Patientenquittung für Behandlung beim Arzt

Patientenquittung für Behandlung beim Arzt

Beitragvon Kaloo » Donnerstag 5. August 2010, 08:44

Patientenquittung würde Behandlungskosten transparent machen

Berlin, 03.08.2010: Seine Forderung nach einer Patientenquittung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) konkretisiert. Diese soll im Rahmen des geltenden Sachleistungsprinzips realisiert werden. "Die Patientenquittung würde Ärzten und Patienten zeigen, was eine Behandlung gekostet hat", erklärt Vorstand Gerd Billen.

Voraussetzung sei allerdings eine Reform der Ärztevergütung. Das derzeitige System erlaubt es nicht, die realen Kosten für eine Behandlung zeitnah zu ermitteln.

Der vzbv fordert vom Bundesgesundheitsministerium, seinen Vorschlag zur Reform der ärztlichen Vergütung so zu gestalten, dass Transparenz für Patienten und Ärzte zeitnah ermöglicht wird, ohne am Sachleistungsprinzip zu rütteln...

http://www.umweltjournal.de/AfA_gesundheit/17022.php
Kaloo
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Patientenquittung für Behandlung beim Arzt

Beitragvon Amazone » Donnerstag 5. August 2010, 10:48

Über die beim Arzt entstandenen Kosten kann sich jeder Patient auch schon seit geraumer Zeit informieren:

SGB V § 305
Auskünfte an Versicherte

(1) Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Die Kassenärztlichen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen in den Fällen des Satzes 1 die Angaben über die von den Versicherten in Anspruch genommenen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen und deren Kosten für jeden Versicherten gesondert in einer Form, die eine Kenntnisnahme durch die Krankenkassen ausschließt. Die Krankenkassen leiten die Angaben an den Versicherten weiter. Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.

(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten. Satz 1 gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. Der Versicherte erstattet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten. Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte. Das Nähere regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag. Kommt eine Regelung nach den Sätzen 4 und 6 bis zum 30. Juni 2004 nicht zu Stande, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung das Nähere durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen-

(3) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene Leistungserbringer einschließlich medizinische Versorgungszentren und Leistungserbringer in der integrierten Versorgung sowie über die verordnungsfähigen Leistungen, einschließlich der Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127 Abs. 3. § 69 Satz 4 gilt entsprechend.
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