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Beitragvon Juliane » Mittwoch 26. Januar 2011, 15:27

Umweltpatienten sehen sich durch mangelnde Fachkenntnisse

mancher Ärzte sowie die restriktiven Auslegungen dieser

Vorschriften durch Kostenträger wie GKV, PKV und BG häufig dazu

gezwungen, sich ihr Recht vor Gericht zu erstreiten. Dort sind wir

jedoch, wie auf hoher See, alle in Gottes Hand. Der Ausgang ist

vor allem in Sozialgerichtsprozessen nicht vorhersehbar.

Juristen sind, wie es ein habilitierter Anwalt auszudr・ken pflegt,

„staatlich gepr・te und anerkannte Nichtmediziner“. Sie müssen

sich also ・er Gutachten Fachausk・fte besorgen, wie dies z.B. in

den ァァ 103, 106 und 109 Sozialgerichtsgesetz (SSG) vorgeschrieben

ist.

Während ァ 103 SSG allgemein die Untersuchungsmaxime des

Gerichts beschreibt, regelt der ァ 106 SSG die Aufklärungspflicht

des Vorsitzenden. Darin wird u.a. im Abs. 3 Pkt. 5 die Mlichkeit

eines Sachverst舅digengutachtens zur Aufkl舐ung des Sachverhalts

gelistet. Zwar sind Kl臠er (Betroffener) und Beklagte

(Versicherung) im Auswahlprozess des Gutachters gleichberechtigt,

der Sachverst舅dige wird jedoch letztlich vom Richter



bestimmt. H舫fig folgt der Gerichtsvorsitzende den Vorschl臠en

der Beklagten. Erst zum Schluss knen die Kl臠er nach ァ 109

SGG ein eigenes Gutachten unter Hinterlegung eines Vorschusses

in He von bis zu 2000 € fordern.

Betroffene knen meist nur von Gutachtern nach ァ 109 SSG

eine objektive Haltung gegen・er ihrer Problematik erwarten,

was für die Beklagten (in Sozialgerichtsprozessen in der Regel

die Kostenträger) oft unbequem und teuer ist. Es sind deshalb

politische Bestrebungen im Gange, diesen ァ 109 SSG ersatzlos zu

streichen.

Aber auch die Annahme eines Auftrages nach ァ 109 SSG ist f・

den Gutachter mit トrger verbunden, weshalb immer weniger

kompetente Kollegen dazu bereit sind.

Dies h舅gt nicht zuletzt mit der Honorierung des Gutachters

zusammen.

Das Justiz-Verg・ungs- und Entsch臈igungs-Gesetz

(JVEG) regelt auf Bundesebene die Grunds舩ze der Gutachterhonorare.

Die letztendliche He des Honorars wird jedoch auf

der Ebene der Länder, z.B. der Landessozialgerichte, entschieden.

Hier gibt es erstaunliche Unterschiede: Die Lesegeschwindigkeit

der Gerichtsakte wird z.B. in Nordrhein-Westfalen mit 50-60 Seiten

pro Stunde, in Hessen mit 100 Seiten pro Stunde und in Baden-

W・ttemberg gar mit 200 Seiten pro Stunde vorgegeben.

トhnliche Diskrepanzen bestehen bei der Zeichendichte einer

sogenannten Standartseite: In Nordrhein-Westfalen sind dies 1400

Anschl臠e, in Hessen 1800 Anschl臠e und in Baden-W・ttemberg

2700 Anschl臠e pro Seite.

F・ den gleichen Arbeitsaufwand erh舁t also ein Gutachter in

Nordrhein-Westfalen doppelt soviel Honorar wie in Baden-

W・ttemberg. Es soll schon Gutachter geben, die deshalb zuerst

nach dem Gerichtsstandort fragen, bevor sie einen Gutachtenauftrag

annehmen.

Um der aus dem geschilderten Sachverhalt resultierenden Gefahr

f・ die Umweltmedizin in Deutschland entgegen zu wirken,

bedarf es Anstrengungen aus allen Umweltverb舅den.

Der dbu wird deshalb, mit Unterstützung durch EUROPAEM, den

ersten Schritt wagen und in Kürze seine „Praxisleitlinie Umweltmedizin“

herausgeben.

Dr. med. Hans-Peter Donate

umweltキmedizinキgesellschaft | 23 | 4/2010

http://dbu-online.de/fileadmin/grafiken/Sonstiges/umg-4.10-Forum-dbu.pdf
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Beitragvon Schnaufti » Mittwoch 26. Januar 2011, 21:20

Hallo Ihr Lieben,

ich lese sehr viele # und & und Zahlen, sodass
der Text nicht verständlich ist. Lieg das an meinem
Computer?

LG
Schnaufti
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Beitragvon Clarissa » Mittwoch 26. Januar 2011, 21:23

[quote]Hallo Ihr Lieben,

ich lese sehr viele # und & und Zahlen, sodass
der Text nicht verständlich ist. Lieg das an meinem
Computer?

LG
Schnaufti[/quote]Nein, liegt es nicht, die Leute die den Artikel verfasst haben, haben ein Problem mit ihrem PC.

lg
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Beitragvon bling.bling » Mittwoch 26. Januar 2011, 21:34

sieht nach einem Bug aus.
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Beitragvon mirijam » Mittwoch 26. Januar 2011, 22:25

Hier ein Korrekturversuch des obigen Textes:

\"Umweltpatienten sehen sich durch mangelnde Fachkenntnisse

mancher Ärzte sowie die restriktiven Auslegungen dieser

Vorschriften durch Kostenträger wie GKV, PKV und BG häufig dazu

gezwungen, sich ihr Recht vor Gericht zu erstreiten. Dort sind wir

jedoch, wie auf hoher See, alle in Gottes Hand. Der Ausgang ist

vor allem in Sozialgerichtsprozessen nicht vorhersehbar.

Juristen sind, wie es ein habilitierter Anwalt auszudrücken pflegt,

„staatlich geprüfte und anerkannte Nichtmediziner“. Sie müssen

sich also per Gutachten Fachauskünfte besorgen, wie dies z.B. in

den §§ 103, 106 und 109 Sozialgerichtsgesetz (SSG) vorgeschrieben

ist.

Während §103 SSG allgemein die Untersuchungsmaxime des

Gerichts beschreibt, regelt der §106 SSG die Aufklärungspflicht

des Vorsitzenden. Darin wird u.a. im Abs. 3 Pkt. 5 die Möglichkeit

eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sachverhalts

gelistet. Zwar sind Kläger (Betroffener) und Beklagte

(Versicherung) im Auswahlprozess des Gutachters gleichberechtigt,

der Sachverständige wird jedoch letztlich vom Richter



bestimmt. Häufig folgt der Gerichtsvorsitzende den Vorschlägen

der Beklagten. Erst zum Schluss können die Kläger nach §109

SGG ein eigenes Gutachten unter Hinterlegung eines Vorschusses

in Höhe von bis zu 2000 € fordern.

Betroffene können meist nur von Gutachtern nach §109 SSG

eine objektive Haltung gegenüber ihrer Problematik erwarten,

was für die Beklagten (in Sozialgerichtsprozessen in der Regel

die Kostenträger) oft unbequem und teuer ist. Es sind deshalb

politische Bestrebungen im Gange, diesen § 109 SSG ersatzlos zu

streichen.

Aber auch die Annahme eines Auftrages nach § 109 SSG ist für
den Gutachter mit Ärger verbunden, weshalb immer weniger

kompetente Kollegen dazu bereit sind.

Dies hängt nicht zuletzt mit der Honorierung des Gutachters

zusammen.

Das Justiz-Vergütungs- und Entscheigungs-Gesetz

(JVEG) regelt auf Bundesebene die Grundsätze der Gutachterhonorare.

Die letztendliche Höhe des Honorars wird jedoch auf

der Ebene der Länder, z.B. der Landessozialgerichte, entschieden.

Hier gibt es erstaunliche Unterschiede: Die Lesegeschwindigkeit

der Gerichtsakte wird z.B. in Nordrhein-Westfalen mit 50-60 Seiten

pro Stunde, in Hessen mit 100 Seiten pro Stunde und in Baden-

Württemberg gar mit 200 Seiten pro Stunde vorgegeben.

Ähnliche Diskrepanzen bestehen bei der Zeichendichte einer

sogenannten Standartseite: In Nordrhein-Westfalen sind dies 1400

Anschläge, in Hessen 1800 Anschläge und in Baden-Württemberg

2700 Anschläge pro Seite.

Für den gleichen Arbeitsaufwand erhält also ein Gutachter in

Nordrhein-Westfalen doppelt soviel Honorar wie in Baden-

Wurttemberg. Es soll schon Gutachter geben, die deshalb zuerst

nach dem Gerichtsstandort fragen, bevor sie einen Gutachtenauftrag

annehmen.

Um der aus dem geschilderten Sachverhalt resultierenden Gefahr

für die Umweltmedizin in Deutschland entgegen zu wirken,

bedarf es Anstrengungen aus allen Umweltverbänden.

Der dbu wird deshalb, mit Unterstützung durch EUROPAEM, den

ersten Schritt wagen und in Kürze seine „Praxisleitlinie Umweltmedizin“

herausgeben.

Dr. med. Hans-Peter Donate\"

umwelt medizin gesellschaft | 23 | 4/2010

http://dbu-online.de/fileadmin/grafiken/Sonstiges/umg-4.10-Forum-dbu.pdf
- Editiert von mirijam am 26.01.2011, 22:40 -
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Beitragvon Dellavalle » Dienstag 1. Februar 2011, 14:27

"Es soll schon Gutachter geben, die deshalb zuerst nach dem Gerichtsstandort fragen, bevor sie einen Gutachtenauftrag annehmen."

Fast alle dbu Ärzte lehnen das Erstellen von Gutachten ab.
Gehen Ärzte des dbu mit Einführung der geplanten "Leitlinie Umweltmedizin" mit gutem Beispiel voran und stehen sie dann für Gutachten für MCS Kranke zur Verfügung?
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Beitragvon Lucca » Montag 19. September 2011, 14:29

Gibt es die Leitlinie schon?
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