Buch von S. Becher und E. Ludolph über die Grundlagen der ärztlichen Begutachtung gefunden. War für mich der Aufreger der Woche, weil in der 1. Auflage 2012 auf Seite 230 etwas über MCS, CFS usw. steht, das ich nicht hinnehmen konnte. Also habe ich dem Herausgeber folgenden Brief geschrieben.
„Sehr geehrter Herr Becher,
wenn ich richtig informiert bin, sind Sie Herausgeber der „Grundlagen der ärztlichen Begutachtung“
1. Auflage 2012.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass auf Seite 230 von dem Psychiater C. Stadtland eine falsche Aussage über MCS verbreitet wird, die eine Psychiatrisierung und Diskriminierung der an MCS erkrankten Patienten impliziert. Es verwundert doch sehr, dass Herr Stadtland sich einerseits auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bezieht, ihm andererseits jedoch nicht bekannt ist, dass der Terminus „Somatisierungssyndrome“, zu denen auch sogenannte „somatoforme Störungen“ zählen, in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gestrichen wurde. Dies geht ganz klar aus beigefügtem Bundesgesetzblatt hervor.
Des weiteren wurde die Umbenennung von MCS in IEI 1996 lediglich auf dem IPCS-Workshop in Berlin diskutiert. Der Begriff IEI hat sich jedoch sehr zum Leidwesen der industrienahen Experten nicht durchgesetzt. Wie Sie beigefügtem Schreiben des DIMDI entnehmen können, ist MCS offiziell im ICD-10-GM unter T 78.4 codiert.
Im Übrigen stellen diese psychopathologisierenden Aussagen von Herrn Stadtland nicht nur eine Diskriminierung der betroffenen Patienten, sondern auch eine mittelbare Falschbeurkundung dar.
§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Da bei mir nach einer Langzeitexposition zu Schimmel und Holzschutzmittel in einer Mietwohnung ärztlicherseits MCS diagnostiziert wurde und ich seitdem schwerbehindert bin, fühle ich mich durch die Falschaussage von Herrn Stadtland diskriminiert. Diskriminierungen sind ein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, durch die auch Menschen mit Behinderungen durch Unverträglichkeits-reaktionen auf Chemikalien/Umweltschadstoffe geschützt sind (siehe Anlage).
Von daher darf ich Sie um Berichtigung bitten, so dass die aktuell erhältliche Buchausgabe im Verkauf nur noch mit Korrekturbeilage herausgegeben und die beanstandete Textpassage bei Neuauflage entsprechend korrigiert wird.
Last but not least möchte ich bezüglich des von Herrn Stadtland zitierten momentanen Wissensstands auf das beigefügte Dokument von Martin Pall verweisen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Stellungnahme.“
http://books.google.de/books?id=oqKoXVH ... cs&f=false