MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Alex » Samstag 20. Mai 2006, 22:00

Wer hilft mit, dashttp://www.schwerbehindertengesetz.de/sgb9idF080403.html

Ich mache den Anfang:
(2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Folgende Passagen des Schwerbehindertengesetzes können auf uns zutreffen, bzw. uns betreffen:

§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
1Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. 2Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.

§ 2 Behinderung
(1) 1Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).


§ 4 Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder

4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 5 Leistungsgruppen
Zur Teilhabe werden erbracht

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.


§ 19 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
(1) 1Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. 2Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. 3Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden beteiligt.


§ 146 Persönliche Voraussetzungen
(1) 1In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. 2Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.
Alex
 

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Beitragvon Alex » Samstag 20. Mai 2006, 22:06

Das könnte bei einer REHA Maßnahme geltend werden, im Sinne uns nicht weiter zu schädigen:

Kapitel 4
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um

1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere

1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,

2. Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,

3. Arznei- und Verbandmittel,

4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

6. Hilfsmittel,

7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere

1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,

2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,

3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,

4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,

5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,

6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,

7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
Alex
 

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Beitragvon Alex » Samstag 20. Mai 2006, 22:07

§ 53 Reisekosten
(1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) 1Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. 2Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
Alex
 

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Beitragvon Alex » Samstag 20. Mai 2006, 22:07

§ 54 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn

1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
Alex
 

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Beitragvon Alex » Samstag 20. Mai 2006, 22:08

Kapitel 7
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
§ 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.

(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen,

2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,

3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,

4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,

5. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,

6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,

7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
Alex
 

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Beitragvon Alex » Samstag 20. Mai 2006, 22:13

§ 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem

1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen,

2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,

3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.
Alex
 

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Beitragvon Alex » Samstag 20. Mai 2006, 22:16

§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
Alex
 

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Beitragvon Alex » Samstag 20. Mai 2006, 22:18

§ 103 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
(1) 1Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. 2Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungen des Integrationsamtes.
Alex
 

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Beitragvon Alex » Samstag 20. Mai 2006, 22:21

5.) Steuerermäßigungen

Schwerbehinderte stehen bei der Einkommensteuer Freibeträge zu. § 33b Einkommensteuergesetz sieht z. Zt. folgende Pauschbeträge vor:

GdB v.H. bis 2001
ab 2002
von 25 und 30 600 DM 310 EUR
von 35 und 40 840 DM 430 EUR
von 45 und 50 1110 DM 570 EUR
von 55 und 60 1410 DM 720 EUR
von 65 und 70 1740 DM 890 EUR
von 75 und 80 2070 DM 1060 EUR
von 85 und 90 2400 DM 1230 EUR
von 95 und 100 2760 DM 1420 EUR
Alex
 

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Beitragvon Alex » Samstag 20. Mai 2006, 22:28

7.) Weitere "Vorteile" sind u.a.:

Bevorzugte Zulassung zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
Technische Arbeitshilfen
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Zuschuss zur Erhaltung der Arbeitskraft
Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
Leistungen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
Hilfe zur Wohnraumbeschaffung
Alex
 

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Konstantin » Sonntag 21. Mai 2006, 21:15

Hallo Alex,

auf dieser WEbseite sind alle möglichen Gesetze und Regelungen des Bundesgesundheitsministeriums bezüglich Behinderung aufgeführt:

http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_604246/DE/Publikationen/Behinderte-Menschen/behinderte-menschen-node,param=.html__nnn=true

Finde ist sehr wichtig, daß Du das Thema bearbeitest.

Gruß
Konstantin
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MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Konstantin » Sonntag 21. Mai 2006, 21:56

Wie eine Begutachtung zur Einstufung einer Schwerbehinderung geregelt ist
und abzulaufen hat:

http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/


Besondere diagnostische Maßnahmen bei der Begutachtung sind folgendermaßen geregelt (beachtet bitte, daß Provokationstests vorheriger Aufklärung und Zustimmung bedürfen):

(1) In manchen Fällen werden zur Feststellung der Gesundheitsstörung besondere diagnostische Maßnahmen erforderlich sein. Teilweise können diese dem zu Untersuchenden ohne weiteres zugemutet werden, nämlich dann, wenn sie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind und das Risiko einer Komplikation außerordentlich gering ist (§ 65 Abs. 2 SGB I).

Teilweise bedürfen diese Maßnahmen nach vorheriger Aufklärung der ausdrücklichen Zustimmung; solche Maßnahmen werden aber meist nur im Rahmen der Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht in Betracht kommen.

(2) Einer ausdrücklichen Zustimmung nach vorheriger Aufklärung bedürfen u.a. Lumbal-, Zisternenpunktion, Endoskopien, Laparoskopie, Biopsien, Injektion von Kontrastmitteln oder von radioaktiven Substanzen, Ergometrie, Herzkatheterismus, spezifische Provokationsteste.

(3) Wenn die Erkennung des Krankheitsbildes nur unter Anwendung von Eingriffen möglich ist und wenn ein solcher Eingriff verweigert wird, so ist dies aktenkundig zu machen. Es muss trotzdem versucht werden, nach Aktenlage und nach den erhobenen Befunden eine Beurteilung abzugeben.
Konstantin
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MCS Betroffene als Schwerbehinderte

Beitragvon Kai Uwe » Samstag 3. Juni 2006, 10:20

Gibt es MCS Betroffene, bei denen der Schwerbehindertenantrag
reibungslos durchging und die MCS anerkannt bekamen?

Grüße
Kai Uwe
Kai Uwe
 

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon sunsun » Samstag 3. Juni 2006, 11:56

ich bekam 50% auf Organschäden und Folgeerkrankungen. MCS wurde dabei nicht anerkannt, nur die Folgeschäden und diese leider auch nur weil es schulmedizinisch anerkannte und labortechnisch zu "beweisende" Schäden sind. gruß sunsun
sunsun
 

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Kai Uwe » Samstag 3. Juni 2006, 12:26

Danke Sunsun,

es ist wichtig, daß wir Eindrücke sammeln ob und wieviele
MCS Betroffene anerkannt sind als Schwerbehinderte.

Mein Tipp für Dich persönlich, wenn Du MCS benannt haben
willst, beantrage mit entsprechenden Attesten und Hinweis
auf die Möglichkeit MCS als Schwerbehinderung anzuerkennen,
Verschlimmerung. Kann sein, daß man Dir dann antwortet, MCS sei bereits
in Deiner Beurteilung inbegriffen. Auch gut, dann hast Du es ebenfalls
schriftlich.

Viele Grüße
Kai Uwe
Kai Uwe
 

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Gast Angela » Samstag 3. Juni 2006, 13:38

Hallo zusammen,

bei mir wurden zunächst 30% GdB wie folgt anerkannt:

1 Polyneuropathie
2 Hirnleistungsstörung
3 Chemische Überempfindlichkeit, Allergien

Habe Widerspruch eingelegt, weil die 30% m.E. zu wenig sind. Warte noch auf neuen Bescheid. Untersuchung durch Gutachter habe ich jedoch abgelehnt, weil ich nicht bereit bin, mich von Gutachtern untersuchen zu lassen, die für die Chemieindustrie arbeiten.

LG Angela
Gast Angela
 

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Kai Uwe » Samstag 3. Juni 2006, 16:10

Hallo Angela,

wenigstens schon eine Anerkennung, darauf kannst Du aufbauen.
Weise auf die neue Einklassifizierung von 2005 von MCS hin.
Es gibt dadurch eine höhere Einstufung und sie ist nicht mehr psychisch.

Danke für Deine Mitteilung.

LG,
Kai Uwe
Kai Uwe
 

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Gast Angela » Samstag 3. Juni 2006, 16:33

Hallo Kai Uwe,

meinst du mit der neuen Klassifizierung, dass MCS u.ä. seit 2005 in den Anhaltspunkten unter "Haltungs- und Bewegungsorgane" gelistet ist? Dass dort MCS, CFS etc. trotzdem noch somatoforme Störungen genannt werden, weißt du?

Wie ist mit Deinem Interesse an einer gezielten, öffentlichen Aktion gegen die immer noch stattfindende Psychiatrisierung MCS-/CFS-Kranker bestellt? Wärst Du bereit, aktiv mitzumachen?

Ist Dir bekannt, dass dahinter einer steckt, der alle indoktriniert und federführend bei der Erstellung von AWMF-Leitlinien etc. ist?

Gruß Angela
Gast Angela
 

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon franka » Samstag 3. Juni 2006, 20:22

Bei mir wurde eindeutig MCS mit einem GdB von 50% beschieden.

Da es schon so lange her ist mußte ich den Schwerbehinderten Antrag rausgekramen.
Im 1. Anlauf GdB 30%.
Mithilfe der Bürgerbeauftragten Widerspruch eingelegt und es wurde 2002 folgendes beschieden:
GdB 50%. Mit Text: Dem GdB liegt folgende Funktionsbeeinträchtigung zugrunde: "Umweltbezogenes Überempfindlichkeitssyndrom (MCS Syndrom)"
franka
 

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Betty Zett » Samstag 3. Juni 2006, 21:30

Hallo Franka,

das ist echt ein toller Erfolg!
Gut, daß Du nicht lockergelassen hast und
Dir zu helfen wusstest.

Liebe Grüße
Betty Zett
Betty Zett
 

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Clarissa » Sonntag 4. Juni 2006, 06:16

ein gdb von 50 ist immer noch eine verhöhnung, oder bist du wenigstens in der lage, 50 % deiner arbeitszeit beschwerdefrei zu arbeiten, zuleben? ich denke mal nein, ich habe einen gdb von 80 und habe jetzt am 20. den nächsten gerichtstermin vor dem landessozialgericht. schwere mcs-ler/innen sind eigentlich gar nicht mehr in der lage einem erwerb nach zugehen ergo müsste dort eine gdb von 100 vorliegen, mit den merkzeichen aG, B, RF, H; wenn du anfallsbedingt kaum noch laufen kannst müsstest du eine aussergewöhnliche gehbehinderung (aG) eingetragen bekommen, ferner kannst du nicht am öffentlichen veranstaltungen teilnehmen Rundfunkgebührenbefreiung (RF), du benötigst begleitung in den täglich dingen des lebens und auf reisen, dem weg zum arzt? begleitung (B), du bist hilflos? dann steht dir das merkzeichen (H) zu.
ich kämpfe um diese merkzeichen, das rf hab ich schon, der rest wird erstritten, hoffentlich klappt es. ;-)
Und allen Leugnern zum Trotz, im DIMDI
ICD-10-GM Version 2018 - Stand Oktober 2017 ist MCS immer noch im Thesaurus unter
T 78.4 zu finden und wirklich nur dort und an keiner anderen Stelle!
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MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon franka » Sonntag 4. Juni 2006, 10:26

hallo clarissa
ich wünsch dir alles gute
franka
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Beitragvon Charlie » Sonntag 4. Juni 2006, 18:01

Ich habe im ersten Anlauf einen GdB 30 zuerkannt bekommen. Als Diagnose wurde allergische Reaktionen (habe TE,PNP und MCS)genannt. Widerspruch eingelegt. Danach wurden mir 40% zuerkannt (Hinweis vom Versorgungsamt, ein höherer GdB ist nicht möglich). Erneut Widerspruch eingelegt und klargemacht, dass ich auch notfalls den gerichtlichen Weg beschreiten werde. Abhilfebescheid erhalten mit Zuerkennung GdB 50%, nun Diagnose allergische Reaktionen mit Leistungseinschränkung. Ich habe es damit erst einmal bewenden lassen.
Gruß Charlie
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Beitragvon Kai Uwe » Sonntag 4. Juni 2006, 19:43

Wann war das Charlie?
Seit 2005 sind höhere Prozente auf MCS möglich.

Stellt ruhig immer Verschlimmerungsantrag, wenn Ihr neue
Befunde habt.

Grüße
Kai Uwe
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Beitragvon Charlie » Sonntag 4. Juni 2006, 20:10

Hallo Kai Uwe,
das war 2004, habe vor noch in diesem Jahr einen Verschlimmerungsantrag zu stellen. Gruß Charlie
Charlie
 

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Beitragvon Clarissa » Montag 5. Juni 2006, 07:56

@ alle, bitte stellt so schnell wie möglich eure anträge, jeder tag den ihr zögert ist bares geld wert, ich habe z.b. durch meine gez befreiung die ich während der ganzen prüfung ja weiterzahlen musste zum schluss für, 2,5 jahre die gez zurück bekommen!!!
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MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Gast Alice » Montag 5. Juni 2006, 11:22

@ Clarissa,

gut, dass du so eine kämpfernatur bist. ich finde das toll, was du dir schon alles erstritten hast.

mich würde jedoch z.b. interessieren, wie du vorgegangen bist. welche funktionsbeeinträchtigungen hattest du angegeben und mußtest du z.b. zu gutachtern, und wenn ja, haben die dich körperlich untersucht oder hast du private gutachter bezahlt? warst du bei den terminen vorm sozialgericht anwesend?

sorry, so viele fragen, aber es gibt - glaube ich - noch mehr mcs-kranke, die sich mit der vorgehensweise bei diesen verfahren nicht so gut auskennen.

es wäre also lieb von dir, wenn du anderen eine hilfestellung geben könntest.

vielen dank.

Gruß Alice
Gast Alice
 

MCS Betroffene sind Schwerbehinderte

Beitragvon Clarissa » Montag 5. Juni 2006, 16:59

einschränkungen?, ich hab nur angegeben, was noch halbwegs funktioniert! ;-)
ja ich musste zu gutachtern, denn die gutachterin, die ins haus kommen sollte, wollte absolut nicht auf ihr parfum verzichten :-(
es gab körperliche untersuchungen, neurologie, orthopädie, pneumologie, inneres.
das geld für private gutachter fehlt leider.
ja, ich musste erscheinen in der ersten instanz, jetzt in der zweiten steht es mir frei, hat aber wenig sinn dort nicht zu erscheinen.
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