Umweltmedizinische Behandlung

Umweltmedizinische Behandlung

Beitragvon Croft » Dienstag 27. Januar 2009, 22:27

Umweltmedizinische Behandlung


vom 26. Februar 1996
in der Fassung des 1. Nachtrages vom 17. Mai 2000


Vereinbarung über eine umweltmedizinische Behandlung

zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und
dem BKK Landesverband NORD

Präambel
Ziel der Vereinbarung ist es, Umweltgefährdungen als Krankheitsursachen unter Einbeziehung des häuslichen Umfeldes frühzeitig zu erkennen, die Erkrankten effektiv und kostengünstig zu behandeln und eine langfristige Rehabilitation sicherzustellen. Die Betriebliche Krankenversicherung stellt die Maßnahmen nach dieser Vereinbarung als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 Nr. 2 SGB V zur Verfügung. Sie ergänzen die vertragsärztliche Versorgung.

§ 1 Leistungsangebot
(1) Die Versorgung Umweltkranker im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt

die Dokumentation einer umweltmedizinischen Anamnese gemäß Dokumentationsbogen nach Anlage 1 sowie die Beiziehung und Auswertung der Untersuchungsbefunde überweisender oder sonstiger vorbehandelnder Ärzte;
die Durchführung einer Basis-Laboruntersuchung, die ggf. erforderliche Untersuchungen auf Elektrolyte, Harnsäure, Kreatinin, Leberparameter, BSG sowie großes Blutbild beinhaltet;
bei einer sich aus Nr. 1 und/oder Nr. 2 ergebenden Verdachtsdiagnose die Veranlassung einer Ortsbegehung zur Vorbereitung eventueller materialkundlicher Überprüfungen des häuslichen Umfeldes;
die Erörterung der Untersuchungsergebnisse bzw. der weiteren Behandlung mit dem Patienten;
die Erstellung einer vollständigen Verlaufsdokumentation.
(2) Der BKK - Landesverband NORD schließt mit geeigneten Anbietern Verträge über die Durchführung der Erstbegehung sowie notwendiger Messungen. Die Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt (Anlage 4). In diesen Verträgen sind für die Eignung besondere Qualifikationsmerkmale hinsichtlich Materialkunde, Probenentnahmetechnik und Analyselabor zu definieren. Ferner ist der Vertragspartner des BKK - Landesverbandes NORD vertraglich zu verpflichten, die Ergebnisse der Ortsbegehung sowie der eventuell durchgeführten materialkundlichen Überprüfung des häuslichen Umfeldes dem Auftraggeber unter Verwendung des Dokumentationsbogens (Anlage 3) mitzuteilen, um diesen in die Lage zu versetzen, die weiteren Schritte gem. Abs. 1 Nrn. 4 und 5 durchzuführen.


§ 2 Teilnahmeberechtigte Ärzte
(1) Die Teilnahme an dieser Modellvereinbarung bedarf einer Genehmigung durch die KVH. Voraussetzung für die Genehmigung ist:

a) die Zulassung als Vertragsarzt,
b) die Erfüllung der Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Hamburg für Umweltmedizin,
c) die regelmäßige Teilnahme an umweltmedizinischen Fortbildungsangeboten/Qualitätszirkeln mindestens viermal jährlich (die Teilnahme ist der KVH nachzuweisen).
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.


(3) Die KVH teilt dem BKK - Landesverband NORD quartalsweise mit, welche Vertragsärzte (Name, Arztnummer, Anschrift und Telefonnummer) eine Genehmigung erhalten haben. Der Widerruf einer Genehmigung wird umgehend mitgeteilt.

§ 3 Dokumentation
(1) Die Erhebung der umweltmedizinischen Anamnese und die Darstellung der Ergebnisse der Basis-Laboruntersuchungen erfolgt auf dem Dokumentationsbogen (Anlage 1).


(2) Die Veranlassung der Ortsbegehung gem § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt mit dem Auftragsformular (Anlage 2).

§ 4 Datenschutz
Die Einhaltung der Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht und des Datenschutzes ist von den teilnehmenden Ärzten und den Vertragspartnern umfassend sichergestellt.

§ 5 Vergütungsregelung
(1) Die umweltmedizinische Anamnese einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Fremdanamnese gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 einschließlich der Erörterung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird mit einer Pauschale in Höhe von 100,00 DM vergütet (Abrechnungs-Nr. 9045).

(2) Die Basis-Laboruntersuchungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden mit einer Pauschale von insgesamt 20,00 DM pro Patient vergütet (Abrechnungs-Nr. 9047).

(3) Die Verlaufsdokumentation gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 wird mit einer Pauschale in Höhe von 30,00 DM vergütet (Abrechnungs-Nr. 9046).

(4) Die Abrechnung der Leistungen der teilnehmenden Ärzte wird im Formblatt 3 (getrennt nach M-F-R) gesondert ausgewiesen, da es sich nicht um Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung handelt.

§ 6 Statistik
Die KVH wertet die anonymisierten Dokumentationsbögen (Anlage 1) und Verlaufsdokumentationen statistisch aus und stellt die Ergebnisse jährlich dem BKK - Landesverband NORD zur Verfügung. Das Nähere hierzu regeln die Vertragspartner in einer Protokollnotiz.

§ 7 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1.4.1996 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann von jedem der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Sollten die Vertragspartner auf Bundesebene eine vergleichbare Regelung treffen, tritt diese mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle dieser Vereinbarung.

(4) Die Teilnahme der Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg an dieser Vereinbarung endet am 30.06.2000.

http://www.kvhh.net/public/47/48/57/23_umweltmedizin.php
Croft
Durchstarter
 
Beiträge: 135
Registriert: Freitag 7. November 2008, 22:16

Zurück zu Ärzte, Kliniken

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast

cron