Therapiefreiheit

Therapiefreiheit

Beitragvon Lucca » Dienstag 29. November 2005, 10:13

BSG 6RKa 85/96 v. 20.03.1996
Befunde und Therapieempfehlungen der verantwortlich behandelnden Ärzte müssen in die Abwägung mit einbezogen werden. Das BSG hat entschieden, daß die ärztliche Therapiefreiheit sogar dann zu berücksichtigen ist, wenn die Methode von der Mehrheit der deutschen Ärzte nicht angewendet wird .
Es ist rechts- und abwägungsfehlerhaft, wenn der Kostenträger eine solche Überlegung nicht anstellt (BSG , Urteil v. 8.September 1993, - 14 a RKa 7/92, SozR 3-2500 § 2 Nr. 2).
vgl. LSG Niedersachsen, 4. Senat, 4 Kr 11/95: „....wurde vom Sachverständigen als „Mystik“ charakterisiert. Der Hinweis auf Mystik ist kein akzeptables Ergebnis einer ernstzunehmenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Mit diesem nicht nachvollziehbaren diskriminierenden Argument kann eine von verantwortungsvoll angewandte Methode, die für todkranke Versicherte möglicherweise die einzige Behandlungschance darstellt, nicht abgelehnt werden.““
Lucca
 

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