Aus den Begleittexten zur Sendung:
Eine sogenannte Vorsorgevollmacht regelt, dass ein anderer, also der Bevollmächtigte, für einen anderen Erwachsenen handeln darf, wenn dieser es nicht mehr selbst kann. Sind die Eltern bevollmächtigt, der Ehepartner oder ein guter Freund, also eine Person des Vertrauens, kann diese auch eine Betreuung übernehmen. Allerdings ist das nur in dem Umfang möglich, der in der Vollmacht vorgegeben ist. Sie muss frühzeitig aufgesetzt werden, wenn der Betroffene noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte, im rechtlichen Sinne "geschäftsfähig", ist, also den Umfang der Erklärung erfassen kann.
Im Prinzip ist das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht für jeden sinnvoll, da alle Menschen aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung in die Situation kommen können, nicht handeln zu können, und sei es nur zeitweise. Die Vertrauensperson sollte man sehr sorgfältig wählen. Es kommt vor, dass Angehörige oder Freunde ihre Vollmacht auch zum Nachteil des Vollmachtgebers ausnutzen und sich beispielsweise an dessen Vermögen bereichern. Dabei ist auch zu bedenken, dass mit einer Vollmacht ausgestattete Personen nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert werden, da es sich um ein privates Abkommen zwischen zwei Personen handelt. Ausnahme: Belange, die vom Betreuungsgericht genehmigt werden müssen, wie etwa eine geschlossene Unterbringung.
Die Vollmacht sollte idealerweise bei einem Notar aufgesetzt und öffentlich hinterlegt werden, zum Beispiel beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. In diesem Fall ist sichergestellt, dass die Gerichte davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird. Eine Vorsorgevollmacht kann auch bei auch bei den örtlichen Betreuungsstellen errichtet und beglaubigt werden.
Sie kann grundsätzlich nur vom Betroffenen selbst widerrufen werden, allerdings nur so lange, wie er "geschäftsfähig" ist. Die Vollmacht muss dann auf demselben Weg - über den Notar zum Beispiel - widerrufen werden, auf dem sie errichtet worden ist, auch damit sie aus der Verwahrung gelöscht wird. Wenn dem Betreuungsgericht eine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann eine Betreuung grundsätzlich nicht eingerichtet werden.
Das gilt allerdings nicht, wenn der Bevollmächtigte die Aufgaben, die aus der Vollmacht hervorgehen, nicht erfüllt oder er den Vollmachtgeber geschädigt hat, indem er etwa Geld unterschlagen hat. Das Gericht kann in so einem Fall einen Betreuer bestellen, der die Vollmacht als gesetzlicher Vertreter widerruft und gegebenenfalls den Vollmachtnehmer haftbar macht. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Einrichtung der Betreuung erfüllt sein und das Gericht muss davon in Kenntnis gesetzt werden.
http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/45_min/hintergrund/betreuung125.html