Der Arzt muß schuldhaft, d.h. vorsätzlich (das kann i.d.R. ausgeschlossen werden) oder fahrlässig durch seine Behandlung oder dadurch, dass er etwas Erforderliches unterlassen hat, die Beeinträchtigung der Gesundheit oder des körperlichen Wohlbefindens des Patienten verursacht haben. Unter Fahrlässigkeit versteht das Gesetz die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 BGB.
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