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HOFFNUNGSSCHIMMER

Verfasst:
Freitag 16. Dezember 2005, 22:18
von Angel
Hallo an ALLE.Habe gerade von M.W.erfahren:
Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass schwer erkrankten Patienten alternative Heilverfahren nicht verwehrt werden darf, wenn die Schulmedizin keine Abhilfe schaffen kann und die Kosten dafür von der Kranlenkasse zu tragen sind.
Nach dem SRU Gutachten sind wir ja schwer erkrankte Personen. Vielleicht ein Ansatzpunkt, nun auch endlich einmal etwas bezahlt zu bekommen.
Danke M....Also dann nichts wie ran an unser RECHT
Liebe Weihnachtsgrüsslis
Angel
HOFFNUNGSSCHIMMER

Verfasst:
Samstag 17. Dezember 2005, 00:06
von Betty Zett
Liebe Angel,
hast Du das Urteil?
Oder weißt Du wo wir es nachlesen können?
Alles Liebe für Dich,
Betty
HOFFNUNGSSCHIMMER

Verfasst:
Samstag 17. Dezember 2005, 00:30
von Lucca
Hallo Betty,
dieses Urteil dürfte wenigstens dazugehören:
BSG 6RKa 85/96 v. 20.03.1996
Befunde und Therapieempfehlungen der verantwortlich behandelnden Ärzte müssen in die Abwägung mit einbezogen werden. Das BSG hat entschieden, daß die ärztliche Therapiefreiheit sogar dann zu berücksichtigen ist, wenn die Methode von der Mehrheit der deutschen Ärzte nicht angewendet wird .
Es ist rechts- und abwägungsfehlerhaft, wenn der Kostenträger eine solche Überlegung nicht anstellt (BSG , Urteil v. 8.September 1993, - 14 a RKa 7/92, SozR 3-2500 § 2 Nr. 2).
vgl. LSG Niedersachsen, 4. Senat, 4 Kr 11/95: „....wurde vom Sachverständigen als „Mystik“ charakterisiert. Der Hinweis auf Mystik ist kein akzeptables Ergebnis einer ernstzunehmenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Mit diesem nicht nachvollziehbaren diskriminierenden Argument kann eine von verantwortungsvoll angewandte Methode, die für todkranke Versicherte möglicherweise die einzige Behandlungschance darstellt, nicht abgelehnt werden.““
HOFFNUNGSSCHIMMER/Bundesverfassungsgericht

Verfasst:
Samstag 17. Dezember 2005, 12:11
von Angel
Hallo Betty, Hallo an Alle,
schickt mir zwecks Weiterleitung des Urteils(Gesamtunterlagen)eine kurze e-mail mit Betreff: Bundesverfassungsgericht Urteil 061205
an:
aida.hp@t-onlin.de oder direkt an Silvia.
Grüßlis Angel
HOFFNUNGSSCHIMMER

Verfasst:
Samstag 17. Dezember 2005, 18:50
von franka
Ob dieses Urteil auf MCS angewendet wird??
Die Erkrankung ist in Deutschland noch immer nicht anerkannt!
Ich seh da eher schwarz. LEIDER
HOFFNUNGSSCHIMMER

Verfasst:
Samstag 17. Dezember 2005, 22:25
von Lucca
Hallo Angel,
hast Du ein Aktenzeichen?
Viele Grüße
Lucca
HOFFNUNGSSCHIMMER

Verfasst:
Sonntag 18. Dezember 2005, 04:30
von Angel
Hallo Franka,
MCS ist mehrfach in Deutschland anerkannt. Als Schwerbehinderung (Versorgungsamt), ICD 10/ T78.4, Robert-Koch -Institut, WHO,... . Das Problem ist eher die fehlende Kenntnis und Akzeptanz der Entscheidungsträger und Verantwortlichen.
Jedenfalls werden bei MCS die Bedingungen erfüllt.
Chronische, unheilbare Krankheit bei der die schulmedizinischen Methoden ausgeschöpft sind.
LG
Angel
HOFFNUNGSSCHIMMER

Verfasst:
Sonntag 18. Dezember 2005, 04:32
von Angel
Hallo Lucca,
bin momentan nicht zuhause. Schicke Dir das Aktenzeichen dann.
Viele Grüße
Angel
HOFFNUNGSSCHIMMER

Verfasst:
Sonntag 18. Dezember 2005, 11:27
von Silvia K. Müller
Hallo Angel,
ist es dieses Urteil was Du meinst:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20051206_1bvr034798.html
Auszug -
Auf die Wirksamkeit einer Behandlungsmethode im Einzelfall jedenfalls bei seltenen Krankheiten abzustellen, ist auch dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht fremd. Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V kann der Vertragsarzt Arzneimittel, die aufgrund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise dennoch in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnen. Auch das Bundessozialgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung bei einer Krankenbehandlung mit Arzneimitteln einer Einzelfallbetrachtung unter bestimmten Voraussetzungen nicht verschlossen. Nach seiner Auffassung sind Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit, die so selten auftritt, dass ihre systematische Erforschung praktisch ausscheidet, vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der zuständige Bundesausschuss dafür keine Empfehlung abgegeben hat (vgl. BSGE 93, 236 <244 ff.>).
HOFFNUNGSSCHIMMER

Verfasst:
Sonntag 18. Dezember 2005, 12:13
von Silvia K. Müller
Hallo zusammen,
ich möchte Euch die Freude über das Urteil nicht trüben, aber es
wird für MCS kaum anwendbar sein. Unsere Erkrankung wird in Deutschland
von offizieller Seite versucht zu psychiatrisieren, bzw. als nicht existent
zu leugnen. Daran ändern bisher auch die vielen MCS Anerkennungen nichts.
Im Urteilsspruch war die Rede von einer schweren tödlich endenden Krankheit. Das ist MCS in manchen Fällen zwar, aber nicht in den Köpfen der Verantwortlichen in den Schaltstellen.
Wir müssen weiterhin stark sein,
Silvia
HOFFNUNGSSCHIMMER

Verfasst:
Montag 19. Dezember 2005, 15:33
von Angel
Hallo Silvia,
danke Dir. Genau das ist das Urteil. Ist doch ein Ansatz auf dem man aufbauen kann, oder?
Es tut sich doch was. Dröpsche für Dröpsche---- :-)
Lieben Gruß an denFuß u. an den Bauch auch.
P.S Bin scheinbar wieder ein bisschen besoffen. Habe zuviel von der Brandschutzfarbe, frisch gestrichener Türen, beim Diakoniewerk abbekommen. Der Betreuer sagte mir dort: "Ja das ist schlimm. Wir haben ab mittags alle Kopfschmerzen."
Oh Mann...fällt einem nichts mehr zu ein, oder?
Grüßlis
Angel