Vorgehen bei Schimmelbefall
Vermieter sofort über Schimmel informieren
Sobald der erste Schimmel auftaucht, muss man den Vermieter informieren und um Abhilfe bitten. Macht man dies nicht, kann man beispielsweise auch nicht die Miete mindern. „Häufig schiebt der Eigentümer den Schimmel dann auf falsches Lüftverhalten, sodass man um ein Gutachten nicht herumkommt“, weiß Mietexpertin Zurek aus Erfahrung.
Rechtliche Schritte einleiten
Im Streitfall habe der Mieter drei Möglichkeiten: ein Privatgutachten, ein Beweissicherungsverfahren oder eine Klage gegen den Vermieter auf Instandsetzung. Bei einem Beweissicherungsverfahren beantragt der Mieter bei Gericht, dass der Mangel offiziell festgestellt wird. Dieser Weg ist insofern empfehlenswert, da eine Rechtschutzversicherung die anfallenden Kosten für das Gutachten trägt. Von einem privat in Auftrag gegebenen Gutachten rät die Mietexpertin hingegen ab. Vor Gericht hat es keinen Bestand. Anders sieht es aus, wenn sich Mieter und Vermieter auf einen Gutachter einigen. Wird diese Übereinkunft schriftlich festgehalten, kann ein solches Gutachten auch vor Gericht verwendet werden. Die Rechtschutzversicherung zahle allerdings bei dieser Lösung nicht, warnt Beatrix Zurek.
Mietminderung statt Kündigung
Bei Beeinträchtigungen durch Schimmel sind – bis der Schaden beseitigt ist – Mietminderungen zwischen fünf und 20 Prozent möglich. Allerdings nur, wenn durch den Schimmel der Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt ist. Wann das der Fall ist, ist einzelfallabhängig und letztlich von einem Gutachter zu klären. Sollte sich herausstellen, dass der Mieter den Mangel verursacht hat, muss die einbehaltene Miete nachgezahlt werden. Zurek empfiehlt vor einer Mietminderung die Beratung bei einem Mietverein.
Eine fristlose Kündigung ist nur bei tatsächlicher Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt. Diese wird mittels Sporenmessung in der Luft – nicht an der Wand – festgestellt. Liegt keine akute Gefährdung vor, muss der Mieter dem Eigentümer die Möglichkeit einräumen, den Schaden zu beseitigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: VIII ZR 182/06).
Das Klären der Schuldfrage
Um die Schuldfrage zu klären, stellt ein Gutachter fest, ob bauliche Mängel vorliegen, oder tatsächlich falsch gelüftet wurde. Präzedenzfälle, von denen man sich den Ausgang seines eigenen Urteils ableiten kann, gebe es nicht, sagt Beatrix Zurek. Statistisch gesehen halten sich bauliche Mängel und Eigenverschulden des Mieters als Ursache in etwa die Waage. Für den Schaden zahlen muss dann derjenige, zu dessen Lasten das Urteil ausgeht. Das gilt auch für Folgeschäden wie verschimmelte Sofas oder Kleidungsstücke.
Quelle:
http://www.merkur-online.de/nachrichten/wirtschaft/schimmel-rasch-handeln-mm-612705.html