Patientenverfügung, Humanes Sterben, Betreuung oder Vollmacht – für jeden ab 18
26.11.15
von Kathrin Staats
Patientenverfügung: „Durch unklare Regelung Probleme in der Praxis“
Wer entscheidet über medizinische Behandlungen oder lebensrettende Maßnahmen, wenn der Patient dazu nicht in der Lage ist? Damit im Ernstfall der Wille des Patienten zählt, ist eine Patientenverfügung notwendig. Allerdings haben es bisher viele Menschen versäumt, entsprechend vorzusorgen. Auch die Politik hat Fehler gemacht, meint die Deutsche Stiftung Patientenschutz.
70 Prozent der Deutschen sprechen innerhalb der Familie über das Thema Patientenversorgung und Vorsorgevollmacht. Das geht aus einer aktuellen Forsa-Umfrage im Auftrag der Monuta Versicherung hervor. Dennoch haben zwei Drittel aller Befragten noch keine Maßnahmen zur Vorsorge ergriffen. Viele Menschen schieben das unangenehme Thema lieber auf die lange Bank. Doch was passiert im Ernstfall, wenn sie plötzlich nicht mehr über ihr eigenes Leben bestimmen können? Im schlimmsten Fall werden dann Entscheidungen über die Behandlung getroffen, die nicht im eigenen Interesse liegen. Um dies zu vermeiden, ist eine Patientenverfügung ratsam. Sie kann Angehörigen beispielsweise auch die schwere Entscheidung nehmen, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden, wenn dies so in der Verfügung festgelegt ist.
Die Patientenverfügung gilt als wichtiges Mittel zur Selbstbestimmung
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derwesten.de
09.08.2016
epd
Bundesgerichtshof
Urteil: Patientenverfügung muss präzise verfasst sein
Karlsruhe.
Nach einem Beschluss des BGH raten Experten dazu, sich Patientenverfügungen genau anzuschauen. Patientenschützer begrüßen die Neuerung.
Patienten, die im Falle einer schweren Erkrankung auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten wollen, müssen dazu in ihrer Patientenverfügung präzise Angaben machen. Äußern sie sich nicht konkret genug, kann es auf die ebenfalls vorliegende Vorsorgevollmacht ankommen, ob lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen beendet werden, erklärte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 61/16) Patientenschützer empfahlen, sich seine Patientenverfügung noch einmal anzuschauen.
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BGH-Urteil
Patientenverfügung muss konkret sein
Wer eine Patientenverfügung verfasst, muss darin präzise Angaben zu medizinischen Behandlungswünschen machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Es ging um den Fall einer Seniorin aus dem Neckar-Odenwald-Kreis.
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Gericht/Institution: BGH
Erscheinungsdatum: 09.08.2016
Entscheidungsdatum: 06.07.2016
Aktenzeichen: XII ZB 61/16
Quelle: juris
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bei Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Der BGH hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen.
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Zivilrecht
Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
BGH, Pressemitteilung vom 09.08.2016 zum Beschluss XII ZB 61/16 vom 06.07.2016
focus.de
14.08.2016
Pflegeexperte warnt
Lebenserhaltende Maßnahmen gehen weiter: Viele Patientenverfügungen unwirksam
Nach einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen an Patientenverfügungen haben Verbraucherschützer dazu geraten, ein solches Dokument genau zu überprüfen. Der Großteil dürfte unwirksam sein.
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tagesschau.de
08.09.2016
Von Jochen Taßler und Lutz Polanz, WDR
Pflegedienste missachten Patientenverfügung
Beatmet wider Willen
Das Geschäft mit schwer kranken Beatmungspatienten in Deutschland boomt. Recherchen des ARD-Magazins Monitor zeigen: Viele ambulante Pflegedienste sind bereit, dabei gegen Patientenverfügungen zu verstoßen. Die Opfer sind oft dement oder liegen im Koma.
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Pressemeldung vom 08.09.2016
Pflegedienste missachten regelmäßig Patientenverfügungen
Ambulante Pflegedienste sind regelmäßig bereit, gegen Patientenverfügungen zu verstoßen. Dies geht aus Recherchen des ARD-Magazins MONITOR (heute, 21:45 Uhr im Ersten) und einer Umfrage des Palliativmediziners Matthias Thöns hervor. Bei Stichproben, die von MONITOR mit verdeckter Kamera dokumentiert wurden, zeigten fünf von sechs ambulanten Pflegediensten Interesse, einen unheilbaren Patienten aufzunehmen und zu beatmen. Und das, obwohl ihnen bekannt war, dass eine Patientenverfügung vorlag, die dies unmissverständlich ausschloss.
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Rechtsanwalt Wolfgang Putz im Interview
"Der BGH hat hunderttausende Patientenverfügungen zunichte gemacht"
Interview von Constantin Baron van Lijnden
12.08.2016
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13. Oktober 2016
Bundesrat
Gesetzentwurf der Länder: Ehepartner soll im Notfall entscheiden
Die Bundesländer wollen Ehepartnern ein umfassendes Recht einräumen, im Notfall alle Fragen zu Gesundheit, Pflege und Reha für den anderen zu regeln.
Das geht aus einem Gesetzentwurf der Länder hervor, über den morgen im Bundesrat abgestimmt werden soll. Der nordrhein-westfälische Justizminister Kutschaty sagte der "Rheinischen Post", es sei ein verbreiteter Irrglaube, dass ein Ehepartner für den anderen im Notfall Entscheidungen treffen könne. Das sei in der aktuellen Rechtslage nicht der Fall. Das könne nur ein Richter.
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Beschluss
Bundesrat für gesetzliche Vertretungsbefugnis der Partner im Krankheitsfall
Der Bundesrat möchte, dass sich Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Gesundheitssorge und Fürsorge künftig automatisch vertreten dürfen. Er hat dazu am 14. Oktober 2016 eine Gesetzesinitiative beschlossen: Ist eine volljährige Person aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden und hat die betroffene Person nichts Gegenteiliges geäußert, so darf der Partner die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln. Er kann dann beispielsweise in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern abschließen oder Ansprüche des Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen.
Fehlvorstellung vieler Betroffener
Bislang setzt eine solche Vertretungsbefugnis die Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch gerichtliche Entscheidung voraus. Tatsächlich gebe es jedoch nicht genügend Vorsorgevollmachten, da Gedanken über Krankheit und Behinderung oft verdrängt würden. Die Mehrheit der Befragten gehe dennoch davon aus, dass sie zumindest in der ersten Zeit nach einem Unfall automatisch die Entscheidungen für den nahen Angehörigen treffen dürften. Dies habe eine repräsentative Meinungsumfrage bestätigt, führt die Begründung zum Gesetzentwurf aus.
Ergänzung zur Regelung privater Vorsorge
Die vorgeschlagene Regelung soll die Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Stattdessen ergänzt sie das bestehende System privater Vorsorge. Daher greift die automatische Vertretung nur für einen begrenzten Zeitraum. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, so sind bei einer längeren Handlungsunfähigkeit gleichwohl ein Betreuungsverfahren und die Bestellung eines Betreuers erforderlich.
Weiteres Verfahren
Zunächst beschäftigt sich die Bundesregierung mit der Länderinitiative. Sie leitet sie dann zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiter. Feste Fristen für die Beratung im Bundestag gibt es allerdings nicht.
Stand: 14.10.2016
Link zur Drucksache: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten (PDF, 213KB, nicht barrierefrei)
Quelle: mehr/wert
29.10.2016
Nach BGH-Beschluss
Tausende Patientenverfügungen sind unwirksam
Können Menschen ihren Willen nicht mehr mitteilen, helfen Dokumente wie die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Doch Vorsicht: Sie müssen sehr konkret formuliert sein. Von Verena Schälter
Für Demenzkranke müssen andere Menschen entscheiden - auch darüber, ob im Falle eines Komas lebenserhaltende Maßnahmen getroffen werden sollen. Wer vorher niemanden als sogenannten Vorsorgebevollmächtigten benannt hat, bekommt per Gerichtsbeschluss jemanden zugeteilt – das kann eine wildfremde Person sein.
Um das zu vermeiden, haben viele eine Vorsorgevollmacht oder zumindest eine Patientenverfügung. Doch hunderttausende dieser Dokumente dürften nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtlich nicht bindend sein, sagt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Der Grund: Sie sind zu ungenau formuliert. Wer beispielsweise im Falle eines Komas keine Magensonde und künstliche Ernährung wünscht, muss das auch so in die Patientenverfügung reinschreiben.
"Allgemeine Formulierungen wie 'Sterben in Würde' reichen nicht aus“, sagt Steiner.
Er empfiehlt daher allen, die bereits eine Patientenverfügung haben, zu kontrollieren, ob sie präzise genug formuliert ist. Das gilt ebenfalls für Vollmachten:
"Wenn eine Vollmacht errichtet wurde, zum Beispiel an meine Tochter oder meinen Sohn, dann muss diese Vollmacht explizit die Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen enthalten, sonst ist sie nicht wirksam." Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht
Auch bei Vordrucken für derlei Dokumente sollte man kontrollieren, ob sie wirklich auf dem aktuellen Stand sind, und fachkundigen Rat holen, etwa über die Deutsche Stiftung Patientenschutz. Außerdem bieten teilweise auch Kommunen und Kirchen Beratungen zu dem Thema an.
Geschäftemacherei am Ende des Lebens
Der Wittener Palliativmediziner Matthias Thöns hat ein Buch geschrieben, das am Donnerstag (01.09.2016) veröffentlicht wird und schon vorab für Aufregung gesorgt hat. Es geht dabei um das Geschäft mit Sterbenskranken und die Profitgier von Kollegen.
WDR.de: Es geht in Ihrem Buch „Patient ohne Verfügung“ um das Geschäft mit den Leiden von Patienten - vor allem denjenigen am Lebensende. Welchen Missstand kritisieren Sie konkret?
Matthias Thöns
Palliativmediziner Matthias Thöns aus Witten
Matthias Thöns: Ich bemerke bei meiner täglichen Arbeit als Palliativmediziner, dass bei sterbenskranken Menschen immer häufiger große Eingriffe durchgeführt werden. Diese nutzen dem Patienten aber selten.
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Stand: 01.09.2016, 10:43
Lebensende im Medizinbetrieb
Umsonst ist der Tod schon lange nicht mehr
Wenn es ans Sterben geht, wird noch einmal richtig abkassiert. Der Palliativ-Mediziner Matthias Thöns plädiert in seinem Buch für eine bessere Medizin am Lebensende.
18.12.2016, von Martina Lenzen-Schulte
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[PDF]Patientenverfügung - Dr. med. Matthias Thöns
http://www.der-schlafdoktor.de/pvbmj2010palli.pdf
Textbausteine für eine Patientenverfügung vom Bundesministerium der Justiz mit ... „Patientenverfügung“ Seite 21 bis 31 als Word-Datei zur Verfügung.
Stand: 15.02.2017
Ehegatten
Vertretungsrecht auch ohne Vollmacht
Operieren oder nicht, Behandlung fortführen oder einstellen? Um solche Entscheidungen für den Ehepartner zu treffen, brauchen Verheiratete eine schriftliche Vollmacht. Das will die Regierung nun ändern.
Eheleute sollen künftig automatisch als Betreuer eingesetzt werden, wenn der Partner schwer verunglückt oder psychisch erkrankt. Das sieht nach einem Bericht der "Passauer Neuen Presse" eine Vorlage von Bundesjustizminister Heiko Maas für die Kabinettssitzung vor.
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Ärzte Zeitung online, 15.02.2017
Von Martina Merten
Betreuungsrecht
Partner sollen temporär entscheiden dürfen
Bislang durften Ehe- und Lebenspartner für ihren nicht mehr handlungsfähigen Partner nicht ohne Weiteres Entscheidungen über medizinische Behandlungen treffen. Das könnte sich bald ändern – allerdings mit Einschränkungen.
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Wie konkret muss der Sterbewille sein?
BGH präzisiert Anforderungen an Patientenverfügung
von Constantin Baron van Lijnden
24.03.2017
Vergangenes Jahr errichtete der BGH in einem vielbeachteten Beschluss hohe Hürden für Patientenverfügungen. Wann genau diese konkret genug sind, präzisiert er nun in einer weiteren Entscheidung. Doch auch diese lässt manche Fragen offen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Anforderungen an die Bestimmtheit von Patientenverfügungen fortgeschrieben. Grundsätzlich sei die Erklärung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, zwar nicht ausreichend, da diese Maßnahmen jeweils einzeln benannt werden müssten. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn die Umstände, unter denen keine lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht werden, hinreichend konkret beschrieben sind und die Patientenverfügung zudem weitere Festlegungen enthält, die einen Rückschluss auf den Patientenwillen zulassen (Beschl. v. 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15).
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Ärzte Zeitung online, 24.03.2017
Bundesgerichtshof
Wille des Patienten ernst nehmen!
Bundesgerichtshof: Mutmaßlicher Wille muss berücksichtigt werden.
KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist gerichtlichem Widerstand gegen den in einer Patientenverfügung erklärten Sterbewillen entgegengetreten. Dieser sei ernst zu nehmen, das Gegenteil nicht durch Überinterpretation hineinzulesen. So lasse sich aus einer Ablehnung aktiver Sterbehilfe durch eine Katholikin nicht ableiten, sie würde auch einen Abbruch der künstlichen Ernährung nicht wollen. Im konkreten Fall geht es um eine inzwischen 76 Jahre alte Frauaus Bayern. Nach einem Schlaganfall 2008 hatte sie einen hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand. Seitdem liegt sie im Wachkoma und wird über eine Magensonde ernährt und mit Flüssigkeitversorgt.
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Gericht/Institution: BGH
Erscheinungsdatum: 24.03.2017
Entscheidungsdatum: 08.02.2017
Aktenzeichen: XII ZB 604/15
Quelle: juris Logo
BGH-Urteil zur Patientenverfügung: Voraussetzungen für Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen
Der BGH hat sich erneut mit den Anforderungen befasst, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.
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