Arbeitsunfähig wegen Giftgefahr aus "Ärztlichen Praxis"
Weigert sich ein Arbeitgeber, den Arbeitsplatz auf Schadstoffe untersuchen zu lassen, hat eine Schwangere das Recht, bei vollem Lohn ihrer Tätigkeit fernzubleiben.
Voraussetzung ist, daß sie ein ärztliches Attest vorweisen kann, aus dem eine mögliche Gesundheitsgefahr für sie und ihr Kind hervorgeht.
So sahen es die Richter des Bundesarbeitsgerichtes (BAG).
Verhandelt wurde der Fall einer schwangeren Kassiererin, die in einem Geschäft für Gartenbedarf Angst vor den Ausdünstungen von Pflanzenschutzmitteln hatte. Als ihr Arbeitgeber ihrer Befürchtungen nicht ernst nahm, beschaffte sie sich bei ihrem Arzt eine Bescheinigung, so lange nicht mehr beschäftigt zu werden, bis sich die Unbedenklichkeit der Tätigkeitsumstände herausstellte.
Urteil des BAG - Az.: 5 AZR 49/98