Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Juliane » Mittwoch 9. Februar 2011, 12:17

Ich habe hier mal einen Entwuf gemacht, wie eine Patientenverfügung für MCS Patienten aussehen könnte.

Bitte beachten: Das ist lediglich ein Entwurf und Jeder, der so eine Verfügung machen will, sollte das mit einem Notar besprechen.

Einen Notar zu beauftragen ist nicht teuer und der Vorteil ist, dass der Notar die Verfügung hinterlegt.

Sinnvoll ist es auch eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht/betreunungsvollmacht zu kombinieren.


Also hier der Text:




Patientenverfügung

Wenn eine Situation eintritt, in der ich medizinisch behandelt werden muss, muss Sorge dafür getragen werden, dass sich mein Gesundheitszustand nicht durch Belastung mit Triggersubstanzen verschlechtert. Ich leide an einer Multiplen Chemikalien Sensitivität MCS ( ICD-10 GM-Klassifikation T78.4).

Triggersubstanzen einer MCS Erkrankung sind auch Duftsstoffe in handelsüblichen Produkten.
Weitere Informationen sind auch über dbu-online.de zu erhalten
http://www.dbu-online.de/fileadmin/news/Aerzteinfo_MCS_mit_dbu_Kontaktadresse.pdf

Bei stationären Maßnahmen ist deshalb ein Einzelzimmer unabdingbar. Meine unten genannten Vertrauenspersonen stellen für den Fall, dass ich dies nicht mehr selber veranlassen kann, ein Paket mit duftstofffreier Bettwäsche zur Verfügung. Ebenso ein Paket mit duftstofffreiem Kittel sowie einem duftstofffreien Händedesinfektionsmittel.

Es dürfen nur duftstofffreie Desinfektionsmittel verwendet werden.
Uniklinik Freiburg empfahl im März 2008 Sensiva® Sterillium® classic pure Softa-Man® pure Skinman® clear.

Meine Erkrankung ist mit vielen Lebensmittelunverträglichkeiten verbunden.

Für die Erstversorgung stellen meine Vertrauenspersonen ein Paket mit Lebensmitteln bereit, die normalerweise vertragen wurden. Die weitere Versorgung ist mit mir oder meinen Vertrauenspersonen abzusprechen.

Falls ein Transport möglich ist, sollte im Fall einer notwendigen stationären Behandlung auch bei der derzeit (Februar 2011) einzigen Klinik in der Bundesrepublik angefragt werden, die Zimmer für MCS Patienten bereithält:


Diakonie-Klinikum Hamburg gGmbH
Hohe Weide 17
20259 Hamburg

Tel. (040) 4 90 66 - 0
Fax (040) 4 90 66 - 2 81
info@d-k-h.de
http://www.d-k-h.de

Wenn eine Situation eintritt, in der mein Leben unmittelbar gefährdet ist und in der keine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung meines Zustandes im Hinblick auf die Lebenserwartung und die Lebensqualität mehr besteht, wünsche ich keine kurzfristig lebensrettenden Maßnahmen, insbesondere keine Wiederbelebung bei Herzstillstand, Atemstillstand, Stoffwechselentgleisungen oder schwerer dauerhafter Schädigung meiner Gehirnfunktion.

Dies gilt auch, wenn infolge einer direkten Gehirnschädigung, z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung bzw. indirekte Gehirnschädigung, z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen meine Fähigkeiten, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach ärztlicher Einschätzung unwiederbringlich erloschen sind, selbst wenn der Tod noch nicht absehbar ist.

Gleiches gilt, wenn ich ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins wegen dauernden Ausfalls lebenswichtiger Körperfunktionen im Koma liege oder wenn ich bereits infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.

Ich wünsche keine Verlängerung meines Leidens oder Sterbens durch die Intensivmedizin, wenn keine Heilung oder Besserung meiner Krankheit mehr möglich ist.

Ein Leben ohne Bewusstsein und Aussicht auf Besserung widerspricht meinen Wertvorstellungen und lehne ich ausdrücklich ab.

Ich verlange, dass eine intensivmedizinische Behandlung oder eine ähnliche lebenserhaltende Maßnahme (z.B. künstliche Ernährung über Magensonde, Mund, Nase, Bauchdecke oder Vene; künstliche Beatmung; Bluttransfusion, Dialyse, Verabreichung von Antibiotika bei fiebrigen Begleiteffekten) unterbleibt bzw. sofort abgebrochen wird.

Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entsprechend beurteilt werden.

Ich wünsche jedoch lindernde ärztliche und pflegerische Maßnahmen, insbesondere Medikamente zur wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Atemnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und anderen Leidenserscheinungen, selbst wenn durch diese Schmerztherapie eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.

Es dürfen keine Medikamente verabreicht werden, von denen bekannt ist, dass ich sie aufgrund meiner genetischen Ausstattung nicht vertrage. Mein Notfallausweis weist diese Medikamente aus.

Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Insbesondere wünsche ich eine Linderung des Durstgefühls durch Anfeuchten der Atemluft und fachgerechte Mundpflege.

Mandelöl zum Feuchthalten der Mundschleimhaut kann angewendet werden. Bei der Pflege dürfen keine Produkte mit Aromastoffen (Zitronensäurestäbchen u.ä.) so wie Produkte mit synthetischen und/oder natürlichen Duftsstoffen angewendet werden. Auch eine Raumbeduftung oder Aromatherapie mit ätherischen Ölen darf nicht angewendet werden. Ebenso wünsche ich keine Verwendung von Kerzen.

Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung bzw. in einem Hospiz.

Sollte ich vor meinem Tode einer Religionsgemeinschaft angehören, so wünsche ich seelsorgerischen Beistand eines Geistlichen dieser Religionsgemeinschaft.

Wenn ich in ein Heim umziehe, soll eine gekennzeichnete Kopie dieser Urkunde dort zu meinen Unterlagen gegeben werden.

Ferner wünsche ich, dass eine Kopie der Urkunde den Ärztinnen/Ärzten, die mich in Situationen behandeln, die in der Patientenverfügung angesprochen sind, schriftlich zum Verbleib in der Krankenakte gegeben wird.

Meine in dieser Urkunde niedergelegten Entscheidungen sind wohl überlegt und be-ruhen - nicht zuletzt aufgrund geführter Gespräche z.B. mit Ärzten, Angehörigen und Freun­den - auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Fragen, die sich mir im Zusam­menhang mit Krankheit, Leiden und Tod stellen. Sie sind Ausdruck meiner ethischen Überzeugung und meines Selbstbestimmungsrechtes.

Es ist mir bewusst, dass ich Regelungen für einen Zustand getroffen habe, in dem ich besonders schutzbedürftig bin. Aus diesem Grunde habe ich mir sehr nahe stehende Menschen ausgewählt, denen ich vertraue.

Ich lehne es ausdrücklich ab, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu erneuern bzw. schriftlich zu bestätigen.

Sollten sich meine Einstellungen zur Patientenverfügung – etwa aufgrund meines gestie­genen Alters oder auch unter Berücksichtigung von erheblichen Änderungen des Standes der medizinischen Wissenschaft - geändert haben, werde ich die Regelung ändern oder widerrufen.

In der konkreten Situation der Nichtentscheidungsfähigkeit soll eine Änderung meines Willens nicht unterstellt werden, solange ich dies nicht zuvor schriftlich oder nachweis­lich mündlich zum Ausdruck gebracht habe.


Datum.......



Unterschrift............
Juliane
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Beitragvon Juliane » Mittwoch 9. Februar 2011, 12:25

Hier kann man sich auch informieren über Patientenverfügungen:



Finanztest Heft 2/2011 Patientenverfügung

viewtopic.php?t=14912


Und hier noch eine Information zum Thema Psychiatrie:



PatVerfü die Vorsorge gegen Übergriffe

viewtopic.php?t=12825
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Beitragvon Juliane » Mittwoch 9. Februar 2011, 12:27

Natürlich könnte man eine PatVerfü zur Vorsorge gegen psychiatrische Übergriffe
in den obigen Entwurf integrieren.

Aber ich würde es nicht empfehlen. Man muss keine schlafenden Hunde wecken ;)
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Beitragvon kf-forum » Mittwoch 9. Februar 2011, 15:55

Kann man nicht 2 Verfügungen haben? Die zweite bezieht sich dann nur auf den Schutz vor psychiatrischen Übergriffen und ergänzt im Notfall die erste Verfügung.
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Beitragvon Mia » Donnerstag 10. Februar 2011, 08:23

Vielen Dank, Juliane, dass Du uns diesen Text zur Verfügung stellst! Darin steckt viel Überlegung und Sachkenntnis, die mancher von uns noch nicht hat, aus Zeitgründen usw. Ganz lieben Dank!

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Beitragvon Juliane » Donnerstag 10. Februar 2011, 11:01

@ Klaus

Man kann auch zwei Verfügungen machen.

Idealerweise lässt man aber die Verfügungen vom Notar bei der Bundesnotarkammer
hinterlegen, damit Mediziner und Ämter im akuten Fall sofort Zugriff darauf nehmen können.
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Beitragvon Juliane » Donnerstag 10. Februar 2011, 11:06

@ Alle

Wenn man eine Patientenverfügung anfertigen lässt, sollte man auch unbedingt über eine Vorsorgevollmacht/Betreuungsvollmacht nachdenken.

Bitte schaut euch mal dieses NDR Video an.


Antext des NDR

Was als staatliche Hilfe gedacht war, gerät dann nicht selten zum Desaster. Und das, obwohl das Betreuungsgesetz ausdrücklich vorschreibt, den Willen des Betroffenen in den Vordergrund zu stellen und staatliche "Zwangsbeglückung", etwa durch eine Heimunterbringung, nur im äußersten Notfall vorzunehmen. 45 Min zeigt aber auch, was engagierte Betreuer leisten können



45 Min stellt Menschen vor, die gegen ihren Willen ins Räderwerk staatlicher Fürsorge geraten sind. Die Dokumentation zeigt aber auch, was engagierte Betreuer leisten.

Video starten (43:36 min)


http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/45_min/hintergrund/betreuung105.html
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Beitragvon Juliane » Donnerstag 10. Februar 2011, 11:08

Begleittext des NDR zum Thema Vorsogevollmacht:



Eine sogenannte Vorsorgevollmacht regelt, dass ein anderer, also der Bevollmächtigte, für einen anderen Erwachsenen handeln darf, wenn dieser es nicht mehr selbst kann. Sind die Eltern bevollmächtigt, der Ehepartner oder ein guter Freund, also eine Person des Vertrauens, kann diese auch eine Betreuung übernehmen. Allerdings ist das nur in dem Umfang möglich, der in der Vollmacht vorgegeben ist. Sie muss frühzeitig aufgesetzt werden, wenn der Betroffene noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte, im rechtlichen Sinne "geschäftsfähig", ist, also den Umfang der Erklärung erfassen kann.

Im Prinzip ist das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht für jeden sinnvoll, da alle Menschen aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung in die Situation kommen können, nicht handeln zu können, und sei es nur zeitweise. Die Vertrauensperson sollte man sehr sorgfältig wählen. Es kommt vor, dass Angehörige oder Freunde ihre Vollmacht auch zum Nachteil des Vollmachtgebers ausnutzen und sich beispielsweise an dessen Vermögen bereichern. Dabei ist auch zu bedenken, dass mit einer Vollmacht ausgestattete Personen nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert werden, da es sich um ein privates Abkommen zwischen zwei Personen handelt. Ausnahme: Belange, die vom Betreuungsgericht genehmigt werden müssen, wie etwa eine geschlossene Unterbringung.

Die Vollmacht sollte idealerweise bei einem Notar aufgesetzt und öffentlich hinterlegt werden, zum Beispiel beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. In diesem Fall ist sichergestellt, dass die Gerichte davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird. Eine Vorsorgevollmacht kann auch bei auch bei den örtlichen Betreuungsstellen errichtet und beglaubigt werden.

Sie kann grundsätzlich nur vom Betroffenen selbst widerrufen werden, allerdings nur so lange, wie er "geschäftsfähig" ist. Die Vollmacht muss dann auf demselben Weg - über den Notar zum Beispiel - widerrufen werden, auf dem sie errichtet worden ist, auch damit sie aus der Verwahrung gelöscht wird. Wenn dem Betreuungsgericht eine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann eine Betreuung grundsätzlich nicht eingerichtet werden.

Das gilt allerdings nicht, wenn der Bevollmächtigte die Aufgaben, die aus der Vollmacht hervorgehen, nicht erfüllt oder er den Vollmachtgeber geschädigt hat, indem er etwa Geld unterschlagen hat. Das Gericht kann in so einem Fall einen Betreuer bestellen, der die Vollmacht als gesetzlicher Vertreter widerruft und gegebenenfalls den Vollmachtnehmer haftbar macht. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Einrichtung der Betreuung erfüllt sein und das Gericht muss davon in Kenntnis gesetzt werden.


http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/45_min/hintergrund/betreuung125.html
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Beitragvon kf-forum » Donnerstag 10. Februar 2011, 15:26

Die PatVerfü® als Vordruck:

http://www.patverfue.de/formular.html

Das Formular ist gut und enthält auch eine Vorsorgevollmacht (wenn ich es in der Schnelle richtig gelesen habe auf Seite 2). Das könnte man mit MCS kombinieren.
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Beitragvon Juliane » Samstag 9. April 2011, 17:26

das all-inclusiv-Paket:

Beispieltext



Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

1. Vorsorgevollmacht

VorsorgevollmachtIch will mit nachstehender Vorsorgevollmacht sicherstellen, dass es der Anordnung einer Betreuung nicht bedarf, wenn ich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Krankheit oder Behinderung oder wegen meines Alters nicht mehr in der Lage bin, für mich selbst zu sorgen (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Diese Bestimmung ist jedoch keine Beschränkung der Vollmacht gegenüber Dritten, sondern lediglich eine Anweisung an die/den Bevollmächtigte/n im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten und Behörden ist die Vollmacht unbeschränkt.

Dies vorausgeschickt, bevollmächtige ich gleichberechtigt und jeden einzeln


mich in allen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar u.a.

- in allen Vermögensangelegenheiten einschließlich Erwerb, Verwaltung, Veräußerung, Schenkung etc.,
- Rechtsstreitigkeiten in meinem Namen zu führen sowie alle hierzu in Betracht kommenden Handlungen vorzunehmen;
- in allen Bankangelegenheiten. Aufgrund dieser Generalvollmacht
kann die/der Bevollmächtigte insbesondere auch Banken gegenüber alle Geschäfte vornehmen, die mit der Konto- und Depotführung im Zusammenhang stehen. Sie/er kann also Konten einrichten, hierüber verfügen und Konten auflösen sowie über die jeweiligen Guthaben durch Überweisungen, Barabhebungen und Schecks verfügen. Die/der Bevollmächtigte kann außerdem Darlehen/Kredite beantragen und eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen, Grundschulden bestellen sowie Kontoabrechnungen, Kontoauszüge und Ähnliches entgegennehmen und anerkennen;

- Befugnis zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften;
- in Pensions-, Renten-, Versorgungs-, Versicherungs-, Krankenkassen-, Steuerangelegenheiten etc.;
- bei Geltendmachung von Sozialhilfe und Unterhalt;
- in allen postalischen Angelegenheiten einschließlich Telekommunikation;
- zur Bestimmung meines Aufenthaltsortes und meines Umgangs,
- zum Abschluss eines Heimvertrages, eines Betreuungsvertrages oder ähnlichen Vereinbarungen wie auch zur Beendigung solcher Verträge sowie meiner Vertretung gegenüber Heimleitung und –personal etc.
- zur Regelung der Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Beendigung von Mietvertrag und Wohnungsauflösung.
- zur Wahrnehmung der Gesundheitsvorsorge; mit umfasst wird das Weisungsrecht für medizinisch gebotene Eingriffe, wenn ich nicht in der Lage bin, selbst entsprechende Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen zu treffen. Umfasst ist ausdrücklich die Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und sonstige ärztliche Behandlungen und Eingriffe. Dies gilt auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterbe oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 BGB). Die/der Bevollmächtigte kann weiterhin über den Einsatz neuer und noch nicht zugelassener Medikamente und Behandlungsmethoden entscheiden;
- Entscheidung über Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit betreffen (z.B. Bettgitter, Bauchgurt, Einsatz betäubender Medikamente). Dies gilt auch, wenn die Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder dauernd erfolgen soll, § 1906 IV BGB;
Entscheidung über eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, § 1906 I BGB.

2. Betreuungsverfügung

Die in dieser Urkunde erteilte Vollmacht soll vermeiden, dass für mich Betreuung angeordnet wird. Sie geht der Anordnung der Betreuung vor.

Sollte trotz oder neben der hier erteilten Vollmacht Betreuung angeordnet werden, so verfüge ich, dass die/der Bevollmächtigte bzw. einer der Bevollmächtigten auch zum Betreuer bestellt werden soll.


3. Patientenverfügung


Wenn eine Situation eintritt, in der ich medizinisch behandelt werden muss, muss Sorge dafür getragen werden, dass sich mein Gesundheitszustand nicht durch Belastung mit Triggersubstanzen verschlechtert. Ich leide an einer Multiplen Chemikalien Sensitivität MCS ( ICD-10 GM-Klassifikation T78.4).

Triggersubstanzen einer MCS Erkrankung sind auch Duftsstoffe in handelsüblichen Produkten.
Weitere Informationen sind auch über dbu-online.de zu erhalten
http://www.dbu-online.de/fileadmin/news/Aerzteinfo_MCS_mit_dbu_Kontaktadresse.pdf

Bei stationären Maßnahmen ist deshalb ein Einzelzimmer unabdingbar. Meine unten genannten Vertrauenspersonen stellen für den Fall, dass ich dies nicht mehr selber veranlassen kann, ein Paket mit duftstofffreier Bettwäsche zur Verfügung. Ebenso ein Paket mit duftstofffreiem Kittel sowie einem duftstofffreien Händedesinfektionsmittel.

Es dürfen nur duftstofffreie Desinfektionsmittel verwendet werden.
Uniklinik Freiburg empfahl im März 2008 Sensiva® Sterillium® classic pure Softa-Man® pure Skinman® clear.

Meine Erkrankung ist mit vielen Lebensmittelunverträglichkeiten verbunden.

Für die Erstversorgung stellen meine Vertrauenspersonen ein Paket mit Lebensmitteln bereit, die normalerweise vertragen wurden. Die weitere Versorgung ist mit mir oder meinen Vertrauenspersonen abzusprechen.

Falls ein Transport möglich ist, sollte im Fall einer notwendigen stationären Behandlung auch bei der derzeit (Februar 2011) einzigen Klinik in der Bundesrepublik angefragt werden, die Zimmer für MCS Patienten bereithält:


Diakonie-Klinikum Hamburg gGmbH
Hohe Weide 17
20259 Hamburg

Tel. (040) 4 90 66 - 0
Fax (040) 4 90 66 - 2 81
info@d-k-h.de
d-k-h.de

Wenn eine Situation eintritt, in der mein Leben unmittelbar gefährdet ist und in der keine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung meines Zustandes im Hinblick auf die Lebenserwartung und die Lebensqualität mehr besteht, wünsche ich keine kurzfristig lebensrettenden Maßnahmen, insbesondere keine Wiederbelebung bei Herzstillstand, Atemstillstand, Stoffwechselentgleisungen oder schwerer dauerhafter Schädigung meiner Gehirnfunktion.

Dies gilt auch, wenn infolge einer direkten Gehirnschädigung, z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung bzw. indirekte Gehirnschädigung, z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen meine Fähigkeiten, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach ärztlicher Einschätzung unwiederbringlich erloschen sind, selbst wenn der Tod noch nicht absehbar ist.

Gleiches gilt, wenn ich ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins wegen dauernden Ausfalls lebenswichtiger Körperfunktionen im Koma liege oder wenn ich bereits infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.

Ich wünsche keine Verlängerung meines Leidens oder Sterbens durch die Intensivmedizin, wenn keine Heilung oder Besserung meiner Krankheit mehr möglich ist.

Ein Leben ohne Bewusstsein und Aussicht auf Besserung widerspricht meinen Wertvorstellungen und lehne ich ausdrücklich ab.

Ich verlange, dass eine intensivmedizinische Behandlung oder eine ähnliche lebenserhaltende Maßnahme (z.B. künstliche Ernährung über Magensonde, Mund, Nase, Bauchdecke oder Vene; künstliche Beatmung; Bluttransfusion, Dialyse, Verabreichung von Antibiotika bei fiebrigen Begleiteffekten) unterbleibt bzw. sofort abgebrochen wird.

Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entsprechend beurteilt werden.

Ich wünsche jedoch lindernde ärztliche und pflegerische Maßnahmen, insbesondere Medikamente zur wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Atemnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und anderen Leidenserscheinungen, selbst wenn durch diese Schmerztherapie eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.

Es dürfen keine Medikamente verabreicht werden, von denen bekannt ist, dass ich sie aufgrund meiner genetischen Ausstattung nicht vertrage. Mein Notfallausweis weist diese Medikamente aus.

Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Insbesondere wünsche ich eine Linderung des Durstgefühls durch Anfeuchten der Atemluft und fachgerechte Mundpflege.

Mandelöl zum Feuchthalten der Mundschleimhaut kann angewendet werden. Bei der Pflege dürfen keine Produkte mit Aromastoffen (Zitronensäurestäbchen u.ä.) so wie Produkte mit synthetischen und/oder natürlichen Duftsstoffen angewendet werden. Auch eine Raumbeduftung oder Aromatherapie mit ätherischen Ölen darf nicht angewendet werden. Ebenso wünsche ich keine Verwendung von Kerzen.

Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung bzw. in einem Hospiz.

Sollte ich vor meinem Tode einer Religionsgemeinschaft angehören, so wünsche ich seelsorgerischen Beistand eines Geistlichen dieser Religionsgemeinschaft.

Wenn ich in ein Heim umziehe, soll eine gekennzeichnete Kopie dieser Urkunde dort zu meinen Unterlagen gegeben werden.

Ferner wünsche ich, dass eine Kopie der Urkunde den Ärztinnen/Ärzten, die mich in Situationen behandeln, die in der Patientenverfügung angesprochen sind, schriftlich zum Verbleib in der Krankenakte gegeben wird.

Meine in dieser Urkunde niedergelegten Entscheidungen sind wohl überlegt und beruhen - nicht zuletzt aufgrund geführter Gespräche z.B. mit Ärzten, Angehörigen und Freunden - auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Fragen, die sich mir im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod stellen. Sie sind Ausdruck meiner ethischen Überzeugung und meines Selbstbestimmungsrechtes.

Es ist mir bewusst, dass ich Regelungen für einen Zustand getroffen habe, in dem ich besonders schutzbedürftig bin. Aus diesem Grunde habe ich mir sehr nahe stehende Menschen ausgewählt, denen ich vertraue.

Ich lehne es ausdrücklich ab, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu erneuern bzw. schriftlich zu bestätigen.

Sollten sich meine Einstellungen zur Patientenverfügung – etwa aufgrund meines gestiegenen Alters oder auch unter Berücksichtigung von erheblichen Änderungen des Standes der medizinischen Wissenschaft - geändert haben, werde ich die Regelung ändern oder widerrufen.

In der konkreten Situation der Nichtentscheidungsfähigkeit soll eine Änderung meines Willens nicht unterstellt werden, solange ich dies nicht zuvor schriftlich oder nachweislich mündlich zum Ausdruck gebracht habe

4. Allgemeines

Der/dem Bevollmächtigten gegenüber entbinde ich die behandelnden Ärztinnen/Ärzte sowie das nichtärztliche Personal von der Schweigepflicht.

Die bevollmächtigte Person darf auch die Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen.

Wenn ich in ein Heim umziehe, soll eine gekennzeichnete Kopie dieser Urkunde dort zu meinen Unterlagen gegeben werden.

Ferner wünsche ich, dass eine Kopie der Urkunde den Ärztinnen/Ärzten, die mich in Situationen behandeln, die in der Patientenverfügung angesprochen sind, schriftlich zum Verbleib in der Krankenakte gegeben wird.

Diese Vollmacht kann für einzelne, von der/dem Bevollmächtigten zu bestimmende Rechtsgeschäfte übertragen werden (Untervollmacht).

Die/der Bevollmächtigte –nicht jedoch die/der Unterbevollmächtigte- ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus. Sie erlischt, wenn ich oder nach meinem Tode meine Erben die Vollmacht widerrufen.

Meine in dieser Urkunde niedergelegten Entscheidungen sind wohl überlegt und beruhen - nicht zuletzt aufgrund geführter Gespräche z.B. mit Ärzten, Angehörigen und Freunden - auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Fragen, die sich mir im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod stellen. Sie sind Ausdruck meiner ethischen Überzeugung und meines Selbstbestimmungsrechtes.
Es ist mir bewusst, dass ich Regelungen für einen Zustand getroffen habe, in dem ich besonders schutzbedürftig bin. Aus diesem Grunde habe ich mir sehr nahe stehende Menschen ausgewählt, denen ich vertraue.

Sollten eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in der Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich von meiner/m Bevollmächtigten, dass sie/er die weitere Behandlung so organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird, notfalls durch Veranlassung anderweitiger medizinischer und/oder pflegerischer Behandlung. Gegebenenfalls sollen auch rechtliche Schritte eingeleitet werden, um meinen Willen durchzusetzen.

Ich lehne es ausdrücklich ab, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu erneuern bzw. schriftlich zu bestätigen.

Sollten sich meine Einstellungen zur Patientenverfügung – etwa aufgrund meines gestiegenen Alters oder auch unter Berücksichtigung von erheblichen Änderungen des Standes der medizinischen Wissenschaft - geändert haben, werde ich die Regelung ändern oder widerrufen.
Der Notar hat mir diesbezüglich empfohlen, mich fachkundig beraten zu lassen, insbesondere auch beim Auftauchen von schweren Krankheiten.

In der konkreten Situation der Nichtentscheidungsfähigkeit soll eine Änderung meines Willens nicht unterstellt werden, solange ich dies nicht zuvor schriftlich oder nachweislich mündlich zum Ausdruck gebracht habe.

Ich verzichte ausdrücklich darauf, die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zum Nachweis der Alters- oder Geistesschwäche und/oder der Geschäftsunfähigkeit abhängig zu machen. Auch soll die bevollmächtigte Person trotz der damit verbundenen Risiken bereits jetzt eine Ausfertigung der Urkunde erhalten.

Auf den besonderen Vertrauenscharakter der vorstehenden Regelungen und die Möglichkeit eines Missbrauchs durch die bevollmächtigte Person hat mich der Notar eingehend hingewiesen.

Ich wurde darauf hingewiesen, dass die Vollmacht und die Patientenverfügung jederzeit widerrufen werden können. In diesem Fall müssen die Ausfertigungen der Urkunde zurückgefordert werden.

Der Notar wird schon jetzt ermächtigt und beauftragt, die Angaben in dieser Urkunde an das Zentrale Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden weiterzuleiten. Dieses Register dient der Information der mit dem Betreuungsverfahren befassten Stellen.


Bitte nicht einfach übernehmen. Immer mit dem RA/Notar besprechen!

Das Ganze mach ohnehin nur Sinn, wenn man es beim Notar vornimmt und bei der Bundesnotarkammer hinterlegen lässt.
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Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Alex » Freitag 22. April 2011, 15:38

Weitere Anregungen auf Rechthaber.com für eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht:

Musterformulare für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

"Die beliebteste Mustersammlung zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ist – zumindest in Süddeutschland – die Broschüre des Bayerischen Justizministeriums. Sie geht jeden Monat tausendfach über die Tresen der Buchhandlungen. Die Wenigsten wissen, dass diese Broschüre auch kostenlos als PDF-Download verfügbar ist, nämlich über das Verwaltungsprotal des Freitstaats..."

http://www.rechthaber.com/musterformulare-fuer-patientenverfuegung-und-vorsorgevollmacht/
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Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Galaxie » Samstag 23. April 2011, 00:21

Oh, das ist ja ganz gut, denn ich muß eine Anweisung an Ärzte die schon ein paar Jahre alt ist mal wieder ändern. Damals war die Patientenverfügung ja nicht so anerkannt, deswegen Anweisung an Ärzte. Alles andere gegen Psychatriesierung ist mit eingebracht und auch Vorsogevollmacht und Behandler.

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Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Juliane » Mittwoch 23. Januar 2013, 08:17

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Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Twei » Freitag 8. Februar 2013, 23:31

Die Patientenverfügung ist wichtiger den je, siehe "Das geht euch alle an!! Werdet aktiv!!" - viewtopic.php?t=19041
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Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Clarissa » Freitag 22. Februar 2013, 20:48

Hallo, ich habe gerade gelesen das man für realtiv kleines Geld solche Sachen als Privatperson bei der Bundesnotarkammer hinterlegen kann, für 13,50 LEBENSLANGE Speicherung. Das ist doch mal eine Ansage. Ich gebe euch mal [url=http://www.vorsorgeregister.de/]HIER[/url] die Adresse, dort gibt es auch Formulare für die die nicht wissen woher.

Ich werde meine Unterlagen dieses Wochenende dort hin hochladen, dann sind sie wenigstens sicher.

LG
Clarissa
Und allen Leugnern zum Trotz, im DIMDI
ICD-10-GM Version 2018 - Stand Oktober 2017 ist MCS immer noch im Thesaurus unter
T 78.4 zu finden und wirklich nur dort und an keiner anderen Stelle!
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Kira » Dienstag 21. Oktober 2014, 07:40

Hier gibt's Informationen und Vordrucke zu
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Textbausteine zur Patientenverfügung
und mehr

http://www.bmjv.de/DE/Themen/Gesellscha ... _node.html
"Wo der Mut keine Zunge hat, bleibt die Vernunft stumm."
(Jupp Müller, deutscher Schriftsteller)

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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Kira » Freitag 31. Oktober 2014, 10:00

Patientenverfügung, Humanes Sterben, Betreuung oder Vollmacht – für jeden ab 18

http://www.patientenverfuegung.de
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(Jupp Müller, deutscher Schriftsteller)

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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Kira » Freitag 27. November 2015, 17:58

26.11.15
von Kathrin Staats

Patientenverfügung: „Durch unklare Regelung Probleme in der Praxis“

Wer entscheidet über medizinische Behandlungen oder lebensrettende Maßnahmen, wenn der Patient dazu nicht in der Lage ist? Damit im Ernstfall der Wille des Patienten zählt, ist eine Patientenverfügung notwendig. Allerdings haben es bisher viele Menschen versäumt, entsprechend vorzusorgen. Auch die Politik hat Fehler gemacht, meint die Deutsche Stiftung Patientenschutz.

70 Prozent der Deutschen sprechen innerhalb der Familie über das Thema Patientenversorgung und Vorsorgevollmacht. Das geht aus einer aktuellen Forsa-Umfrage im Auftrag der Monuta Versicherung hervor. Dennoch haben zwei Drittel aller Befragten noch keine Maßnahmen zur Vorsorge ergriffen. Viele Menschen schieben das unangenehme Thema lieber auf die lange Bank. Doch was passiert im Ernstfall, wenn sie plötzlich nicht mehr über ihr eigenes Leben bestimmen können? Im schlimmsten Fall werden dann Entscheidungen über die Behandlung getroffen, die nicht im eigenen Interesse liegen. Um dies zu vermeiden, ist eine Patientenverfügung ratsam. Sie kann Angehörigen beispielsweise auch die schwere Entscheidung nehmen, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden, wenn dies so in der Verfügung festgelegt ist.

Die Patientenverfügung gilt als wichtiges Mittel zur Selbstbestimmung
...

http://www.finanzen.de/news/16848/patie ... der-praxis
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(Jupp Müller, deutscher Schriftsteller)

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BGH-Urteil:Patientenverfügung muss präzise verfasst sein

Beitragvon Kira » Mittwoch 10. August 2016, 17:39

derwesten.de
09.08.2016
epd

Bundesgerichtshof

Urteil: Patientenverfügung muss präzise verfasst sein

Karlsruhe.
Nach einem Beschluss des BGH raten Experten dazu, sich Patientenverfügungen genau anzuschauen. Patientenschützer begrüßen die Neuerung.

Patienten, die im Falle einer schweren Erkrankung auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten wollen, müssen dazu in ihrer Patientenverfügung präzise Angaben machen. Äußern sie sich nicht konkret genug, kann es auf die ebenfalls vorliegende Vorsorgevollmacht ankommen, ob lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen beendet werden, erklärte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 61/16) Patientenschützer empfahlen, sich seine Patientenverfügung noch einmal anzuschauen.
...

http://www.derwesten.de/leben/urteil-pa ... 83311.html


BGH-Urteil

Patientenverfügung muss konkret sein

Wer eine Patientenverfügung verfasst, muss darin präzise Angaben zu medizinischen Behandlungswünschen machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Es ging um den Fall einer Seniorin aus dem Neckar-Odenwald-Kreis.


Video 'Patientenverfügung muss konkret sein' starten


0:58 min | 9.8. | 19.30 Uhr | SWR Fernsehen BW

Video herunterladen (2,29 MB | mp4) http://mp4-download.swr.de/swr-fernsehe ... 9252.m.mp4

http://www.swr.de/landesschau-aktuell/b ... 22/pfcsrl/

Gericht/Institution: BGH
Erscheinungsdatum: 09.08.2016
Entscheidungsdatum: 06.07.2016
Aktenzeichen: XII ZB 61/16

Quelle: juris

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bei Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen


Der BGH hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen.
...

https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp


Zivilrecht

Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen


BGH, Pressemitteilung vom 09.08.2016 zum Beschluss XII ZB 61/16 vom 06.07.2016

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/n ... massnahmen
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Clarissa » Mittwoch 10. August 2016, 19:24

Sorry ich kann nicht erkenn ob diese Verfügung schon dem Urteil s.o. genügt, vielleicht ist ja jemand hier der sich das mal durchliest, mein Kopf will nicht so recht. https://www.patientenverfuegung.de/standard/
Und allen Leugnern zum Trotz, im DIMDI
ICD-10-GM Version 2018 - Stand Oktober 2017 ist MCS immer noch im Thesaurus unter
T 78.4 zu finden und wirklich nur dort und an keiner anderen Stelle!
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Leckermäulchen » Mittwoch 10. August 2016, 20:13

Leider hat sich jegliches schriftliche verbindliche Festlegen der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht eines meiner eh. schwer MCS-kranken Bekannten nicht gelohnt. Es wurde gegen die seit vielen Jahren bekannten und stets telefonisch aktualisiert abgesprochenen Dokumente eklatant verstoßen, indem das Gegenteil getan wurde, was der gute Mann ausdrücklich festgelegt hatte, was dann zu seinem Tod führte.

Wer keine Angehörigen mehr hat, die auch nur ansatzweise bereit sind, MCS ernst zu nehmen, und deshalb Hausarzt, Rechtsanwalt, Freund, ... bevollmächtigen "muss", die zu Lebzeiten des MCS-Patienten nie erkennen lassen, dass sie das nicht ernst nehmen, sondern immer so reden, als würden sie natürlich den Willen des MCS-Pat. respektieren, kann sich wohl nicht wirklich schützen. :cry: :cry:
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Leckermäulchen » Mittwoch 10. August 2016, 20:17

Ich habe heute morgen im Radio gehört, dass man die Patientenverfügung so formulieren muss, dass man exakt die Maßnahmen, die man nicht wünscht, benennen muss. Also allgemein gehaltene Formulierungen wie diejenige, um die es hier geht: "keine lebensverlängernden Maßnahmen", sind nicht gültig.

Man muss genau auf die Krankheit bezogen schreiben, was man konkret an Maßnahmen will und was nicht. Ich denke, da muss man sich dann vorher wohl erstmal gründlich schlaulesen und bei Insidern durchfragen, um zu wissen, was man schreibt.
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Kira » Montag 15. August 2016, 19:05

focus.de
14.08.2016

Pflegeexperte warnt
Lebenserhaltende Maßnahmen gehen weiter: Viele Patientenverfügungen unwirksam


Nach einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen an Patientenverfügungen haben Verbraucherschützer dazu geraten, ein solches Dokument genau zu überprüfen. Der Großteil dürfte unwirksam sein.
...

http://www.focus.de/finanzen/altersvors ... 23429.html
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Leckermäulchen » Montag 15. August 2016, 19:49

Der Focus-Link geht nicht, Kira, zumindest kann man da nichts lesen außer der Überschrift.
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Leckermäulchen » Dienstag 16. August 2016, 13:48

Kann denn, wer die Pat.-Verf. so detailliert im Voraus bereits formulieren muss, aber noch nicht weiß, welche Krankheiten ihn eines Tages ereilen (was ja wohl nicht selten vorkommt), überhaupt rechtstauglich so formulieren, dass es ihn auch wirklich schützt?

Leider musste ich im Fall eines mir früher Bekannten mit schwerer MCS nur das Gegenteil feststellen, dass nämlich bewusst entgegen seinen Anweisungen gehandelt wurde, was dann auch zum Tod führte.

Wer kann denn solch ein detailliertes Schriftstück im Falle eines Falles durchsetzen, wenn nicht einmal Bevollmächtigte (die ja kaum über jede Sekunde im Leben eines MCS-Kranken, die über zu treffende Maßnahmen entscheidet, Bescheid wissen können), geschweige denn Rechtsanwälte, Hausärzte ... das können?
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Patientenwille zählt nicht - Pflegedienste missachten Patien

Beitragvon Kira » Freitag 9. September 2016, 07:29

Patientenwille zählt nicht - Geschäfte mit Todkranken. :evil:

tagesschau.de
08.09.2016
Von Jochen Taßler und Lutz Polanz, WDR


Pflegedienste missachten Patientenverfügung
Beatmet wider Willen

Das Geschäft mit schwer kranken Beatmungspatienten in Deutschland boomt. Recherchen des ARD-Magazins Monitor zeigen: Viele ambulante Pflegedienste sind bereit, dabei gegen Patientenverfügungen zu verstoßen. Die Opfer sind oft dement oder liegen im Koma.
...

http://www.tagesschau.de/inland/pflege- ... g-101.html


Pressemeldung vom 08.09.2016

Pflegedienste missachten regelmäßig Patientenverfügungen

Ambulante Pflegedienste sind regelmäßig bereit, gegen Patientenverfügungen zu verstoßen. Dies geht aus Recherchen des ARD-Magazins MONITOR (heute, 21:45 Uhr im Ersten) und einer Umfrage des Palliativmediziners Matthias Thöns hervor. Bei Stichproben, die von MONITOR mit verdeckter Kamera dokumentiert wurden, zeigten fünf von sechs ambulanten Pflegediensten Interesse, einen unheilbaren Patienten aufzunehmen und zu beatmen. Und das, obwohl ihnen bekannt war, dass eine Patientenverfügung vorlag, die dies unmissverständlich ausschloss.
...


http://www1.wdr.de/daserste/monitor/ext ... g-126.html
http://www1.wdr.de/daserste/monitor
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon shadow » Mittwoch 21. September 2016, 17:29

Rechtsanwalt Wolfgang Putz im Interview

"Der BGH hat hun­dert­tau­sende Pati­en­ten­ver­fü­gungen zunichte gemacht"


Interview von Constantin Baron van Lijnden

12.08.2016
...

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h ... timmtheit/
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Gesetzentwurf der Länder: Ehepartner soll im Notfall entsche

Beitragvon Kira » Freitag 14. Oktober 2016, 18:43

13. Oktober 2016

Bundesrat
Gesetzentwurf der Länder: Ehepartner soll im Notfall entscheiden

Die Bundesländer wollen Ehepartnern ein umfassendes Recht einräumen, im Notfall alle Fragen zu Gesundheit, Pflege und Reha für den anderen zu regeln.

Das geht aus einem Gesetzentwurf der Länder hervor, über den morgen im Bundesrat abgestimmt werden soll. Der nordrhein-westfälische Justizminister Kutschaty sagte der "Rheinischen Post", es sei ein verbreiteter Irrglaube, dass ein Ehepartner für den anderen im Notfall Entscheidungen treffen könne. Das sei in der aktuellen Rechtslage nicht der Fall. Das könne nur ein Richter.
...

http://www.deutschlandfunk.de/bundesrat ... _id=666274




Beschluss

Bundesrat für gesetzliche Vertretungsbefugnis der Partner im Krankheitsfall

Der Bundesrat möchte, dass sich Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Gesundheitssorge und Fürsorge künftig automatisch vertreten dürfen. Er hat dazu am 14. Oktober 2016 eine Gesetzesinitiative beschlossen: Ist eine volljährige Person aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden und hat die betroffene Person nichts Gegenteiliges geäußert, so darf der Partner die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln. Er kann dann beispielsweise in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern abschließen oder Ansprüche des Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen.

Fehlvorstellung vieler Betroffener

Bislang setzt eine solche Vertretungsbefugnis die Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch gerichtliche Entscheidung voraus. Tatsächlich gebe es jedoch nicht genügend Vorsorgevollmachten, da Gedanken über Krankheit und Behinderung oft verdrängt würden. Die Mehrheit der Befragten gehe dennoch davon aus, dass sie zumindest in der ersten Zeit nach einem Unfall automatisch die Entscheidungen für den nahen Angehörigen treffen dürften. Dies habe eine repräsentative Meinungsumfrage bestätigt, führt die Begründung zum Gesetzentwurf aus.

Ergänzung zur Regelung privater Vorsorge

Die vorgeschlagene Regelung soll die Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Stattdessen ergänzt sie das bestehende System privater Vorsorge. Daher greift die automatische Vertretung nur für einen begrenzten Zeitraum. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, so sind bei einer längeren Handlungsunfähigkeit gleichwohl ein Betreuungsverfahren und die Bestellung eines Betreuers erforderlich.

Weiteres Verfahren

Zunächst beschäftigt sich die Bundesregierung mit der Länderinitiative. Sie leitet sie dann zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiter. Feste Fristen für die Beratung im Bundestag gibt es allerdings nicht.

Stand: 14.10.2016

http://www.bundesrat.de/DE/plenum/plenu ... tml#top-13

Link zur Drucksache: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten (PDF, 213KB, nicht barrierefrei)

http://www.bundesrat.de/drs.html?id=505-16%28B%29
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Nach BGH-Beschluss: Tausende Patientenverfügungen sind unwir

Beitragvon Kira » Sonntag 30. Oktober 2016, 19:11

Quelle: mehr/wert
29.10.2016

Nach BGH-Beschluss

Tausende Patientenverfügungen sind unwirksam

Können Menschen ihren Willen nicht mehr mitteilen, helfen Dokumente wie die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Doch Vorsicht: Sie müssen sehr konkret formuliert sein. Von Verena Schälter


Für Demenzkranke müssen andere Menschen entscheiden - auch darüber, ob im Falle eines Komas lebenserhaltende Maßnahmen getroffen werden sollen. Wer vorher niemanden als sogenannten Vorsorgebevollmächtigten benannt hat, bekommt per Gerichtsbeschluss jemanden zugeteilt – das kann eine wildfremde Person sein.

Um das zu vermeiden, haben viele eine Vorsorgevollmacht oder zumindest eine Patientenverfügung. Doch hunderttausende dieser Dokumente dürften nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtlich nicht bindend sein, sagt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Der Grund: Sie sind zu ungenau formuliert. Wer beispielsweise im Falle eines Komas keine Magensonde und künstliche Ernährung wünscht, muss das auch so in die Patientenverfügung reinschreiben.

"Allgemeine Formulierungen wie 'Sterben in Würde' reichen nicht aus“, sagt Steiner.

Er empfiehlt daher allen, die bereits eine Patientenverfügung haben, zu kontrollieren, ob sie präzise genug formuliert ist. Das gilt ebenfalls für Vollmachten:

"Wenn eine Vollmacht errichtet wurde, zum Beispiel an meine Tochter oder meinen Sohn, dann muss diese Vollmacht explizit die Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen enthalten, sonst ist sie nicht wirksam." Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht

Auch bei Vordrucken für derlei Dokumente sollte man kontrollieren, ob sie wirklich auf dem aktuellen Stand sind, und fachkundigen Rat holen, etwa über die Deutsche Stiftung Patientenschutz. Außerdem bieten teilweise auch Kommunen und Kirchen Beratungen zu dem Thema an.


https://br24.de/nachrichten/Wirtschaft/ ... nwirksam-2
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon shadow » Mittwoch 15. Februar 2017, 19:07

Geschäftemacherei am Ende des Lebens


Der Wittener Palliativmediziner Matthias Thöns hat ein Buch geschrieben, das am Donnerstag (01.09.2016) veröffentlicht wird und schon vorab für Aufregung gesorgt hat. Es geht dabei um das Geschäft mit Sterbenskranken und die Profitgier von Kollegen.

WDR.de: Es geht in Ihrem Buch „Patient ohne Verfügung“ um das Geschäft mit den Leiden von Patienten - vor allem denjenigen am Lebensende. Welchen Missstand kritisieren Sie konkret?


Matthias Thöns

Palliativmediziner Matthias Thöns aus Witten

Matthias Thöns: Ich bemerke bei meiner täglichen Arbeit als Palliativmediziner, dass bei sterbenskranken Menschen immer häufiger große Eingriffe durchgeführt werden. Diese nutzen dem Patienten aber selten.
...
Stand: 01.09.2016, 10:43

http://www1.wdr.de/wissen/mensch/gescha ... n-100.html



Lebensende im Medizinbetrieb
Umsonst ist der Tod schon lange nicht mehr
Wenn es ans Sterben geht, wird noch einmal richtig abkassiert. Der Palliativ-Mediziner Matthias Thöns plädiert in seinem Buch für eine bessere Medizin am Lebensende.
18.12.2016, von Martina Lenzen-Schulte
...

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/b ... 34025.html

[PDF]Patientenverfügung - Dr. med. Matthias Thöns
http://www.der-schlafdoktor.de/pvbmj2010palli.pdf
Textbausteine für eine Patientenverfügung vom Bundesministerium der Justiz mit ... „Patientenverfügung“ Seite 21 bis 31 als Word-Datei zur Verfügung.

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=& ... M1iVC0P5QA
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Kira » Sonntag 19. Februar 2017, 11:11

Stand: 15.02.2017

Ehegatten
Vertretungsrecht auch ohne Vollmacht

Operieren oder nicht, Behandlung fortführen oder einstellen? Um solche Entscheidungen für den Ehepartner zu treffen, brauchen Verheiratete eine schriftliche Vollmacht. Das will die Regierung nun ändern.

Eheleute sollen künftig automatisch als Betreuer eingesetzt werden, wenn der Partner schwer verunglückt oder psychisch erkrankt. Das sieht nach einem Bericht der "Passauer Neuen Presse" eine Vorlage von Bundesjustizminister Heiko Maas für die Kabinettssitzung vor.
...

https://www.tagesschau.de/inland/ehegat ... g-101.html

Ärzte Zeitung online, 15.02.2017
Von Martina Merten

Betreuungsrecht

Partner sollen temporär entscheiden dürfen

Bislang durften Ehe- und Lebenspartner für ihren nicht mehr handlungsfähigen Partner nicht ohne Weiteres Entscheidungen über medizinische Behandlungen treffen. Das könnte sich bald ändern – allerdings mit Einschränkungen.
...

http://www.aerztezeitung.de/politik_ges ... erfen.html
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Kira » Mittwoch 22. Februar 2017, 11:27

siehe hierzu auch

Betreuung: Die 10 wichtigsten Fragen viewtopic.php?f=50&t=22046&p=127272#p127272
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon Kira » Samstag 25. März 2017, 12:02

siehe auch

Sterbefasten-Selbstbestimmtes Sterben durch freiwilligen Ver viewtopic.php?f=52&t=18370&p=127440#p127440
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Re: Basteln wir mal eine Patientenverfügung

Beitragvon shadow » Samstag 25. März 2017, 20:44

Wie konkret muss der Sterbewille sein?

BGH präz­i­siert Anfor­de­rungen an Pati­en­ten­ver­fü­gung


von Constantin Baron van Lijnden

24.03.2017

Vergangenes Jahr errichtete der BGH in einem vielbeachteten Beschluss hohe Hürden für Patientenverfügungen. Wann genau diese konkret genug sind, präzisiert er nun in einer weiteren Entscheidung. Doch auch diese lässt manche Fragen offen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Anforderungen an die Bestimmtheit von Patientenverfügungen fortgeschrieben. Grundsätzlich sei die Erklärung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, zwar nicht ausreichend, da diese Maßnahmen jeweils einzeln benannt werden müssten. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn die Umstände, unter denen keine lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht werden, hinreichend konkret beschrieben sind und die Patientenverfügung zudem weitere Festlegungen enthält, die einen Rückschluss auf den Patientenwillen zulassen (Beschl. v. 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15).
...

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/b ... assnahmen/


Ärzte Zeitung online, 24.03.2017


Bundesgerichtshof

Wille des Patienten ernst nehmen!

Bundesgerichtshof: Mutmaßlicher Wille muss berücksichtigt werden.

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist gerichtlichem Widerstand gegen den in einer Patientenverfügung erklärten Sterbewillen entgegengetreten. Dieser sei ernst zu nehmen, das Gegenteil nicht durch Überinterpretation hineinzulesen. So lasse sich aus einer Ablehnung aktiver Sterbehilfe durch eine Katholikin nicht ableiten, sie würde auch einen Abbruch der künstlichen Ernährung nicht wollen. Im konkreten Fall geht es um eine inzwischen 76 Jahre alte Frauaus Bayern. Nach einem Schlaganfall 2008 hatte sie einen hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand. Seitdem liegt sie im Wachkoma und wird über eine Magensonde ernährt und mit Flüssigkeitversorgt.
...

http://www.aerztezeitung.de/politik_ges ... m=Facebook


Gericht/Institution: BGH
Erscheinungsdatum: 24.03.2017
Entscheidungsdatum: 08.02.2017
Aktenzeichen: XII ZB 604/15

Quelle: juris Logo


BGH-Urteil zur Patientenverfügung: Voraussetzungen für Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen


Der BGH hat sich erneut mit den Anforderungen befasst, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.


https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... A170303666
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