CT1+darf weiter verwendet werden

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Beitragvon jule » Donnerstag 11. Dezember 2008, 14:07

Behaltet eure CT 1+ entgegen der Informationen in den Läden oder von einseitig informierten Fernsehsendern. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Staatssekretär Dr. Walther Otremba im Namen der Bundesregierung auf Anfrage von B90DieGrünen (31. Okt 08)...
darf weiter verwendet werden, man orientiert sich an Österreich und der Schweiz – da gibt es auch keine Funkstörungen durch CT 1 +.
Die Bundesnetzagentur beauftragt keine Funkfahnder -
jule
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CT1+darf weiter verwendet werden

Beitragvon Clarissa » Donnerstag 11. Dezember 2008, 14:56

Hallo liebe Leser, laßt euch bitte nichts erzählen am 31.12.2008 erlösschen die Betriebsgenehmigungen definitiv wer euch etwas anderes erzählt weis es leider nicht besser oder will das ihr euch strafbar macht.

hier der Artikel zu DECT und CT1, CT1+ und CT2

[quote]Schnurlostelefone:
DECT-Zulassung bis 2013 verlängert

In letzter Zeit häufen sich beim IZgMF die Anfragen, ob DECT-Anlagen über das Jahr 2008 hinaus betrieben werden dürfen. Ursache solcher Anfragen ist unsere Meldung aus dem Jahr 2003: “Auch DECT-Zulassung läuft Ende 2008 aus”. Inzwischen ist diese Meldung jedoch überholt. Den momentan aktuellen Stand beschreibt die folgende Meldung, die wir von der Website der Bundesnetzagentur (BNetzA) übernommen haben (07.05.08).

Für die derzeit modernsten digitalen Schnurlostelefone, die DECT-Geräte, ist der Frequenzbereich 1880-1900 MHz für die Benutzung durch die Allgemeinheit bis 2013 zugeteilt und wird in Abhängigkeit von der europäischen Harmonisierung fortgeschrieben. Die Befristung erfolgt, da man sich im Interesse der Allgemeinheit für neue Technologien und eine effiziente Frequenznutzung zukunftsorientierte Steuerungsmöglichkeiten offen halten will.

Noch bis zum 31. Dezember 2008 dürfen analoge Schnurlostelefone der Baureihen CT 1+ (80 Kanäle, 885-887 und 930-932 MHz) sowie digitale Geräte der Baureihe CT 2 (40 Kanäle, 864,1-868,1 MHz) betrieben werden, solange andere Frequenznutzungen durch diese Schnurlostelefone nicht gestört werden. Störungen durch andere Frequenznutzungen sind vom Gerätenutzer hinzunehmen.

CT 1+, CT 2 und DECT-Geräte, die im Rahmen dieser Allgemeinzuteilungen von Frequenzen eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG) und des „Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“ (EMVG). Sie müssen die grundlegenden Anforderungen nach diesen Gesetzen erfüllen und entsprechend in Verkehr gebracht und gekennzeichnet worden sein (CE-Kennzeichnung). Die CT 1+ und CT 2-Geräte sind in die Klasse 2 eingestuft, d. h. es handelt sich nicht um eine europäisch harmonisierte Funkanwendung.

Schnurlose Telefone für den Markt in Fernost oder den USA dürfen in Deutschland nicht genutzt werden. Da diese in einem anderen Frequenzbereich arbeiten als die in Deutschland angebotenen Schnurlostelefone, werden andere Funkdienste massiv gestört. Obwohl solche Telefone keine deutsche Frequenzzuteilung erhalten können, werden sie gern von Reisen mitgebracht. Doch auch manches vermeintliche Schnäppchen vom Flohmarkt oder anderswo her kann sich zum teuren Bumerang entwickeln (s. u.).

Auch Schnurlostelefone der ersten Generation nach dem Standard "CT 1" werden noch privat und auf Flohmärkten gehandelt. Die ursprüngliche Zulassung dieser Geräte und die Allgemeingenehmigung zum Betreiben dieser Schnurlostelefone, die ab Mitte der 80er Jahre auf den deutschen Markt kamen, sind wegen Änderung der Frequenznutzung längst abgelaufen und ihr Betrieb somit unzulässig.

Nicht mehr zugelassene Geräte der Baureihe CT 1 sind teils bereits am beachtlichen Gewicht, aber vor allem an den Bezeichnungen Sinus 1 bis Sinus 5, Kennzeichnungen wie Posthorn, Z und einer Zulassungsnummer, die mit U oder V endet, bzw. einer der Zulassungsnummern A200025X, A200027X, A200465W oder A200025X, zu erkennen. Diese Geräte durften längsten bis zum 31. Dezember 1997 betrieben werden, denn die betreffenden Funkfrequenzen (914-915 bzw. 959-960 MHz) werden nun für den öffentlichen Mobilfunk zur Erweiterung der Netzkapazitäten genutzt.

Stellt der Funkmessdienst der Bundesnetzagentur bei der Eingrenzung von Funkstörungen ein nicht oder nicht mehr zugelassenes Schnurlostelefon als Verursacher fest, so muss die Bundesnetzagentur (nach den Vorgaben der Frequenzgebührenverordnung) dem Verursacher ihren oft nicht unerheblichen personellen und materiellen Aufwand für die Störungseingrenzung neben einem Ordnungswidrigkeitsgeld in Rechnung stellen. Wer also ein solches Altgerät hat, oder wegen eines anscheinend günstigen Angebots an den Erwerb denkt, sei hiermit zur Vorsicht gemahnt. Im Zweifelsfall hilft eine Rücksprache mit einer der Außenstellen der Bundesnetzagentur weiter, die gerne beratend informiert.

Bundeseinheitliche Rufnummer der Funkstörungsannahme: 0180 3 - 23 23 23 (Festnetzpreis 9 ct/min; andere Preise aus Mobilfunknetzen möglich).

Quelle: Schnurlos telefonieren - aber bitte nicht mit Geräten der ersten Generation[/quote]
Und allen Leugnern zum Trotz, im DIMDI
ICD-10-GM Version 2018 - Stand Oktober 2017 ist MCS immer noch im Thesaurus unter
T 78.4 zu finden und wirklich nur dort und an keiner anderen Stelle!
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Beitragvon schlumpf » Donnerstag 18. Dezember 2008, 10:28

Hier ein Auszug aus dem Brief:

Stellt der Funkmessdienst der Bundesnetzagentur bei der Eingrenzung von Funkstörungen ein Schnurlostelefon ohne Zuteilung als Verursacher einer Störung fest, wird der Nutzer auf die ausgelaufene Frequenzzuteilung hingewiesen und aufgefordert, das Gerät außer Betrieb zu nehmen. Wenn erneute Beschwerden dokumentieren, dass die Störung anhält, weil das störende CT1+-Gerät nicht außer Betrieb genommen wurde, kommt eine förmliche Anordnung der Außerbetriebnahme in Betracht und kann der Aufwand für die Ermittlung der Störungsursache in Rechnung gestellt werden.

http://www.baubiologie.de/site/news/aktuelles/2008/11/3126ein.php

So wie ich das sehe wird man bei Störungen aufgefordert den Betrieb einzustellen und erst wenn man der Aufforderung nicht nachkommt dann fallen Kosten an.
- Editiert von schlumpf am 18.12.2008, 09:29 -
schlumpf
 

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Beitragvon jule » Donnerstag 18. Dezember 2008, 22:54

Hallo Schlumpf
wenn es keine Funkfahnder gibt, wer fordert einem auf bei Funkstörung
das CT 1+ auszuschalten?

Behaltet eure CT 1+ entgegen der Informationen in den Läden oder von einseitig informierten Fernsehsendern. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Staatssekretär Dr. Walther Otremba im Namen der Bundesregierung auf Anfrage von B90DieGrünen (31. Okt 08)...
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Beitragvon schlumpf » Donnerstag 18. Dezember 2008, 23:33

Hallo Jule,

Funkfahnder gibt es nur wenn tatsächlich Störungen gemeldet werden, daß diese auftreten soll aber eher selten sein, da die Reichweite der CT1+ - Geräte relativ gering ist.
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