Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Beitragvon Chris50 » Freitag 14. Januar 2011, 14:52

http://www.daserste.de/ratgeber/recht_beitrag_dyn~uid,v33ld5ldgusz4js0~cm.asp
Das kann uns alle ganz schnell treffen. Das Alter spielt dabei keine Rolle.
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Vorsorgevollmacht

Beitragvon Juliane » Freitag 14. Januar 2011, 18:11

Man kann es nur immer wieder sagen, Chris



viewtopic.php?t=12825
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Vorsorgevollmacht

Beitragvon Juliane » Freitag 14. Januar 2011, 18:39

Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)
Was nützen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden werden?

Durch das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgeurkunden im Betreuungsfall gefunden werden: einfach, schnell, sicher. Mehr als 20.000 Registerabfragen werden jeden Monat bei der Bundesnotarkammer aus ganz Deutschland vorgenommen, die meisten elektronisch mit sofortiger Auskunft.
Gerichte können vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung über einen besonders geschützten Bereich im Internet bzw. über das Justiznetz beim Zentralen Vorsorgeregister anfragen und klären, ob es eine Vorsorgeurkunde gibt. Diese Anfrage bei der Bundesnotarkammer ist zu jeder Zeit und dadurch selbst in Eilfällen noch möglich. Das Gericht kann mit den vorhandenen Informationen die richtige Entscheidung treffen, die dem in der Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung niedergelegten Willen entspricht.

Ein Arzt braucht zum Beispiel die Einwilligung zu einer das Leben gefährdenden Operation und beantragt beim Gericht die Bestellung eines Betreuers. Ist die Vorsorgevollmacht registriert, kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, an die er sich wenden kann. Auch ohne die Registrierung muss das Gericht zwar ermitteln, ob es Verfügungen gibt. Muss aber die Operation bald durchgeführt werden, kann das Gericht keine umfangreichen Ermittlungen anstellen und muss einen Betreuer bestellen. Nicht die gewünschte Vertrauensperson trifft dann die weitreichende Entscheidung über die medizinische Behandlung, sondern ein vom Gericht bestellter Fremder.


Deshalb ist die Registrierung jeder Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer so wichtig: Zur Verwirklichung der Selbstbestimmung.

Bitte beachten Sie: Die Registrierung der Vorsorgeurkunde ersetzt nicht die notarielle Form.


http://www.vorsorgeregister.de/ZVR-Zentrales-Vorsorgeregister/Zentrales-Vorsorgeregister-ZVR.php
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Vorsorgevollmacht

Beitragvon Juliane » Donnerstag 10. Februar 2011, 10:57

Ein Video zum Thema



"Was als staatliche Hilfe gedacht war, gerät dann nicht selten zum Desaster. Und das, obwohl das Betreuungsgesetz ausdrücklich vorschreibt, den Willen des Betroffenen in den Vordergrund zu stellen und staatliche "Zwangsbeglückung", etwa durch eine Heimunterbringung, nur im äußersten Notfall vorzunehmen. 45 Min zeigt aber auch, was engagierte Betreuer leisten können..."


http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/45_min/hintergrund/betreuung105.html



45 Min stellt Menschen vor, die gegen ihren Willen ins Räderwerk staatlicher Fürsorge geraten sind. Die Dokumentation zeigt aber auch, was engagierte Betreuer leisten.

Video starten (43:36 min)
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Vorsorgevollmacht

Beitragvon Juliane » Donnerstag 10. Februar 2011, 10:58

Aus den Begleittexten zur Sendung:

Eine sogenannte Vorsorgevollmacht regelt, dass ein anderer, also der Bevollmächtigte, für einen anderen Erwachsenen handeln darf, wenn dieser es nicht mehr selbst kann. Sind die Eltern bevollmächtigt, der Ehepartner oder ein guter Freund, also eine Person des Vertrauens, kann diese auch eine Betreuung übernehmen. Allerdings ist das nur in dem Umfang möglich, der in der Vollmacht vorgegeben ist. Sie muss frühzeitig aufgesetzt werden, wenn der Betroffene noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte, im rechtlichen Sinne "geschäftsfähig", ist, also den Umfang der Erklärung erfassen kann.

Im Prinzip ist das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht für jeden sinnvoll, da alle Menschen aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung in die Situation kommen können, nicht handeln zu können, und sei es nur zeitweise. Die Vertrauensperson sollte man sehr sorgfältig wählen. Es kommt vor, dass Angehörige oder Freunde ihre Vollmacht auch zum Nachteil des Vollmachtgebers ausnutzen und sich beispielsweise an dessen Vermögen bereichern. Dabei ist auch zu bedenken, dass mit einer Vollmacht ausgestattete Personen nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert werden, da es sich um ein privates Abkommen zwischen zwei Personen handelt. Ausnahme: Belange, die vom Betreuungsgericht genehmigt werden müssen, wie etwa eine geschlossene Unterbringung.

Die Vollmacht sollte idealerweise bei einem Notar aufgesetzt und öffentlich hinterlegt werden, zum Beispiel beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. In diesem Fall ist sichergestellt, dass die Gerichte davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird. Eine Vorsorgevollmacht kann auch bei auch bei den örtlichen Betreuungsstellen errichtet und beglaubigt werden.

Sie kann grundsätzlich nur vom Betroffenen selbst widerrufen werden, allerdings nur so lange, wie er "geschäftsfähig" ist. Die Vollmacht muss dann auf demselben Weg - über den Notar zum Beispiel - widerrufen werden, auf dem sie errichtet worden ist, auch damit sie aus der Verwahrung gelöscht wird. Wenn dem Betreuungsgericht eine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann eine Betreuung grundsätzlich nicht eingerichtet werden.

Das gilt allerdings nicht, wenn der Bevollmächtigte die Aufgaben, die aus der Vollmacht hervorgehen, nicht erfüllt oder er den Vollmachtgeber geschädigt hat, indem er etwa Geld unterschlagen hat. Das Gericht kann in so einem Fall einen Betreuer bestellen, der die Vollmacht als gesetzlicher Vertreter widerruft und gegebenenfalls den Vollmachtnehmer haftbar macht. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Einrichtung der Betreuung erfüllt sein und das Gericht muss davon in Kenntnis gesetzt werden.


http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/45_min/hintergrund/betreuung125.html
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