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Beitragvon Juliane » Mittwoch 7. Dezember 2011, 23:58

Ausgabe: 02-2011, Seite 81

P. Henningsen

Das Multiple Chemikalien Sensitiväts-Syndrom – aus psychosomatischer Sicht

Zusammenfassung: Im Beitrag wird in einem Review neuerer Arbeiten zum
Thema das Multiple Chemikaliensensitivitäts-Syndrom (MCS) aus
psychosomatischer Sicht diskutiert. Zunächst werden Gemeinsamkeiten
und Unterschiede zu den sogenannten funktionellen somatischen
Syndromen bzw. somatoformen Störungen diskutiert, dann wird auf
charakteristische psychosoziale Merkmale von Patienten mit MCS und auf
therapeutische Aspekte eingegangen. Konsequenzen für die Begutachtung
von Probanden mit MCS stehen im Fazit des Beitrags.


Stichworte: Multiples Chemikalien Sensitivitäts-Syndrom –
Psychosomatik – funktionelle somatische Syndrome
Anschrift des Verfassers:

Prof. Dr. med. Peter HenningsenKlinik für Psychosomatische Medizin und
PsychotherapieKlinikum rechts der Isarder TU MünchenLangerstr. 381675
München

Unten sehen Sie das Abstract des Artikels.
Der Preis für diesen Artikel im Volltext beträgt 30,00 EUR inkl. MWSt..
Sie bekommen den Artikel in wenigen Minuten bequem als pdf an ihr
E-Mail-Postfach geschickt.


http://www.medsach.de/MEDSACH-2011-2/Das-Multiple-ChemikalienSensitivaets-Syndrom-aus-psychosomatischer-Sicht,QUlEPTMwOTMxNyZNSUQ9MTA0Mzgw.html


Teilweise nachlesbar auf


Literaturdatenbank Fachgesellschaft für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung

http://www.imb-fachverband.de/literaturmgi.nsf/0/C12577B3004A4FECC125785400466E6F/

http://www.imb-fachverband.de/index.htm
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Beitragvon mirijam » Donnerstag 8. Dezember 2011, 00:03

Weiß jemand vielleicht, ob es zu den oben genannten "somatoformen Störungen" irgendwelche, wie auch immer gearteten, Studien gibt?
mirijam
 

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Beitragvon Juliane » Sonntag 11. Dezember 2011, 23:19

23. Wissenschaftliche Fortbildungstagung

für Ärzte und Juristen aus den Bereichen

Sozialmedizin und Sozialrecht

6. Oktober und 7.Oktober 2010





Veranstaltet vom

Institut und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin

des Universitätsklinikums Heidelberg

und der Fachzeitschrift

‚Der medizinische Sachverständige’







Multiple Chemische Sensitivität - aus psychosomatischer Sicht

Prof. Dr. med. Peter Henningsen

Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Klinikum rechts der Isar der TU München




Nach derzeitigem Wissensstand ergeben sich keine ausreichenden Hinweise dafür, dass das MCSSyndrom

toxikologisch durch Exposition mit Chemikalien im unterschwelligen Bereich ausgelöst wird.

Trotzdem ist klar, dass die meisten Patienten, die unter körperlichen und psychischen Beschwerden

leiden und diese auf derartige Expositionen attribuieren, erheblich leiden und in ihrer Lebensqualität

beeinträchtigt sind. Das MCS-Syndrom sollte, analog zur Fibromyalgie, dem Chronischen

Erschöpfungssyndrom oder auch dem Reizdarmsyndrom, den sog. Funktionellen somatischen

Syndromen zugeordnet werden, die häufig überlappen und deren gemeinsames Merkmal erhebliches

Leiden an Körperbeschwerden meist in Verbindung mit psychischen Merkmalen wie anhaltender

organischer Ursachenüberzeugung, verstärkter Gesundheitsangst, selektiver Aufmerksamkeit für

Symptome etc. ist. Derartige psychische Faktoren, die die Intensität und Aufrechterhaltung der

Beschwerden miterklären, sind auch beim MCS-Syndrom nachgewiesen. Im Unterschied zu früheren

Konzepten wird heute aber nicht mehr davon ausgegangen, dass die sog. funktionellen oder auch

somatoformen Störungen als gänzlich psychogen anzusehen sind.

Für gutachterliche Zwecke ist es wichtig zu betonen, dass der mangelnde Nachweis einer organischtoxikologischen

Ursache der Beschwerden nicht bedeutet, dass Probanden nicht erheblich in ihrer

Leistungsfähigkeit und ggf. in ihrer Berufsausübung bzw. Erwerbestätigkeit beeinträchtigt sein können.

Zur sachgerechten Feststellung dieser möglichen Beeinträchtigung sollte immer auch eine

nervenärztlich-psychosomatische Begutachtung erfolgen, acuh wenn manche Probanden diese in

„selbstschädigender“ Weise ablehnen, weil sie sich dadurch in die Psycho-Ecke abgeschoben fühlen.



http://www.medsach.de/Gentner.dll/gesamt-abstracts-2010_MzAwMzIw.PDF?UID=00310FB275B5D7442A5F6F6BD379E60163E88047C4947864
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Beitragvon Mia » Montag 12. Dezember 2011, 10:30

Wir Chemie-Opfer werden ausgegrenzt und diffamiert. Haben wir gemeinsam keine Möglichkeit, mit einem guten Fachanwalt vor einem Gerichtshof, z.B. für Menschenrechte, Klage wegen Verleumdung und Diskriminierung einzureichen?
Da wird behauptet, dass blau nicht blau sondern gelb ist. Der Begriff "organische Ursachenüberzeugung" diskriminiert alle, die chemikalienkrank geworden sind.
Und auch die, die ihre Ursachen mit seriösen Messwerten anerkannter Labors schwarz aud weiss besitzen.

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Beitragvon Clarissa » Montag 12. Dezember 2011, 11:12

leider ein klares NEIN weil in deutschland sammelklagen nicht zugelassen werden.
Und allen Leugnern zum Trotz, im DIMDI
ICD-10-GM Version 2018 - Stand Oktober 2017 ist MCS immer noch im Thesaurus unter
T 78.4 zu finden und wirklich nur dort und an keiner anderen Stelle!
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Beitragvon Amazone » Montag 12. Dezember 2011, 12:41

Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten
Hier finden Sie Informationen über verschiedene Rechte und die Möglichkeiten, sich an nationalen oder internationalen Verfahren zum Diskriminierungsschutz zu beteiligen.  
Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten für Verbände in Gerichts- und Beschwerdeverfahren zum Diskriminierungsschutz
Rassistische Diskriminierungen ebenso wie Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind in Deutschland nicht nur Randerscheinungen, sondern zählen zur Alltagserfahrung. Diskriminierende Strukturen, Mechanismen, Bestimmungen und Handlungen erstrecken sich dabei auf alle Lebensbereiche, etwa das Arbeitsleben, den Bildungsbereich oder Wohnungssektor. Dringender Handlungsbedarf besteht nicht nur auf Seiten des Staates. Der Schutz vor Diskriminierung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe; auch die Zivilgesellschaft sollte ihre Anstrengungen intensivieren. Verbände können dazu einen wichtigen Beitrag leisten und insbesondere bei der Durchsetzung eines effektiven Rechtsschutzes gegen Diskriminierung eine große Rolle spielen.
Rechtsmobilisierung
Verbände tragen durch ihre Beteiligung in Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Mobilisierung von Rechten und Diskriminierungsverboten bei.
Dabei geht es zum einen um die Unterstützung im Einzelfall und die Stärkung der Stellung und des Rechtsschutzes der betroffenen Personen. Verbände können ihnen zu Zugang zum Recht und zur Inanspruchnahme ihrer Rechte verhelfen, was andernfalls häufig praktisch unmöglich ist. Teilweise kennen die betroffenen Personen die Durchsetzungsmöglichkeiten ihrer Rechte nicht. Vor allem aber sind die Verfahren oft psychisch belastend und beeinträchtigen ihre Lebenssituation nachteilig. Diese Belastung sowie die befürchteten Prozesskosten und die Verfahrensdauer können Einzelne von der Durchführung gerichtlicher Verfahren abschrecken. Von Diskriminierung betroffene Personen haben häufig nicht die gleiche soziale Macht und rechtliche Kompetenz wie die gegnerische Partei. Wegen der unterstützenden Expertise und auch wegen der Nähe und dem Vertrauen der betroffenen Person zum jeweiligen Verband stellen Verbandsrechte hier ein wichtiges Instrument in Gerichts- und Beschwerdeverfahren dar.
Im Sinne von strategischer Prozessführung bieten die Verbandsrechte außerdem die Möglichkeit über den Einzelfall hinaus zu sozialer Veränderung beizutragen. Prozesse können in die Öffentlichkeit gebracht werden und eine nachhaltige Verbesserung von Gesetzen, Rechtsprechungspraxis und Strukturen bewirken. Die Verfahren dienen so auch der Aufklärung und Sensibilisierung von Gerichten, Behörden sowie der Gesellschaft im Ganzen. Die rechtliche Durchsetzung von Diskriminierungsverboten ist dabei zwar nicht einziger, aber ein wesentlicher Bestandteil einer effektiven Nichtdiskriminierungspolitik.
Verfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG wurde zur Umsetzung vier zentraler EU-Gleichbehandlungsrichtlinien geschaffen (Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG). Es dient dem Schutz vor rassistischen Diskriminierungen sowie Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, vor allem im Zivil- und Arbeitsrecht.
Verbände können betroffene Personen in Verfahren nach dem AGG als Antidiskriminierungsverband durch Rechtsberatung sowie in der Funktion eines Beistands unterstützen. Eine formelle Anerkennung als Antidiskriminierungsverband ist nicht erforderlich. Der Verband muss jedoch eine Mindestgröße haben (75 natürliche Mitglieder oder sieben Mitgliedsverbände) und er muss satzungsgemäß nicht gewerbsmäßig die besonderen Interessen benachteiligter Personen oder Personengruppen wahrnehmen.
Zu der möglichen Rechtsberatung zählt auch die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, wie die Formulierung von Beschwerdebriefen an diskriminierende Stellen oder zuständige Behörden.
Als Beistand können Verbände betroffene Personen in mündlichen Gerichtsverhandlungen unterstützen. Der Beistand wird dabei anders als Prozessbevollmächtigte nicht an Stelle der Partei, sondern neben ihr oder ihrer gesetzlichen Vertretung tätig. In dieser Position darf der Beistand alle Prozesshandlungen vornehmen, zu denen die mündliche Verhandlung Anlass bietet, wie etwa Sachverhaltsschilderungen und Antragstellungen.
Verbände, die als so genannte Verbraucherschutzverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind, können zudem Verbraucherschutzklagen gemäß Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) erheben, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Geschäftspraktiken gegen das AGG verstoßen. Eintragungsfähig sind Verbände, die ihrer Satzung nach nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend Aufklärung und Beratung der von ihnen vertretenen Personen unter anderem im Hinblick auf den Verbraucherschutz betreiben.
Gewerkschaften und Betriebsräte können außerdem bei grober Verletzung des AGG gegen Arbeitgeber klagen.
Schließlich kann es im Rahmen von Verfahren nach dem AGG für Verbände auch sinnvoll sein, ein Vorlageverfahren zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anzuregen. Im Rahmen eines nationalen Verfahrens kann das zuständige Gericht dem EuGH eine Frage zur Klärung der Rechtslage vorlegen, wenn die Frage die Umsetzung oder Auslegung einer EU-Richtlinie betrifft und für die Entscheidung relevant ist. Solche EuGH-Entscheidungen sind vor dem Hintergrund, dass das AGG im Sinne der zu Grunde liegenden Richtlinien und der EuGH-Rechtsprechung auszulegen ist, über den Einzelfall hinaus relevant. Verbände können versuchen auf eine solche Vorlage und ein entsprechendes Grundsatzurteil hinzuwirken.
Verfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) und dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
Weitere Instrumente für Verbände zum Schutz vor Diskriminierungen wegen einer Behinderung existieren im BGG, in den entsprechenden Ländergesetzen sowie im SGB IX.
Das BGG dient insbesondere der Umsetzung von Barrierefreiheit im Verhältnis zu Trägern öffentlicher Gewalt, wie beispielsweise Behörden. Verbände können nach dem BGG Verbandsklage oder in Prozessstandschaft Klage erheben, um gegen Diskriminierungen vorzugehen, wenn sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales anerkannt sind. Ähnliche Möglichkeiten bestehen auf Landesebene nach den entsprechenden Landesgesetzen.
Eine Verbandsklage kann zur Durchsetzung von Barrierefreiheit gegenüber öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn keine konkrete Person betroffen ist oder ein Fall von allgemeiner Bedeutung vorliegt. Prozessstandschaft ist demgegenüber die Befugnis, bei Ermächtigung durch eine von Diskriminierung betroffene Person, an ihrer Stelle gegen die Rechtsverletzung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren vorzugehen. Anders als Prozessbevollmächtigte machen Prozessstandschafter oder Prozessstandschafterinnen die Rechtsverletzung nicht im fremden, sondern im eigenen Namen als Partei geltend.
Die Möglichkeit der Prozessstandschaft besteht auch nach dem SGB IX. Ziel des SGB IX ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. So kann der Anspruch schwer behinderter Personen auf einen barrierefreien Arbeitsplatz gemäß SGB IX durch einen Verband geltend gemacht werden. Eine Registrierungspflicht des Verbands besteht hierbei nicht. Voraussetzung ist lediglich, dass der Verband die Interessen von Menschen mit Behinderung auf Bundes- oder Landesebene vertritt.
Internationale Verfahren
Auch an internationalen Verfahren zum Diskriminierungsschutz können sich Verbände beteiligen.
Die Einhaltung und Verwirklichung der Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen werden im Rahmen von Staatenberichtsprüfungsverfahren überwacht und sind teilweise um die Möglichkeit von Einzelfallbeschwerden (Individualbeschwerden) und Untersuchungsverfahren erweitert worden. Zuständig hierfür sind die zu jedem zentralen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen eingerichteten Überwachungsorgane, die so genannten UN-Fachausschüsse, aus unabhängigen Expertinnen und Experten.
So können Verbände menschenrechtliche Beschwerdeverfahren zu verschiedenen UN-Fachausschüssen durch Beratung, Begleitung und Vertretung unterstützen. Personen oder Personengruppen können nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs, Beschwerde bei dem jeweiligen Fachausschuss einreichen. Einzelfallbeschwerdeverfahren sind für Deutschland möglich zum UN-Menschenrechtsausschuss, UN-Anti-Rassismus-Ausschuss, UN-Frauenrechtsausschuss, UN-Anti-Folterausschuss und zum neuen UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die UN-Fachausschüsse haben zwar keine Rechtsetzungsgewalt und können keine rechtlich verbindlichen oder vollstreckbaren Urteile, sondern lediglich so genannte „Views“ aussprechen. Die politische Wirkkraft dieser Empfehlungen und Rügen an den jeweiligen Staat ist aber nicht zu unterschätzen. In einem so genannten Follow-Up-Verfahren findet eine Überprüfung statt, ob der Staat die Empfehlungen befolgt hat.
Ein Einzelfallbeschwerdeverfahren besteht auch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Urteile im Gegensatz zu den Erklärungen der UN-Fachausschüsse rechtliche Verbindlichkeit haben und vollstreckbar sind.
Zentrales Überwachungsinstrument der UN-Menschenrechtsabkommen ist das Staatenberichtsprüfungsverfahren. Deutschland ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Berichte über den Stand der Menschenrechtslage und die Umsetzung des jeweiligen Abkommens dem entsprechenden UN-Überwachungsorgan vorzulegen. Verbände können sich an diesen Verfahren durch die Einreichung so genannter Parallel- bzw. Schattenberichte beteiligen. In Parallelberichten können sie Fehler oder Lücken des Staatenberichts aufzeigen und über unzureichende Umsetzungen der jeweiligen Menschenrechtsverpflichtungen und besondere Problematiken berichten. In der Vergangenheit wurden in Deutschland auch koordinierte Parallelberichte von verschiedenen Verbänden gemeinsam eingereicht. Auf der Grundlage des Staatenberichts und der Parallelberichte sprechen die Fachausschüsse dann Empfehlungen und Rügen an den jeweiligen Staat aus, die auf der Website des jeweiligen Ausschusses veröffentlicht werden. Ein ähnliches Kontrollverfahren findet durch den UN-Menschenrechtsrat statt (Universal Periodic Review- bzw. UPR-Verfahren).
Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit durch Meldung schwerwiegender und systematischer Menschenrechtsverletzungen auf ein Untersuchungsverfahren eines UN-Fachausschusses hinzuwirken. Dieses Verfahren ist vorgesehen beim Frauenrechtsausschuss, beim Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung und als so genanntes Präventivverfahren beim Anti-Rassismusausschuss.
Parallelberichte, Beschwerden und Anzeigen für die Untersuchungsverfahren können dabei nicht nur genutzt werden, um auf internationaler Ebene Aufmerksamkeit für die nationalen Probleme zu erzeugen, sondern können darüber hinaus zur Information des Bundestags und anderer Zielgruppen und zur Erhöhung des Problembewusstseins im Inland genutzt werden. Hierdurch kann auch der Zugang zu verschiedenen Regierungsebenen und Ministerien eröffnet und mit den Empfehlungen der UN-Fachausschüsse als wichtige Berufungsgrundlage der Dialog geschärft werden.
Projekt "Diskriminierungsschutz: Handlungskompetenz für Verbände"
Die Möglichkeiten von Verbänden, sich in Gerichts- und Beschwerdeverfahren gezielt für Diskriminierungsschutz einzusetzen, wurden bislang noch nicht ausreichend genutzt. Dies liegt nicht zuletzt auch an verschiedenen strukturellen Barrieren, wie mangelnden Ressourcen oder unzureichenden Beratungsstrukturen zum Diskriminierungsschutz. Unter Berücksichtigung dieser Herausforderungen sollen mit dem 2009 am Deutschen Institut für Menschenrechte gestarteten Projekt "Diskriminierungsschutz: Handlungskompetenz für Verbände" Verbände als Akteure des Diskriminierungsschutzes gefördert werden.


Quelle: http://www.aktiv-gegen-diskriminierung.de/de/rechte-und-beteiligungsmoeglichkeiten.html
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Beitragvon Amazone » Montag 12. Dezember 2011, 12:56

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Beitragvon Juliane » Mittwoch 1. Februar 2012, 21:49

Zitate aus der ab März 2012 gültigen

S3- Leitlinie „Nicht-spezifische, funktionelle und somatoforme
Körperbeschwerden“ (051/001): Langfassung


Seite 218

Empfehlung 141: Bei der Rehabilitation von Patienten mit nicht-spezifischen, funktionellen und
somatoformen Körperbeschwerden sollte primär ein pragmatischer, multimodaler Therapieansatz
verfolgt werden. Dabei sollten in geeigneten Einrichtungen (z.B. Tageskliniken mit entsprechendem Indikationsspektrum und Therapieangebot), evtl. auch in einer engen Kooperation von Haus- bzw.somatischem Facharzt und Psychotherapeut, zunächst ambulante Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, wobei für deren Wirksamkeit keine ausreichenden Daten vorliegen. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sollten in Kliniken mit multimodalem Therapiekonzept durchgeführt werden

(Evidenzgrad: 3).


Seite 220

Empfehlung 143: Der Schweregrad nicht-spezifischer, funktioneller und somatoformer Körperbeschwerden und die Wahrscheinlichkeit einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sollten – in Auseinandersetzung mit eventuellen Vorgutachten – nach folgenden Kriterien beurteilt werden

Tabellen 8.2. und 8.3.):

• Konsistente Auswirkungen der Störung in allen Lebensbereichen

• Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens

• Vergeblichkeit adäquater Therapieversuche

• Chronifizierung und Komorbidität

• Einfluss von Aggravation oder Simulation

• Spezielle berufliche Anforderungen (bei der Frage nach Berufsunfähigkeit).


Seite 224

Empfehlung 148: Bei der Abwägung dieser Prinzipien soll dem „Nicht-Schaden“ relativer Vorrang

gegeben werden.


http://www.funktionell.net /S3-LL%20Nicht-spezifische,%20funktionelle%20und%20somatoforme%20Koerperbeschwerden%20Langfassung.pdf

Patienten mit MCS, CFS, Fibromyalgie, Reizdarm ... können sich hier vorab informieren, welcher AWMF-Leitlinie Mediziner ab März 2012 folgen werden:

Unter Federführung der
Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e.V. (DGPM) und des Deutschen Kollegiums für Psychosomatische Medizin (DKPM)
und unter Mitarbeit zahlreicher weiterer wissenschaftlicher medizinischer Fachgesellschaften und Verbänden wurde eine neue, Syndrom- und Fächerübergreifende Leitlinie erarbeitet, die aktuell von den einzelnen beteiligten Organisationen verabschiedet wird und bis zur endgültigen Veröffentlichung bei der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) öffentlich eingesehen und bewertet werden kann:

S 3 Leitlinie "Umgang mit Patienten mit nicht-spezifischen, funktionellen und somatoformen Körperbeschwerden"

Diese Leitlinie versteht sich als Überarbeitung und Erweiterung der früheren, mit dem DKV-Cochrane-Preis ausgezeichneten, AWMF-S2-Leitlinie "Somatoforme Störungen". Die Bewertung dieser Fassung ist bis zum 29.2.2012 möglich.

http://www.funktionell.net

Die Bewertung dieser Fassung ist bis 29.2.2012 möglich

http://www.funktionell.net/download.html


KURZFASSUNG
http://www.funktionell.net /S3-LL%20Nicht-spezifische,%20funktionelle%20und%20somatoforme%20Koerperbeschwerden%20Kurzfassung.pdf


LANGFASSUNG

http://www.funktionell.net /S3-LL%20Nicht-spezifische,%20funktionelle%20und%20somatoforme%20Koerperbeschwerden%20Langfassung.pdf

http://www.funktionell.net

Mitgearbeitet an der Leitlinie haben u. a.

Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) (Mandatsträgerin: Caroline Herr)
Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) (Mandatsträger: Dennis Nowak)

Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) (Mandatsträger: Markus Herrmann)

http://www.funktionell.net
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Henningsen zu MCS auf imb-fachverband.de

Beitragvon mirijam » Mittwoch 1. Februar 2012, 22:41

Konnte man sich eigentlich gegen die Pest besser schützen?
mirijam
 

Re: Henningsen zu MCS auf imb-fachverband.de

Beitragvon Kira » Samstag 25. Mai 2013, 10:35

hier das Dokument als pdf
MED SACH 107 2/2011
P. Henningsen
Das Multiple Chemikalie n
Sensitiväts-Syndrom
— aus psychosomatischer Sicht


http://www.imb-fachverband.de/literatur ... penElement
"Wo der Mut keine Zunge hat, bleibt die Vernunft stumm."
(Jupp Müller, deutscher Schriftsteller)

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Re: Henningsen zu MCS auf imb-fachverband.de

Beitragvon Kira » Samstag 25. Mai 2013, 10:36

siehe auch:

Bald erscheint die Bibel der Psychiatrie neu
viewtopic.php?f=91&t=19457
"Wo der Mut keine Zunge hat, bleibt die Vernunft stumm."
(Jupp Müller, deutscher Schriftsteller)

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