[b]Aufklärungsfehler[/b]
Das Erfordernis der Aufklärung folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Aufklärungsfehler werden unterschieden in solche der Diagnoseaufklärung, Risiko- und Verlaufsaufklärung.
Der Arzt ist sowohl aus Vertrag als auch aufgrund seiner Garantenstellung aus deliktsrechtlichen Aspekten zur Selbstbestimmungsaufklärung verpflichtet.
Aufklärung bedeutet somit das Gespräch über ärztliche Befunde, inwieweit und wie dringlich ein ärztlicher Eingriff erforderlich ist, mit welchen Folgen und in welcher Tragweite für den Alltag dieser Eingriff Bedeutung haben kann insbesondere hinsichtlich verschiedener Risiken. Des Weiteren ist über alternative ggf. weniger invasive Behandlungsmaßnahmen und über die Folgen einer Nichtbehandlung aufzuklären.
[b]Diagnosefehler[/b]
Bei den Behandlungsfehlern unterscheidet man: Diagnosefehler und Therapiefehler.
Beim Diagnosefehler unterläuft dem Arzt ein Fehler bei der Erhebung des Befundes oder bei dessen Beurteilung. Der Arzt muss dabei alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen. Reichen diese Möglichkeiten nicht aus, so muss der Patient zur Weiter- bzw. Mitbehandlung an an einen Spezialisten überwiesen werden. Streng einzuhalten ist bei dem Einsatz der dem Arzt zur Verfügung stehenden Untersuchungsmöglichkeiten die Dringlichkeit der Herbeiführung der Diagnose und die Belastung und ggf. das Gefährdungspotential der Untersuchung. Weniger invasive (eingreifende und belastende) Untersuchungen sind dann bevorzugt einzusetzen, wenn mit ihnen dasselbe Ergebnis wie durch belastende Untersuchungen erzielt werden kann. Wird diese gestufte Reihenfolge nicht eingehalten kann auch dies zum Vorliegen eines Diagnosefehlers führen.
[b]Therapiefehler[/b]
Bei den Behandlungsfehlern unterscheidet man: Diagnosefehler und Therapiefehler.
Nach gestellter Diagnose ist in der Regel eine Therapie erforderlich. Die Rechtsprechung ist sehr zurückhaltend bei der Bewertung von Therapiefehlern als Behandlungsfehler. Bei der Auswahl der Behandlungsmethode sind alle Aspekte von Bedeutung, die im Zusammenhang stehen mit der korrekten Durchführung der Therapie. Grundsätzlich besteht für den Arzt Methodenfreiheit, d.h. er entscheidet grundsätzlich darüber, welche Therapieform im konkreten Einzelfall zur Anwendung kommen soll. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit, denn der Arzt hat den Patienten, um den es schließlich primär geht, in die Entscheidung einzubeziehen. Sollten mehrere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht kommen, so sind Vor- und Nachteile samt Risiken und Erfolgsaussichten zu besprechen. Das Unterlassen dieses Gespräches kann dazu führen, dass ein Aufklärungsfehler vorliegt. Die Grenzen der freien Methodenwahl ist dort zu sehen, wo völlig überalterte, risikoreichere Methoden oder solche, die vom Arzt nicht sicher beherrscht werden zum Einsatz kommen sollen.