Beeinträchtigung durch "Pflanzenschutzmittel" und dergleichen
Konflikte entstehen häufig dann, wenn der eine Nachbar seinen Garten mit der "chemischen Keule" bearbeitet und der andere beispielsweise "Öko-Gemüse" ziehen will. Hier gilt grundsätzlich, daß jeder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf seinem Grundstück garteln darf wie er will. Maßgeblich ist in solchen Fällen wiederum die ortsübliche Nutzung und die wechselseitigen Interessen der Betroffenen. So wird beispielsweise ein Hobbygärtner kaum Abwehransprüche gegen das im Rahmen der Bewirtschaftung zulässige Verspritzen von Pestiziden auf einem benachbarten landwirtschaftlichen Grundstück durchsetzen können. Allerdings besteht ein Anspruch darauf, daß Pestizide und dergleichen nur so angewendet werden, daß möglichst wenig zum Nachbarn hinüberweht. Unter Umständen gibt es für den von derartigen Immissionen Betroffenen auch einen Schadenersatzanpruch, dies unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 906 II 2 BGB) sogar dann, wenn den Verursacher kein Verschulden trifft. Soweit es sich bei den betreffenden Grundstücken nur um Klein- oder Hausgärten oder eine öffentliche Grünanlage handelt, wird sich der giftspritzende Nachbar wohl nicht darauf berufen können, daß dies ortsübliche Praxis sei. Das geht z. B. auch aus den wiederholten Aufforderungen des Bayer. Umweltministeriums an Gartenbesitzer und öffentliche Stellen hervor, auf "Pflanzenschutzmittel" zu verzichten.
http://www.landshut.org/bund-naturschutz/Info/nachbar.html#Pflanzenschutzmittel