB eigentlich nun in Kraft? Ist das jetzt im Mai in Kraft getreten?

http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufende_Verfahren/P/Patientenrechte/120524_Gesetzentwurf_BR_Patientenrechtegesetz_Zuleitungsexemplar_1707076.pdf

Was mich in diesem Zusammenhang total wundert, beginnt mit dem Wort „Behandelnden“ im §630c (2) ca. in der Mitte des Absatzes: „Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar…“

Darf denn demnach der Behandelte den Behandlungsfehler nicht erkennen und ist Strafverfolgung so dann nicht möglich?

Der Behandelnde, der folgenreiche Behandlungsfehler gegenüber dem von ihm Behandelten freimütig zugibt, muss wohl erst noch geboren werden, jedenfalls nach meiner Erfahrung.

Was hat sich denn hier nun genau verbessert in Sachen Beweislastumkehr?
- Editiert von Leckermäulchen am 27.05.2012, 09:19 -
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Beweislastumkehr - wie denn jetzt?

Beitragvon Jens R » Sonntag 27. Mai 2012, 10:14

Die Beweislast liegt weiterhin beim Patienten.
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Beweislastumkehr - wie denn jetzt?

Beitragvon Amazone » Sonntag 27. Mai 2012, 10:38

Eine Beweislastumkehr könnte z.B. dann erfolgen, wenn der behandelnde Arzt seine Dokumentation nicht ordentlich geführt hat.

Siehe auch diesen Abstrakt:
Was passiert genau vor Gericht?

Bei Rechtsstreitigkeiten muss grundsätzlich die Patientin oder der Patient beweisen, dass der Gesundheitsschaden auf die fehlerhafte Behandlung der Ärztin oder des Arztes zurückzuführen ist. Das Gericht unterstützt jedoch die Aufklärung des Sachverhalts und geht den Vorwürfen eines Behandlungsfehlers nach. Auch hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten der Patientin oder des Patienten geschaffen: Wenn es beispielsweise Mängel bei der Dokumentation einer Behandlung gibt, geht das Gericht davon aus, dass eine dokumentationspflichtige, aber nicht dokumentierte Maßnahme tatsächlich nicht erfolgt ist. Es liegt dann bei der Ärztin oder dem Arzt, diese Vermutung zu entkräften.
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